Wohngeld-Rechner 2026

Berechnen Sie Ihren Wohngeld-Anspruch: Mietzuschuss abhängig von Haushaltsgröße, Einkommen und Mietstufe Ihres Wohnorts.

1 = günstig (ländlich) ... 7 = teuer (München, Frankfurt)

Nettoeinkommen aller Haushaltsmitglieder

Bruttokaltmiete + kalte Nebenkosten

Wohngeld in Deutschland – Der umfassende Ratgeber

Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit geringem Einkommen. Es sichert angemessenes und familiengerechtes Wohnen und wird als Mietzuschuss (für Mieter) oder Lastenzuschuss (für Eigentümer) gewährt. In diesem Ratgeber erfahren Sie alles über die gesetzlichen Grundlagen, die Berechnung und die optimale Antragstellung.

Gesetzliche Grundlage: Das Wohngeldgesetz (WoGG)

Das Wohngeld ist im Wohngeldgesetz (WoGG) geregelt. Es enthält detaillierte Bestimmungen zu:

  • §§ 1–3 WoGG: Zweck, Anspruchsberechtigte und Formen des Wohngeldes
  • §§ 4–8 WoGG: Berechnung und Höhe des Wohngeldes
  • §§ 9–11 WoGG: Zu berücksichtigendes Einkommen und Miete
  • §§ 12–15 WoGG: Höchstbeträge der Miete nach Mietstufen
  • Anlage 1–3 WoGG: Wohngeldformel, Mietenhöchstbeträge und Mietstufenzuordnung

Das Wohngeld wird je zur Hälfte von Bund und Ländern finanziert. Die Kommunen sind für die Bewilligung und Auszahlung zuständig.

Wohngeld-Plus-Reform 2023: Was hat sich geändert?

Zum 1. Januar 2023 ist das Wohngeld-Plus-Gesetz in Kraft getreten – die größte Wohngeldreform in der Geschichte der Bundesrepublik. Die wichtigsten Änderungen:

  • Erweiterter Kreis der Berechtigten: Rund 2 Millionen Haushalte haben nun Anspruch auf Wohngeld – dreimal so viele wie zuvor.
  • Höheres Wohngeld: Der durchschnittliche Wohngeldanspruch stieg von ca. 180 € auf rund 370 € pro Monat.
  • Heizkostenkomponente: Erstmals werden Heizkosten pauschal bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt (1,20 €/m²).
  • Klimakomponente: Ein Zuschlag von 0,40 €/m² berücksichtigt die Kosten für energetische Gebäudesanierung.
  • Angehobene Einkommensgrenzen: Mehr Haushalte mit mittleren Einkommen qualifizieren sich.

Insbesondere profitieren Rentnerhaushalte, Familien mit niedrigem Einkommen und Alleinerziehende von der Reform. Auch viele Haushalte, die knapp über der bisherigen Einkommensgrenze lagen, haben nun erstmals Anspruch.

Wer hat Anspruch auf Wohngeld?

Grundsätzlich kommen zwei Gruppen von Anspruchsberechtigten in Frage:

Mietzuschuss (für Mieter)

  • Mieter von Wohnraum
  • Untermieter und Bewohner von Heimen
  • Inhaber von mietähnlichen Dauernutzungsrechten (z. B. Genossenschaftswohnungen)
  • Personen in Wohngemeinschaften (anteilige Miete)

Lastenzuschuss (für Eigentümer)

  • Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum (Eigenheim, Eigentumswohnung)
  • Erbbauberechtigte
  • Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts

Wichtig: Der Lastenzuschuss berücksichtigt anstelle der Miete die Belastung aus Zins und Tilgung, Bewirtschaftungskosten und Grundsteuer.

