Kapitalerträge versteuern: Abgeltungsteuer, Freistellung & Tipps
Redaktion DEsalary · Stand: Steuerjahr 2026
Die Abgeltungsteuer: 25 % pauschal
Seit 2009 werden in Deutschland Kapitalerträge pauschal mit 25 % Abgeltungsteuer besteuert — zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer und ggf. Kirchensteuer. Der effektive Steuersatz beträgt damit:
- Ohne Kirchensteuer: 26,375 % (25 % + 1,375 % Soli)
- Mit 8 % Kirchensteuer: 27,82 %
- Mit 9 % Kirchensteuer: 27,99 %
Die Abgeltungsteuer wird direkt von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Sie ist damit eine Quellensteuer — der Anleger muss die Erträge nicht in der Steuererklärung angeben (kann es aber freiwillig tun, z. B. bei der Günstigerprüfung).
Was sind Kapitalerträge?
Unter Kapitalerträge fallen alle Einkünfte aus Kapitalvermögen:
- Zinsen: Sparbuch, Tagesgeld, Festgeld, Anleihen
- Dividenden: Gewinnausschüttungen von Aktiengesellschaften
- Kursgewinne: Gewinn aus dem Verkauf von Aktien, ETFs, Fonds
- Sonstige Erträge: z. B. Stillhalterprämien, Gewinne aus Termingeschäften
Der Sparerpauschbetrag (Freistellungsauftrag)
Jeder Steuerpflichtige hat einen jährlichen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung). Kapitalerträge bis zu dieser Grenze bleiben steuerfrei. Um den Freibetrag zu nutzen, muss ein Freistellungsauftrag bei der Bank erteilt werden. Bei mehreren Banken kann der Freibetrag aufgeteilt werden — die Summe darf 1.000 Euro aber nicht übersteigen.
Prüfen Sie jährlich, ob Ihre Freistellungsaufträge optimal verteilt sind. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge verfallen am Jahresende.
Teilfreistellung bei Investmentfonds
Seit dem Investmentsteuergesetz 2018 gelten Teilfreistellungen für Fondserträge:
| Fondstyp | Teilfreistellung | Effektiv steuerpflichtiger Anteil |
|---|---|---|
| Aktienfonds (>51 % Aktienanteil) | 30 % | 70 % |
| Mischfonds (>25 % Aktienanteil) | 15 % | 85 % |
| Immobilienfonds | 60 % | 40 % |
| Ausländische Immobilienfonds | 80 % | 20 % |
Bei einem Aktienfonds-ETF mit 1.000 Euro Kursgewinn sind nur 700 Euro steuerpflichtig. Bei 26,375 % Steuer ergeben sich 184,63 Euro Steuern statt 263,75 Euro — eine Ersparnis von 30 %.
Verlustverrechnung
Verluste aus Kapitalanlagen können mit Gewinnen verrechnet werden, allerdings mit Einschränkungen:
- Aktienverluste dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden (eigener Verlustverrechnungstopf)
- Sonstige Verluste (z. B. aus Fonds, Anleihen) können mit allen Kapitalerträgen verrechnet werden
- Nicht verrechnete Verluste werden ins nächste Jahr vorgetragen (unbegrenzt)
Bei mehreren Depots verschiedener Banken müssen Sie eine Verlustbescheinigung bis zum 15. Dezember beantragen, um die Verluste bankübergreifend in der Steuererklärung zu verrechnen.
Verlustverrechnungstöpfe im Detail
Das deutsche Steuerrecht unterscheidet bei Kapitalerträgen mehrere Verlustverrechnungstöpfe. Diese bestimmen, welche Verluste mit welchen Gewinnen verrechnet werden dürfen:
| Verlustverrechnungstopf | Verrechenbar mit | Besonderheit |
|---|---|---|
| Aktien-Verluste (Einzelaktien) | Ausschließlich Aktien-Gewinne | Kein Verrechnen mit Dividenden, Zinsen oder Fondsgewinnen möglich |
| Sonstige Verluste (Fonds, Anleihen, Zinsen) | Alle Kapitalerträge | Breitere Verrechnung mit Dividenden, Zinsen, Fondsgewinnen |
| Termingeschäft-Verluste (Optionen, Futures) | Gewinne aus Termingeschäften | Verlustbeschränkung: max. 20.000 € pro Jahr verrechenbar |
| Totalverluste (Forderungsausfall, Ausbuchung) | Alle Kapitalerträge | Verlustbeschränkung: max. 20.000 € pro Jahr verrechenbar |
Sie haben 2026 einen Verlust von 8.000 Euro aus dem Verkauf einer Aktie realisiert und gleichzeitig 3.000 Euro Dividenden erhalten. Die 8.000 Euro Aktienverlust können nicht mit den 3.000 Euro Dividenden verrechnet werden — sie warten im Aktien-Verlustverrechnungstopf auf künftige Aktiengewinne. Die Dividenden sind voll steuerpflichtig.
