Arbeitslosengeld-Rechner 2026

Berechnen Sie Ihr Arbeitslosengeld I (ALG I) auf Basis Ihres letzten Bruttogehalts. Mit Leistungssatz, Anspruchsdauer und Vergleich zum vorherigen Nettoeinkommen für 2026.

Durchschnittliches Brutto der letzten 12 Monate vor Arbeitslosigkeit

Ledige, Geschiedene, Verwitwete (nach dem ersten Jahr)

Mit Kindern: 67% Leistungssatz, ohne: 60%

Beeinflusst die Anspruchsdauer (ab 50 verlängert)

Arbeitslosengeld I: Umfassender Leitfaden 2026

Das Arbeitslosengeld I (ALG I) ist eine Versicherungsleistung der Bundesagentur für Arbeit, die aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung finanziert wird. Anders als das steuerfinanzierte Bürgergeld (ehemals Hartz IV) richtet sich die Höhe des ALG I nach Ihrem vorherigen Einkommen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 136 bis 164 SGB III. Ziel des ALG I ist es, den Lebensunterhalt während der Arbeitssuche zu sichern und einen abrupten Einkommenseinbruch abzufedern.

Anspruchsvoraussetzungen: Wer bekommt ALG I?

Um Arbeitslosengeld I zu erhalten, müssen drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:

  1. Arbeitslosigkeit: Sie müssen beschäftigungslos sein, dürfen also weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten (§ 138 SGB III).
  2. Persönliche Arbeitslosmeldung: Sie müssen sich persönlich bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden -- idealerweise am ersten Tag der Arbeitslosigkeit.
  3. Anwartschaftszeit: Sie müssen in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung (Rahmenfrist) mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein (§ 142 SGB III).
ℹ️ Hinweis

Die Rahmenfrist kann sich unter bestimmten Umständen verlängern, etwa bei Kindererziehungszeiten, freiwilligem Wehrdienst oder einer Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit führte. Auch Zeiten der Pflege von Angehörigen werden berücksichtigt.

Kurze Anwartschaftszeit

Für Arbeitnehmer, die überwiegend in kurzen, befristeten Beschäftigungsverhältnissen (unter 14 Wochen) arbeiten, gilt eine verkürzte Anwartschaftszeit von nur 6 Monaten in 30 Monaten (§ 142 Abs. 2 SGB III). Diese Regelung betrifft vor allem Beschäftigte in der Film-, Kultur- und Medienbranche. Allerdings ist die Bezugsdauer dann auf maximal 6 Monate begrenzt.

Höhe des Arbeitslosengeldes: 60 % oder 67 %

Die Höhe des ALG I wird als prozentualer Anteil des sogenannten Leistungsentgelts berechnet:

  • 60 % des Leistungsentgelts -- allgemeiner Leistungssatz (ohne Kinder)
  • 67 % des Leistungsentgelts -- erhöhter Leistungssatz (wenn Sie oder Ihr Partner einen Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte haben oder Kindergeld beziehen)

Das Leistungsentgelt ist dabei nicht Ihr bisheriges Nettogehalt, sondern ein pauschaliert berechnetes tägliches Nettoeinkommen. Die Abzüge werden nach festen Pauschalsätzen berechnet, die jedes Jahr in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt werden. Das bedeutet: Ihr tatsächliches ALG I kann höher oder niedriger ausfallen als 60/67 % Ihres letzten Nettogehalts.

Bemessungsentgelt und Leistungsentgelt im Detail

Schritt 1: Bemessungsentgelt berechnen

Das Bemessungsentgelt (§ 149 SGB III) ist das durchschnittliche tägliche Bruttoarbeitsentgelt der letzten 12 Monate vor der Entstehung des Anspruchs (Bemessungsrahmen). Es wird wie folgt ermittelt:

  1. Alle beitragspflichtigen Bruttoentgelte der letzten 12 Monate werden addiert
  2. Die Summe wird durch die Anzahl der Tage des Bemessungszeitraums geteilt (in der Regel 365)
  3. Das Ergebnis wird auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gedeckelt (2026 West: 8.050 Euro/Monat bzw. 268,33 Euro/Tag)

Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld fließen anteilig in das Bemessungsentgelt ein, sofern sie im Bemessungszeitraum gezahlt wurden. Überstundenzuschläge werden berücksichtigt, steuerfreie Zuschläge (Nacht, Sonntag, Feiertag) hingegen nicht.

Schritt 2: Leistungsentgelt ermitteln

Vom Bemessungsentgelt werden pauschalierte Abzüge für Lohnsteuer (nach Steuerklasse), Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Das Ergebnis ist das Leistungsentgelt -- also das fiktive tägliche Nettoeinkommen, das als Berechnungsgrundlage dient.

Schritt 3: Tägliches und monatliches ALG I

Rechenbeispiel: Ein lediger Arbeitnehmer ohne Kinder (Steuerklasse I) verdiente zuletzt 3.500 Euro brutto monatlich. Das tägliche Bemessungsentgelt beträgt 3.500 x 12 / 365 = 115,07 Euro. Nach pauschalierten Abzügen ergibt sich ein Leistungsentgelt von ca. 76,50 Euro. Davon 60 % = 45,90 Euro pro Tag bzw. ca. 1.377 Euro monatlich (45,90 x 30).