Ausschlussgründe für Wohngeld

Kein Wohngeld erhalten Personen, die bereits eine der folgenden Transferleistungen beziehen, in denen Wohnkosten bereits berücksichtigt sind:

  • Bürgergeld (SGB II) – Kosten der Unterkunft sind im Regelsatz enthalten
  • Sozialhilfe (SGB XII) – Unterkunftskosten werden separat übernommen
  • BAföG mit Zuschussanteil – Wohnkostenpauschale bereits enthalten
  • Ausbildungsbeihilfe (BAB) – enthält Unterkunftspauschale
  • Asylbewerberleistungen – Unterkunft wird gestellt oder bezahlt
  • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Unterkunftsanteil

Ausnahme: Wenn der Wohngeldanspruch höher ist als der Transferleistungsanspruch, kann ein Vorrang des Wohngeldes bestehen. Die Behörde prüft dies im Rahmen der Vorrangprüfung.

Die Wohngeld-Berechnungsformel

Das Wohngeld wird nach einer gesetzlich festgelegten Formel berechnet, die drei Hauptfaktoren berücksichtigt:

  1. Anzahl der Haushaltsmitglieder (n)
  2. Anrechenbares Gesamteinkommen (Y)
  3. Zu berücksichtigende Miete oder Belastung (M)

Die vereinfachte Formel lautet:

Wohngeld = 1,15 × (M − (a + b × M + c × Y) × Y)

Die Koeffizienten a, b und c sind in Anlage 1 zum WoGG festgelegt und variieren je nach Haushaltsgröße. Je höher die Miete und je niedriger das Einkommen, desto höher fällt das Wohngeld aus.

Mietstufen I bis VII – Erklärung und Beispiele

Deutschland ist in sieben Mietstufen eingeteilt, die das regionale Mietenniveau widerspiegeln. Die Mietstufe bestimmt die Höchstbeträge der anrechenbaren Miete:

Mietstufe Mietenniveau Beispielstädte
I Sehr niedrig Görlitz, Hoyerswerda, Plauen, Salzwedel
II Niedrig Chemnitz, Magdeburg, Bremerhaven, Gelsenkirchen
III Unterdurchschnittlich Leipzig, Dresden, Dortmund, Duisburg
IV Durchschnittlich Hannover, Nürnberg, Bremen, Essen
V Überdurchschnittlich Berlin, Hamburg, Köln, Düsseldorf
VI Hoch Frankfurt am Main, Stuttgart, Freiburg, Wiesbaden
VII Sehr hoch München, Starnberg, Miesbach, Garmisch-Partenkirchen

Die Zuordnung Ihrer Gemeinde können Sie in der Mietstufenverordnung oder bei Ihrer Wohngeldbehörde erfragen.

Anrechenbares Einkommen: Abzüge und Freibeträge

Für die Wohngeldberechnung wird nicht das volle Bruttoeinkommen herangezogen, sondern das bereinigte Einkommen. Folgende Abzüge sind möglich:

Pauschale Abzüge vom Bruttoeinkommen

  • 10 % Pauschale: Für Steuerpflichtige, die Einkommensteuer zahlen
  • 10 % Pauschale: Für Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
  • 10 % Pauschale: Für Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

Insgesamt können also bis zu 30 % pauschal abgezogen werden, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind. Rentner, die keine Einkommensteuer zahlen, erhalten z. B. nur 20 %.

Freibeträge

  • Kinder: Freibetrag für jedes Kind im Haushalt, gestaffelt nach Alter
  • Schwerbehinderte: Freibetrag bei Grad der Behinderung ab 100 oder Pflegebedürftigkeit
  • Alleinerziehende: Zusätzlicher Freibetrag von 1.320 € jährlich
  • Erwerbstätige: Teilweiser Freibetrag für Erwerbseinkommen

Höchstbeträge für die anrechenbare Miete

Die tatsächliche Miete wird nur bis zum Höchstbetrag der jeweiligen Mietstufe berücksichtigt. Die folgende Tabelle zeigt die monatlichen Höchstbeträge (Grundmiete + Heizkosten- und Klimakomponente):