Bei Termingeschäften (Optionen, Futures, CFDs) gilt seit 2021 eine jährliche Verlustverrechnungsbeschränkung von 20.000 Euro. Verluste darüber hinaus werden zwar unbefristet vorgetragen, können aber pro Jahr nur mit maximal 20.000 Euro Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden. Für aktive Trader mit hohem Handelsvolumen kann dies zu einer erheblichen Steuerbelastung führen, selbst wenn das Gesamtergebnis negativ ist.
Günstigerprüfung: Wann lohnt sie sich?
Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG ermöglicht es Steuerpflichtigen mit niedrigem Einkommen, ihre Kapitalerträge zum individuellen Einkommensteuersatz versteuern zu lassen, wenn dieser unter 25 % liegt. Dafür ist die Anlage KAP in der Steuererklärung auszufüllen und das Kreuz bei „Günstigerprüfung" zu setzen.
Eine ledige Person hat ein zu versteuerndes Einkommen (zvE) von 17.000 Euro aus nichtselbständiger Arbeit und zusätzlich 3.000 Euro Kapitalerträge (nach Abzug des Sparerpauschbetrags). Der Grenzsteuersatz bei 17.000 Euro zvE liegt bei ca. 24,5 %, der Durchschnittssteuersatz bei ca. 14 %. Durch die Günstigerprüfung werden die Kapitalerträge mit dem Durchschnittssteuersatz des Gesamteinkommens (ca. 17 % bei 20.000 Euro zvE) besteuert statt mit 25 %. Die Ersparnis:
- Abgeltungsteuer (ohne Günstigerprüfung): 3.000 € x 26,375 % = 791,25 €
- Einkommensteuer (mit Günstigerprüfung): ca. 3.000 € x 17 % = 510,00 €
- Ersparnis: ca. 281 Euro
Als Faustregel lohnt sich die Günstigerprüfung für Ledige bei einem zvE unter ca. 19.000 Euro (einschließlich der Kapitalerträge). Für zusammenveranlagte Ehepaare liegt der Grenzwert bei etwa 38.000 Euro. Typische Personengruppen, die profitieren: Studenten mit Nebeneinkünften, Rentner mit niedriger Rente, Teilzeitbeschäftigte und Personen in Elternzeit.
Das Finanzamt prüft automatisch, welche Variante günstiger ist. Sie riskieren also nichts — schlimmstenfalls bleibt es bei den bereits einbehaltenen 25 %.
Quellensteuer-Anrechnung bei ausländischen Kapitalerträgen
Bei Investments in ausländische Aktien oder Fonds wird oft im Quellenstaat eine Quellensteuer einbehalten. Dank Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kann ein Teil dieser Steuer auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet werden. Die Anrechenbarkeit hängt vom jeweiligen Land ab:
| Land | Quellensteuer gesamt | Anrechenbar in DE | Rückforderung nötig? |
|---|---|---|---|
| USA | 30 % (reduziert auf 15 % mit W-8BEN) | 15 % | Nein (bei korrektem W-8BEN-Formular) |
| Schweiz | 35 % | 15 % | Ja — 20 % müssen über Tax Reclaim zurückgefordert werden |
| Frankreich | 25 % (reduziert auf 12,8 %) | 12,8 % | Nein (bei korrekt reduziertem Satz) |
| Niederlande | 15 % | 15 % | Nein |
| Norwegen | 25 % | 15 % | Ja — 10 % rückforderbar |
USA: Sie erhalten 1.000 Euro Dividende von einer US-Aktie. Mit korrekt eingreichtem W-8BEN-Formular werden 15 % (150 Euro) in den USA einbehalten. Ihre deutsche Bank rechnet diese 150 Euro auf die deutsche Abgeltungsteuer an. Statt 263,75 Euro deutsche Steuer zahlen Sie nur 113,75 Euro — insgesamt bleibt die Belastung bei den üblichen 26,375 %.
