Erbschaftsteuer: Freibeträge und Steuersätze 2026

Redaktion DEsalary · Stand: Steuerjahr 2026

Das System der Erbschaftsteuer

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer besteuert den Übergang von Vermögen durch Tod (Erbschaft) oder zu Lebzeiten (Schenkung). Beide unterliegen demselben Gesetz (ErbStG) und denselben Steuersätzen. Die Höhe der Steuer hängt von zwei Faktoren ab: dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser/Schenker (bestimmt Freibetrag und Steuerklasse) und dem Wert des erworbenen Vermögens nach Abzug des Freibetrags.

Die drei Steuerklassen der Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer kennt eigene Steuerklassen (nicht zu verwechseln mit Lohnsteuerklassen):

  • Steuerklasse I: Ehegatten/Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Eltern und Großeltern (bei Erbschaft)
  • Steuerklasse II: Geschwister, Nichten/Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten, Eltern/Großeltern (bei Schenkung)
  • Steuerklasse III: Alle übrigen Erwerber (z. B. nicht verwandte Personen, Lebensgefährten ohne Ehe/Partnerschaft)

Persönliche Freibeträge

Jeder Erwerber hat einen persönlichen Freibetrag, bis zu dem kein Cent Erbschaftsteuer anfällt:

Erwerber Freibetrag
Ehegatten / eingetragene Lebenspartner500.000 €
Kinder, Stiefkinder400.000 €
Enkel200.000 €
Eltern, Großeltern (bei Erbschaft)100.000 €
Steuerklasse II (Geschwister etc.)20.000 €
Steuerklasse III (Nicht-Verwandte)20.000 €
ℹ️ Hinweis

Die Freibeträge gelten pro Person und pro Erbfall/Schenkung. Sie erneuern sich alle 10 Jahre — wer also frühzeitig schenkt, kann den Freibetrag mehrfach nutzen.

Steuersätze nach Steuerklasse und Wert

Der steuerpflichtige Erwerb (Vermögenswert minus Freibetrag) wird wie folgt besteuert:

Steuerpflichtiger Erwerb bis Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %

Besondere Versorgungsfreibeträge

Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag erhalten Ehegatten einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro und Kinder je nach Alter zwischen 10.300 und 52.000 Euro. Diese werden allerdings um den Kapitalwert eigener Versorgungsansprüche (Witwen-/Waisenrente) gekürzt.

Sonderregelung für selbstgenutzte Immobilien

Die selbstgenutzte Immobilie (Familienheim) geht unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei auf den Ehegatten oder die Kinder über:

  • Ehegatten: Steuerfrei, wenn die Immobilie mindestens 10 Jahre lang selbst bewohnt wird
  • Kinder: Steuerfrei bis 200 m² Wohnfläche, ebenfalls mit 10-jähriger Selbstnutzungspflicht

Diese Regelung ist besonders wertvoll in Ballungsgebieten, wo Immobilienwerte oft den Freibetrag übersteigen.

Gestaltungstipps: Steuerlast minimieren

  • Frühzeitig schenken: Alle 10 Jahre können die Freibeträge erneut genutzt werden. Ein Ehepaar mit zwei Kindern kann so 1.600.000 Euro steuerfrei übertragen (2 × 400.000 € × 2 Elternteile)
  • Kettenschenkung: Über Zwischenstationen (z. B. Ehepartner) höhere Freibeträge nutzen
  • Nießbrauch vorbehalten: Mindert den steuerpflichtigen Wert der Schenkung erheblich
  • Güterstandsschaukel: Wechsel von Zugewinngemeinschaft in Gütertrennung und zurück, um Zugewinnausgleich steuerfrei zu übertragen

Bewertung von Immobilien im Erbfall

Immobilien machen häufig den größten Teil eines Nachlasses aus. Das Finanzamt bewertet geerbte Immobilien nach dem Bewertungsgesetz (BewG) — und der ermittelte Wert bestimmt maßgeblich die Erbschaftsteuer. Es gibt drei gesetzliche Bewertungsverfahren, deren Anwendung sich nach der Art der Immobilie richtet:

Verfahren Anwendungsbereich Methodik
VergleichswertverfahrenEigentumswohnungen, Reihenhäuser, DoppelhaushälftenVergleich mit tatsächlich erzielten Kaufpreisen ähnlicher Objekte in der Region (Kaufpreissammlung der Gutachterausschüsse)
ErtragswertverfahrenVermietete Objekte, Mehrfamilienhäuser, GewerbeimmobilienErmittlung auf Basis der nachhaltig erzielbaren Jahresmiete abzüglich Bewirtschaftungskosten, kapitalisiert über die Restnutzungsdauer
SachwertverfahrenFreistehende Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser (wenn keine Vergleichswerte vorliegen)Bodenwert plus Gebäudeherstellungskosten abzüglich Alterswertminderung, multipliziert mit einem Sachwertfaktor
📋 Beispiel

Ein Einfamilienhaus in München wird nach dem Sachwertverfahren mit 850.000 Euro bewertet. Erbt das Kind dieses Haus, beträgt der steuerpflichtige Erwerb nach Abzug des Freibetrags 850.000 − 400.000 = 450.000 Euro. In Steuerklasse I ergibt sich ein Steuersatz von 15 %, also 67.500 Euro Erbschaftsteuer.