Haushaltsmitglieder Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Stufe V Stufe VI Stufe VII
1 404 € 436 € 484 € 540 € 588 € 644 € 716 €
2 488 € 528 € 584 € 652 € 712 € 780 € 868 €
3 584 € 632 € 700 € 780 € 852 € 932 € 1.036 €
4 688 € 744 € 824 € 920 € 1.004 € 1.100 € 1.224 €
5 788 € 852 € 944 € 1.056 € 1.152 € 1.264 € 1.404 €
ℹ️ Hinweis

Die Werte umfassen seit 2023 die Heizkosten- und Klimakomponente. Für jedes weitere Haushaltsmitglied erhöht sich der Höchstbetrag zusätzlich.

Praxisbeispiel 1: Alleinerziehende mit 1 Kind

Eine alleinerziehende Mutter mit einem Kind (6 Jahre) hat folgende Daten:

  • Nettoeinkommen: 1.500 € monatlich
  • Wohnort: Hannover (Mietstufe IV)
  • Bruttokaltmiete: 620 € + 80 € Heizkosten = 700 € Warmmiete

Berechnung:

  1. Bruttoeinkommen geschätzt: Ca. 2.100 € (aus 1.500 € netto)
  2. Pauschale Abzüge (30 %): 2.100 € − 630 € = 1.470 €
  3. Alleinerziehenden-Freibetrag: 1.320 € ÷ 12 = 110 €/Monat
  4. Anrechenbares Einkommen: Ca. 1.360 €/Monat
  5. Anrechenbare Miete: Höchstbetrag für 2 Personen, Stufe IV = 652 € (tatsächliche Warmmiete 700 € liegt darüber, daher gilt der Höchstbetrag)
  6. Wohngeld: Ca. 280–340 € pro Monat

Das genaue Wohngeld hängt von den individuellen Umständen ab. Nutzen Sie unseren Rechner für eine präzise Berechnung.

Praxisbeispiel 2: Rentnerpaar

Ein Rentnerpaar mit folgenden Daten:

  • Rente: 1.800 € monatlich (beide zusammen)
  • Wohnort: Leipzig (Mietstufe III)
  • Warmmiete: 580 €

Berechnung:

  1. Bruttoeinkommen: 1.800 € (Rente vor Abzügen)
  2. Pauschale Abzüge (20 %): Rentner zahlen i. d. R. keine Rentenversicherungsbeiträge mehr, daher nur 20 %. 1.800 € − 360 € = 1.440 €
  3. Anrechenbare Miete: Höchstbetrag für 2 Personen, Stufe III = 584 € (tatsächliche Miete 580 € liegt darunter, daher gilt die tatsächliche Miete)
  4. Wohngeld: Ca. 200–260 € pro Monat

Rentnerhaushalte gehören zu den größten Profiteuren der Wohngeld-Plus-Reform, da viele erstmals die Einkommensgrenzen unterschreiten.

Heizkostenkomponente und Klimakomponente

Seit der Wohngeld-Plus-Reform 2023 werden zwei neue Komponenten bei der Berechnung berücksichtigt:

Heizkostenkomponente

  • Pauschaler Zuschlag von 1,20 € pro Quadratmeter Wohnfläche
  • Wird automatisch auf die anrechenbare Miete aufgeschlagen
  • Berücksichtigt die gestiegenen Energiekosten
  • Bei einer 60-m²-Wohnung: 60 × 1,20 € = 72 € Heizkostenzuschlag

Klimakomponente

  • Pauschaler Zuschlag von 0,40 € pro Quadratmeter Wohnfläche
  • Berücksichtigt die Kosten für energetische Gebäudesanierung
  • Soll verhindern, dass Mieterhöhungen nach Sanierung den Wohngeldanspruch gefährden
  • Bei einer 60-m²-Wohnung: 60 × 0,40 € = 24 € Klimazuschlag

Beide Komponenten erhöhen die anrechenbare Miete und damit den Wohngeldanspruch, ohne dass tatsächliche Heizkosten nachgewiesen werden müssen.