Schweiz: Bei 1.000 Euro Dividende behält die Schweiz 350 Euro ein. Davon sind nur 150 Euro in Deutschland anrechenbar. Die restlichen 200 Euro müssen Sie über einen Tax-Reclaim-Antrag bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zurückfordern. Dies dauert häufig 1–2 Jahre, ist aber online über das Portal „ePortal" möglich.
Der Freistellungsauftrag wirkt nur auf die deutsche Steuer, nicht auf ausländische Quellensteuern. Bei signifikanten Auslandsinvestments lohnt sich daher fast immer die Abgabe der Anlage KAP, um nicht angerechnete Quellensteuern korrekt zu verrechnen.
Kryptowährungen: Besteuerung in Deutschland
Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Solana werden steuerlich als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG behandelt — nicht als Kapitalerträge. Dies hat weitreichende Konsequenzen:
- Haltefrist 1 Jahr: Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen sind steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mindestens ein Jahr liegt
- Freigrenze 1.000 Euro: Seit 2024 gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr für alle privaten Veräußerungsgeschäfte. Wird sie überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig (nicht nur der übersteigende Betrag)
- Persönlicher Steuersatz: Steuerpflichtige Krypto-Gewinne werden mit dem individuellen Einkommensteuersatz (bis 45 %) besteuert — nicht mit der Abgeltungsteuer von 25 %
- FIFO-Methode: Bei Teilverkäufen gilt die First-In-First-Out-Methode zur Bestimmung der Haltefrist
Einkünfte aus Staking (Proof-of-Stake-Netzwerke) und Lending (Verleih gegen Zinsen) gelten als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG mit einer Freigrenze von 256 Euro pro Jahr. Die empfangenen Coins sind bei Zufluss zum Marktwert zu versteuern. Ein späterer Verkauf der gestakten Coins unterliegt erneut der 1-Jahres-Haltefrist — das Staking verlängert die Haltefrist seit einem BFH-Urteil von 2023 nicht mehr auf 10 Jahre.
Sie kaufen im März 2025 Bitcoin für 20.000 Euro und verkaufen im Februar 2026 für 35.000 Euro. Die Haltefrist von 1 Jahr ist nicht erfüllt (11 Monate). Der Gewinn von 15.000 Euro übersteigt die 1.000-Euro-Freigrenze und ist vollständig steuerpflichtig — bei einem Grenzsteuersatz von 42 % ergibt das ca. 6.300 Euro Steuern. Hätten Sie bis April 2026 gewartet, wären 0 Euro Steuern angefallen.
Vorabpauschale bei ETFs: Berechnung im Detail
Die Vorabpauschale stellt bei thesaurierenden Fonds sicher, dass auch ohne Ausschüttung eine jährliche Mindestbesteuerung erfolgt. Die Berechnung basiert auf dem Basiszins, den die Deutsche Bundesbank zu Jahresbeginn veröffentlicht:
Formel: Vorabpauschale = Fondswert zum Jahresanfang x Basiszins x 0,7 (abzüglich Teilfreistellung)
Rechenbeispiel für 2026: Sie halten einen Aktien-ETF mit einem Wert von 50.000 Euro zu Jahresbeginn. Der Basiszins für 2026 beträgt ca. 2,29 %. Die Berechnung:
- Basisertrag: 50.000 € x 2,29 % x 0,7 = 801,50 €
- Abzüglich 30 % Teilfreistellung (Aktien-ETF): 801,50 € x 70 % = 561,05 € steuerpflichtiger Betrag
- Steuer (26,375 %): 561,05 € x 26,375 % = 147,98 €
Die Vorabpauschale wird Anfang Januar vom Verrechnungskonto eingezogen. Stellen Sie sicher, dass ausreichend Guthaben vorhanden ist — andernfalls meldet die Bank eine nicht ausgeführte Steuer an das Finanzamt. Bei späterem Verkauf des ETFs wird die bereits gezahlte Vorabpauschale vom Veräußerungsgewinn abgezogen, sodass keine Doppelbesteuerung entsteht.