Bezugsdauer: Wie lange wird ALG I gezahlt?

Die Bezugsdauer hängt von zwei Faktoren ab: Ihrem Alter bei Entstehung des Anspruchs und der Dauer Ihrer Versicherungspflichtverhältnisse in den letzten 5 Jahren (§ 147 SGB III). Die folgende Tabelle zeigt die vollständige Staffelung:

Versicherungspflichtzeit (Monate) Alter Bezugsdauer (Monate)
12alle6
16alle8
20alle10
24alle12
30ab 5015
36ab 5518
48ab 5824
⚠️ Achtung

Die Versicherungspflichtzeit wird innerhalb einer erweiterten Rahmenfrist von 5 Jahren (statt 30 Monaten) betrachtet. Wer also in den letzten 5 Jahren 48 Monate versicherungspflichtig war und mindestens 58 Jahre alt ist, erhält die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten.

Sperrzeit: Wenn das ALG I ruht

Eine Sperrzeit von in der Regel 12 Wochen wird verhängt, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben (§ 159 SGB III). Typische Gründe sind:

  • Eigenkündigung ohne wichtigen Grund
  • Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund
  • Arbeitgeberkündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens
  • Ablehnung eines zumutbaren Stellenangebots
  • Abbruch oder Nichtantritt einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme

Während der Sperrzeit erhalten Sie kein ALG I und sind auch nicht krankenversichert (erst ab der 5. Woche übernimmt die Agentur die Krankenversicherung). Zusätzlich verkürzt sich die Gesamtanspruchsdauer um ein Viertel. Bei einem 12-monatigen Anspruch verlieren Sie also 3 Monate. Es lohnt sich daher, Sperrzeiten möglichst zu vermeiden.

Sperrzeit vermeiden: Tipps

Falls Sie einen Aufhebungsvertrag in Erwägung ziehen, können Sie eine Sperrzeit unter Umständen umgehen, wenn Sie nachweisen können, dass der Arbeitgeber Ihnen andernfalls betriebsbedingt gekündigt hätte und die Abfindung maximal 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt (§ 1a KSchG). Lassen Sie sich im Zweifelsfall vorab von der Agentur für Arbeit beraten.

Nebeneinkommen während des ALG-I-Bezugs

Während des ALG-I-Bezugs dürfen Sie einer Nebentätigkeit nachgehen, solange diese weniger als 15 Stunden pro Woche umfasst. Einkommen bis 165 Euro monatlich (Freibetrag nach § 155 SGB III) wird nicht auf das ALG I angerechnet. Jeder Euro über 165 Euro wird in voller Höhe vom ALG I abgezogen. Ab 15 Stunden Wochenarbeit gelten Sie nicht mehr als arbeitslos und verlieren den Anspruch vollständig.

ALG I und Krankenversicherung

Während des ALG-I-Bezugs sind Sie pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Die Beiträge werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen -- sie sind für den Arbeitslosen kostenfrei. Die Beiträge zur Pflege-, Renten- und Unfallversicherung werden ebenfalls von der Agentur getragen. Wer vor der Arbeitslosigkeit privat krankenversichert war, kann unter Umständen in der PKV verbleiben; die Agentur zahlt dann einen Zuschuss in Höhe des GKV-Beitrags.

Arbeitsuchendmeldung: Frühzeitig handeln

Die Arbeitsuchendmeldung muss nach § 38 Abs. 1 SGB III spätestens 3 Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Erfahren Sie erst später von der Beendigung (z. B. bei kurzfristiger Kündigung), müssen Sie sich innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis melden. Die Meldung kann zunächst telefonisch oder online erfolgen, muss aber durch eine persönliche Vorsprache bestätigt werden. Eine verspätete Meldung kann zu einer einwöchigen Sperrzeit führen.

Kündigung vs. Aufhebungsvertrag: Was ist besser?

Aus Sicht des ALG I ist eine arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung die günstigste Variante, da keine Sperrzeit droht. Bei einem Aufhebungsvertrag geht die Agentur grundsätzlich davon aus, dass Sie die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben. Ausnahmen bestehen, wenn:

  • Der Arbeitgeber ohnehin betriebsbedingt gekündigt hätte
  • Die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde
  • Die Abfindung nicht höher als 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr ist
  • Sie einen wichtigen Grund für die Beendigung nachweisen können (z. B. Mobbing, Gesundheitsgefährdung)

Abfindung und ALG I

Eine Abfindung führt nicht automatisch zu einer Kürzung des ALG I. Allerdings kann eine Ruhezeit (§ 158 SGB III) eintreten, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde. In diesem Fall ruht der ALG-I-Anspruch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis bei regulärer Kündigung geendet hätte. Die Abfindung selbst wird nicht als Einkommen auf das ALG I angerechnet -- sie mindert lediglich über die Ruhezeit den Zeitraum, in dem ALG I ausgezahlt wird.

Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III

Seit dem 1. April 2024 gibt es das Qualifizierungsgeld als neue Leistung der Arbeitslosenversicherung. Es richtet sich an Beschäftigte, deren Arbeitsplatz durch den Strukturwandel (Digitalisierung, Dekarbonisierung) bedroht ist. Voraussetzungen:

  • Der Arbeitgeber und der Betriebsrat schließen eine Betriebsvereinbarung zur Qualifizierung
  • Mindestens 20 % der Beschäftigten sind vom Strukturwandel betroffen
  • Die Weiterbildung umfasst mindestens 120 Stunden und wird von einem zugelassenen Träger durchgeführt

Die Höhe entspricht dem ALG I: 60 % bzw. 67 % des Nettoentgelts. Der Arbeitnehmer bleibt während der Qualifizierung im Unternehmen beschäftigt und kehrt anschließend auf einen neuen oder angepassten Arbeitsplatz zurück. Das Qualifizierungsgeld wird vom Arbeitgeber beantragt und von der Agentur für Arbeit an den Arbeitgeber gezahlt.

Meldepflichten während des ALG-I-Bezugs

Als ALG-I-Empfänger unterliegen Sie verschiedenen Pflichten, deren Missachtung zu Sperrzeiten oder Leistungskürzungen führen kann:

  1. Erreichbarkeit: Sie müssen für die Agentur erreichbar sein und Vorladungen folgen. Ortsabwesenheit muss vorher genehmigt werden (max. 21 Tage pro Jahr).
  2. Eigenbemühungen: Sie müssen aktiv nach Arbeit suchen und dies dokumentieren. Bewerbungen, Vorstellungsgespräche und Maßnahmenteilnahmen werden überprüft.
  3. Veränderungsmitteilung: Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse (Nebenjob, Krankheit, Umzug) müssen Sie unverzüglich mitteilen.
  4. Zumutbare Beschäftigung annehmen: Sie müssen grundsätzlich jede zumutbare Arbeit annehmen. In den ersten 3 Monaten dürfen Sie eine Tätigkeit ablehnen, die mehr als 20 % unter Ihrem früheren Gehalt liegt; danach gilt jede Arbeit oberhalb des Bürgergelds als zumutbar.

Praktischer Tipp: So optimieren Sie Ihren ALG-I-Anspruch

Melden Sie sich frühzeitig arbeitsuchend, nutzen Sie Beratungsangebote der Agentur für Arbeit und prüfen Sie, ob eine Weiterbildung während der Arbeitslosigkeit gefördert werden kann (Bildungsgutschein nach § 81 SGB III). Weiterbildungszeiten verlängern den ALG-I-Anspruch nicht, aber sie erhöhen Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich. Bei drohendem Verlust des ALG I informieren Sie sich rechtzeitig über den Übergang zum Bürgergeld.

Häufige Fragen

Welche Voraussetzungen muss ich für ALG I erfüllen?

Um Arbeitslosengeld I zu erhalten, müssen Sie in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein (Anwartschaftszeit). Außerdem müssen Sie sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und aktiv eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen.

Wie lange bekomme ich Arbeitslosengeld I?

Die Dauer hängt von Ihrem Alter und der Versicherungszeit ab. Grundsätzlich erhalten Sie bis zu 12 Monate ALG I. Ab 50 Jahren sind es bis 15 Monate (bei 30 Monaten Versicherungszeit), ab 55 Jahren bis 18 Monate (bei 36 Monaten), und ab 58 Jahren bis zu 24 Monate (bei 48 Monaten Versicherungszeit in den letzten 5 Jahren).

Was ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Eine Sperrzeit von in der Regel 12 Wochen tritt ein, wenn Sie Ihre Beschäftigung selbst gekündigt haben, einem Aufhebungsvertrag zugestimmt haben oder durch vertragswidriges Verhalten den Anlass zur Kündigung gegeben haben. Während der Sperrzeit erhalten Sie kein ALG I und die Gesamtanspruchsdauer verkürzt sich um ein Viertel.

Darf ich beim Bezug von ALG I dazuverdienen?

Ja, ein Nebenverdienst ist möglich, solange Sie unter 15 Stunden pro Woche arbeiten. Einkommen bis 165 € monatlich wird nicht angerechnet. Darüber liegende Beträge werden auf das ALG I angerechnet. Ab 15 Stunden Wochenarbeit gelten Sie nicht mehr als arbeitslos und verlieren den Anspruch.

Was ist der Unterschied zwischen ALG I und Bürgergeld (ALG II)?

ALG I ist eine Versicherungsleistung, die sich am vorherigen Gehalt orientiert (60/67% des Netto). Bürgergeld (ehemals ALG II/Hartz IV) ist eine steuerfinanzierte Grundsicherung mit festen Regelsätzen (563 € für Alleinstehende, Stand 2024), die unabhängig vom vorherigen Einkommen gezahlt wird. ALG I wird von der Arbeitslosenversicherung finanziert, Bürgergeld vom Staat.

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Quellen

Stand: Steuerjahr 2026, zuletzt aktualisiert 2026-05-12