Wohngeld und Kinderzuschlag – Zusammenspiel

Familien mit Kindern können neben dem Wohngeld auch den Kinderzuschlag (KiZ) der Familienkasse erhalten. Beide Leistungen ergänzen sich optimal:

  • Kinderzuschlag: Bis zu 292 € pro Kind und Monat (Stand 2025) für Familien, deren Einkommen für die eigenen Bedürfnisse reicht, aber nicht für die Kinder.
  • Zusammen mit Wohngeld: Durch die Kombination von Wohngeld + Kinderzuschlag + Kindergeld kann der Bürgergeld-Anspruch entfallen.
  • Vorrangprüfung: Die Familienkasse und die Wohngeldbehörde prüfen, ob Wohngeld + KiZ den Bürgergeld-Bedarf decken. Ist dies der Fall, entsteht kein Bürgergeld-Anspruch.
💡 Tipp

Wohngeld und Kinderzuschlag sind keine Grundsicherungsleistungen. Es entfallen die strengen Regelungen des Bürgergeldes (z. B. Eingliederungsvereinbarungen, Vermögensprüfung nach Karenzzeit).

Antragstellung: So beantragen Sie Wohngeld

Den Wohngeldantrag stellen Sie bei der zuständigen Wohngeldbehörde Ihrer Gemeinde, Stadt oder Ihres Landkreises. Der Ablauf im Überblick:

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Antragsformular (erhältlich bei der Wohngeldbehörde oder online)
  • Mietvertrag und aktuelle Mietbescheinigung des Vermieters
  • Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder (Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide, Steuerbescheide)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweise über Freibeträge (Schwerbehindertenausweis, Unterhaltstitel, Pflegenachweis)
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate (in einigen Gemeinden)

Bewilligungszeitraum

  • Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt
  • Der Bewilligungszeitraum beginnt ab dem Monat der Antragstellung
  • Ein Weiterleistungsantrag sollte rechtzeitig vor Ablauf gestellt werden (2–3 Monate vorher)
  • Rückwirkend wird Wohngeld nur ab dem Antragsmonat gezahlt – frühzeitige Antragstellung ist daher wichtig

Änderungsmitteilung: Ihre Pflichten

Während des Bewilligungszeitraums sind Sie verpflichtet, der Wohngeldbehörde wesentliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen:

  • Einkommenserhöhung um mehr als 15 % des Gesamteinkommens
  • Verringerung der Haushaltsmitglieder (z. B. Auszug eines Kindes)
  • Umzug in eine andere Wohnung
  • Aufnahme von Transferleistungen (Bürgergeld, Sozialhilfe)
  • Mieterhöhung oder Mietsenkung

Bei unterlassener Mitteilung kann die Wohngeldbehörde den Bewilligungsbescheid aufheben und zu viel gezahltes Wohngeld zurückfordern.

Einkommensgrenzen für Wohngeldanspruch

Es gibt keine starren Einkommensgrenzen – ob Wohngeld gezahlt wird, hängt vom Zusammenspiel aller Faktoren ab. Als Orientierung gelten folgende ungefähre monatliche Bruttoeinkommen, bis zu denen ein Wohngeldanspruch bestehen kann (Mietstufe IV):

Haushaltsgröße Brutto-Einkommensgrenze (ca.) Netto-Richtwert (ca.)
1 Person 1.600 € 1.250 €
2 Personen 2.200 € 1.700 €
3 Personen 2.800 € 2.200 €
4 Personen 3.600 € 2.700 €
5 Personen 4.200 € 3.200 €
ℹ️ Hinweis

Die tatsächlichen Grenzen variieren erheblich je nach Mietstufe, Miethöhe und individuellen Freibeträgen. In höheren Mietstufen liegen die Grenzen deutlich höher. Nutzen Sie unseren Rechner für eine individuelle Prüfung.