Der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro wird bei der Vorabpauschale ebenfalls berücksichtigt. In obigem Beispiel würde bei einem verbleibenden Freistellungsauftrag von 561,05 Euro oder mehr keine Steuer anfallen. Nutzen Sie unseren Sparplanrechner, um die langfristige Auswirkung der Vorabpauschale auf Ihre ETF-Rendite zu simulieren.
Wenn ein Fonds Erträge ausschüttet, wird die Vorabpauschale um die tatsächliche Ausschüttung gekürzt. Übersteigt die Ausschüttung den Basisertrag, fällt keine Vorabpauschale an. In der Praxis betrifft die Vorabpauschale daher hauptsächlich thesaurierende ETFs und Fonds mit niedrigen Ausschüttungsquoten. Seit 2024 liegt der Basiszins wieder über 2 %, was bei größeren Depots zu spürbaren Steuerbelastungen führt.
Steueroptimierung bei Kapitalerträgen: Zusammenfassung
Abschließend die wichtigsten Maßnahmen, um Ihre Steuerlast auf Kapitalerträge zu minimieren:
| Maßnahme | Potenzielle Ersparnis pro Jahr | Aufwand |
|---|---|---|
| Sparerpauschbetrag voll ausschöpfen (Freistellungsauftrag) | Bis 264 € (1.000 € x 26,375 %) | Gering — einmalige Einrichtung bei der Bank |
| Freistellungsaufträge optimal auf Banken verteilen | Vermeidung von Steuernachzahlung | Gering — jährliche Überprüfung |
| Günstigerprüfung beantragen (bei niedrigem Einkommen) | 100–500 € je nach Einkommen | Mittel — Anlage KAP ausfüllen |
| Verluste strategisch realisieren (Tax-Loss-Harvesting) | Variabel — abhängig von Verlusten | Mittel — Depotüberprüfung vor Jahresende |
| Quellensteuer-Anrechnung bei ausländischen Dividenden | 50–300 € bei internationalem Portfolio | Mittel bis hoch — ggf. Tax-Reclaim-Anträge |
| Aktienfonds-ETFs statt Einzelanleihen (Teilfreistellung 30 %) | Ca. 7,9 % weniger effektive Steuer | Gering — bei Anlageentscheidung berücksichtigen |
| Kryptowährungen mindestens 1 Jahr halten | 100 % Steuerersparnis auf Krypto-Gewinne | Gering — Geduld aufbringen |
| Verlustbescheinigung bei mehreren Depots beantragen | Variabel — ermöglicht bankübergreifende Verrechnung | Gering — Antrag bis 15. Dezember |
Berechnen Sie Ihre individuelle Steuerbelastung auf Kapitalerträge mit dem Kapitalertragsteuer-Rechner. Bei größeren Depots oder komplexen Portfolios mit internationalen Anlagen empfiehlt sich die Konsultation eines Steuerberaters, der mit den Besonderheiten der Kapitalertragsbesteuerung vertraut ist.
Viele Anleger vergessen, dass bei einem Depotübertrag zu einer anderen Bank die Anschaffungsdaten mitübertragen werden müssen. Wird dies versäumt, setzt die neue Bank ersatzweise einen Anschaffungskurs von 0 Euro an — bei einem späteren Verkauf würde dann der gesamte Erlös als Gewinn versteuert. Prüfen Sie nach jedem Depotübertrag, ob die Einstandskurse korrekt übernommen wurden.
Wer dauerhaft so wenig verdient, dass keine Einkommensteuer anfällt (z. B. Studenten, Rentner mit niedriger Rente), kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen. Die Bank behält dann gar keine Abgeltungsteuer ein — auch über den Sparerpauschbetrag hinaus. Die Bescheinigung ist drei Jahre gültig und spart den Umweg über die Steuererklärung.