7 Tipps zum Wohngeldantrag

  1. Frühzeitig beantragen: Wohngeld wird erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt – nicht rückwirkend. Stellen Sie den Antrag, sobald Sie vermuten, anspruchsberechtigt zu sein.
  2. Alle Freibeträge geltend machen: Prüfen Sie, ob Sie Freibeträge für Alleinerziehende, Schwerbehinderte oder Pflegebedürftige beanspruchen können. Jeder Freibetrag senkt das anrechenbare Einkommen und erhöht den Wohngeldanspruch.
  3. Kinderzuschlag parallel prüfen: Wenn Sie Kinder haben, beantragen Sie gleichzeitig den Kinderzuschlag bei der Familienkasse. Die Kombination aus Wohngeld und Kinderzuschlag kann den Bürgergeld-Anspruch ersetzen.
  4. Unterlagen vollständig einreichen: Unvollständige Anträge verzögern die Bearbeitung erheblich. Legen Sie alle geforderten Nachweise gleich beim ersten Antrag bei.
  5. Weiterleistungsantrag rechtzeitig stellen: Stellen Sie den Folgeantrag 2–3 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums, um eine lückenlose Zahlung sicherzustellen.
  6. Mietbescheinigung aktuell halten: Bitten Sie Ihren Vermieter um eine aktuelle Mietbescheinigung. Ältere Bescheinigungen werden oft nicht akzeptiert.
  7. Änderungen sofort melden: Informieren Sie die Wohngeldbehörde unverzüglich über Einkommenserhöhungen, Umzüge oder Änderungen der Haushaltsgröße. So vermeiden Sie Rückforderungen.

Häufig gestellte Fragen zum Wohngeld

Kann ich als Student Wohngeld erhalten?

Grundsätzlich sind Studenten, die dem Grunde nach BAföG-berechtigt sind, vom Wohngeld ausgeschlossen – unabhängig davon, ob sie tatsächlich BAföG erhalten. Ausnahme: Wenn mindestens ein Haushaltsmitglied nicht BAföG-berechtigt ist (z. B. berufstätiger Partner oder eigenes Kind), kann der gesamte Haushalt Wohngeld beantragen.

Wird Kindergeld als Einkommen angerechnet?

Ja, Kindergeld wird beim Wohngeld als Einkommen des Kindes angerechnet. Gleichzeitig erhöht ein Kind aber die Haushaltsgröße, was den Anspruch steigert. Der positive Effekt überwiegt in der Regel den negativen.

Kann ich Wohngeld und Wohnberechtigungsschein (WBS) gleichzeitig haben?

Ja, beide Leistungen sind unabhängig voneinander. Ein WBS berechtigt zum Bezug einer Sozialwohnung mit günstiger Miete, das Wohngeld ist ein Zuschuss zur tatsächlich gezahlten Miete. Beide können parallel genutzt werden.

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf Wohngeld?

Wohngeld erhalten Mieter (Mietzuschuss) und Eigentümer (Lastenzuschuss) mit geringem Einkommen, die keine Transferleistungen (Bürgergeld, Sozialhilfe) beziehen. Es gibt keine starre Einkommensgrenze — der Anspruch wird individuell berechnet.

Was sind Mietstufen?

Deutschland ist in 7 Mietstufen (I-VII) eingeteilt. Sie spiegeln das Mietenniveau in der jeweiligen Gemeinde wider. In Mietstufe VII (z.B. München) werden höhere Mieten bei der Berechnung berücksichtigt als in Mietstufe I.

Wie hoch ist das Wohngeld?

Die Höhe hängt von 3 Faktoren ab: Anzahl der Haushaltsmitglieder, anrechenbares Gesamteinkommen und Miete/Belastung (begrenzt durch Höchstbeträge je Mietstufe). Seit dem Wohngeld-Plus-Gesetz 2023 erhalten ca. 2 Mio. Haushalte durchschnittlich 370 € monatlich.

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Quellen

Stand: Steuerjahr 2026, zuletzt aktualisiert 2026-05-12