Freistellungsauftrag richtig aufteilen: Praxistipps
Wer Depots und Konten bei mehreren Banken führt, muss den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) strategisch auf die einzelnen Institute verteilen. Die optimale Verteilung richtet sich nach den erwarteten Erträgen bei jeder Bank:
- Schritt 1: Listen Sie alle Banken und Broker auf, bei denen Sie Kapitalerträge erwarten (Girokonto-Zinsen, Tagesgeld, Depot-Erträge)
- Schritt 2: Schätzen Sie die voraussichtlichen Erträge pro Institut für das kommende Jahr (auf Basis der Vorjahreswerte plus erwartete Dividenden und Kursgewinne)
- Schritt 3: Verteilen Sie den Freistellungsauftrag proportional zu den erwarteten Erträgen — das Institut mit den höchsten Erträgen erhält den größten Anteil
- Schritt 4: Passen Sie die Verteilung vor Jahresende an, falls sich die tatsächlichen Erträge deutlich von der Schätzung unterscheiden
Sie haben ein Tagesgeldkonto bei Bank A (erwartete Zinsen: 400 Euro), ein ETF-Depot bei Broker B (erwartete Vorabpauschale + Dividenden: 500 Euro) und ein Festgeldkonto bei Bank C (erwartete Zinsen: 200 Euro). Gesamterwartung: 1.100 Euro — übersteigt den Freibetrag um 100 Euro.
Sinnvolle Verteilung: Bank A 350 Euro, Broker B 450 Euro, Bank C 200 Euro. So zahlen Sie auf nur 100 Euro Steuern (26,38 Euro), statt bei suboptimaler Verteilung möglicherweise auf einen deutlich höheren Betrag vorläufig Steuer zu entrichten und diese erst über die Steuererklärung zurückzufordern.
Bei Ehepartnern mit Gemeinschaftskonto kann ein gemeinsamer Freistellungsauftrag über bis zu 2.000 Euro gestellt werden. Bei Einzelkonten/-depots muss jeder Partner seinen eigenen Freistellungsauftrag einrichten. Die Summe aller Freistellungsaufträge beider Partner darf 2.000 Euro nicht überschreiten.
Kapitalerträge in der Steuererklärung: Wann die Anlage KAP ausfüllen?
Grundsätzlich ist die Abgeltungsteuer eine abgeltende Steuer — die Steuerpflicht ist mit dem Bankeinbehalt erledigt. Dennoch gibt es Situationen, in denen Sie die Anlage KAP in der Steuererklärung ausfüllen müssen oder sollten:
- Pflicht: Kapitalerträge aus dem Ausland, die nicht dem deutschen Steuerabzug unterlegen haben (z. B. bei ausländischen Brokern ohne Abgeltungsteuer-Einbehalt)
- Pflicht: Kapitalerträge aus Darlehen zwischen nahestehenden Personen
- Empfehlenswert: Günstigerprüfung bei niedrigem Einkommen (Steuersatz unter 25 %)
- Empfehlenswert: Bankübergreifende Verlustverrechnung (mit Verlustbescheinigung)
- Empfehlenswert: Korrektur eines zu hohen Steuereinbehalts (z. B. wenn Kirchensteuer einbehalten wurde, obwohl kein Kirchensteuerpflichtiger vorliegt)
- Empfehlenswert: Quellensteuer-Anrechnung bei ausländischen Dividenden über den automatisch angerechneten Betrag hinaus
Wer bei einem ausländischen Broker wie Interactive Brokers oder DEGIRO handelt, ist zwingend verpflichtet, die Erträge in der Anlage KAP zu erklären, da diese Broker keine deutsche Abgeltungsteuer einbehalten. Die Steuer wird dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nachträglich festgesetzt.
Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Automatischer Einbehalt
Seit 2015 erfolgt der Kirchensteuereinbehalt auf Kapitalerträge automatisch über einen jährlichen Datenabruf der Banken beim Bundeszentralamt für Steuern. Kirchenmitglieder zahlen zusätzlich zur Abgeltungsteuer 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) oder 9 % (alle anderen Bundesländer) Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer. Der Gesamtsteuersatz beträgt dadurch 27,82 % bzw. 27,99 % statt 26,375 %.
Wer aus der Kirche ausgetreten ist, sollte prüfen, ob die Bank den geänderten Status bereits berücksichtigt hat. Der Kirchensteuerabzug entfällt erst ab dem Folgemonat nach dem Kirchenaustritt. Zu viel gezahlte Kirchensteuer kann über die Steuererklärung zurückgefordert werden. Ein Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern verhindert den automatischen Datenabruf — dann muss die Kirchensteuer allerdings in der Steuererklärung selbst erklärt werden.