Das Verfahren kann den Wert aber durchaus vom Verkehrswert abweichen lassen — sowohl nach oben als auch nach unten. Steuerpflichtige haben das Recht, einen niedrigeren gemeinen Wert durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen (§ 198 BewG). Die Kosten eines solchen Gutachtens (1.500–3.000 Euro) lohnen sich oft, wenn das Finanzamt den Immobilienwert zu hoch ansetzt.

Betriebsvermögen-Regelung: Verschonung von Unternehmenserben

Damit der Erbfall nicht zur Zerschlagung von Unternehmen führt, sieht das ErbStG weitreichende Verschonungen für Betriebsvermögen vor. Es gibt zwei Modelle:

  • Regelverschonung (§ 13a Abs. 1 ErbStG): 85 % des begünstigten Betriebsvermögens bleiben steuerfrei. Der verbleibende 15-%-Anteil profitiert von einem zusätzlichen Abzugsbetrag von 150.000 Euro, der sich bei einem Erwerb über 150.000 Euro schrittweise verringert.
  • Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG): 100 % des begünstigten Betriebsvermögens bleiben steuerfrei — allerdings unter strengeren Bedingungen.

In beiden Fällen gelten Lohnsummenregelungen: Das Unternehmen muss über einen bestimmten Zeitraum die Arbeitsplätze im Wesentlichen erhalten. Die folgende Tabelle fasst die Anforderungen zusammen:

Kriterium Regelverschonung (85 %) Optionsverschonung (100 %)
Behaltefrist5 Jahre7 Jahre
Mindestlohnsumme400 % der Ausgangslohnsumme in 5 Jahren700 % der Ausgangslohnsumme in 7 Jahren
VerwaltungsvermögensquoteHöchstens 50 %Höchstens 20 %
Anwendbar ab MitarbeiterzahlLohnsummenprüfung ab > 5 BeschäftigteLohnsummenprüfung ab > 5 Beschäftigte

Verwaltungsvermögen umfasst nicht betriebsnotwendige Vermögensgegenstände wie vermietete Immobilien an Dritte, Wertpapiere, Kunstgegenstände oder überschüssige Liquidität. Je höher der Verwaltungsvermögensanteil, desto geringer die Verschonung.

📋 Beispiel

Ein Familienunternehmen mit einem Betriebswert von 5.000.000 Euro und 30 % Verwaltungsvermögen wählt die Regelverschonung. 85 % von 5.000.000 Euro = 4.250.000 Euro bleiben steuerfrei. Vom verbleibenden Betrag (750.000 Euro) wird der Abzugsbetrag abgezogen. Die endgültige Steuerbelastung ist damit deutlich geringer als bei privatem Vermögen in gleicher Höhe.

Berliner Testament und Erbschaftsteuer

Das Berliner Testament ist die beliebteste Testamentsform unter Eheleuten: Beide Partner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, und die Kinder erben erst nach dem Tod des zweiten Elternteils (als Schlusserben). Aus steuerlicher Sicht birgt dieses Modell jedoch erhebliche Nachteile:

  • Freibeträge der Kinder verfallen: Beim Tod des ersten Elternteils erbt der überlebende Ehepartner alles. Die Kinder-Freibeträge von je 400.000 Euro gegenüber dem Erstverstorbenen bleiben ungenutzt.
  • Kumulation beim Zweiterbfall: Der überlebende Ehepartner vereint das gesamte Familienvermögen. Beim zweiten Erbfall fällt dann ein entsprechend hohes Vermögen an, das die Kinder-Freibeträge deutlich überschreiten kann.
  • Höherer Steuersatz: Durch die Kumulation landen die Kinder möglicherweise in einer höheren Steuerstufe.
📋 Beispiel

Ein Ehepaar besitzt gemeinsam 1.200.000 Euro. Beim Berliner Testament erbt der überlebende Ehepartner zunächst 600.000 Euro steuerfrei (Freibetrag 500.000 Euro, Steuerpflicht auf 100.000 Euro = 11 % = 11.000 Euro). Stirbt dieser später, erben zwei Kinder je 600.000 Euro. Nach Freibetrag von je 400.000 Euro sind 200.000 Euro steuerpflichtig = 11 % = je 22.000 Euro. Gesamtsteuer: 55.000 Euro.

Alternative: Hätte jeder Elternteil direkt an die Kinder vererbt (je 300.000 Euro pro Kind), wäre kein Cent Erbschaftsteuer angefallen, da alles unter den Freibeträgen läge.

Trotz dieser Nachteile hat das Berliner Testament seinen Sinn — es schützt den überlebenden Partner vor finanziellen Engpässen. Eine steuerlich optimierte Variante kombiniert das Berliner Testament mit Vermächtnissen zugunsten der Kinder in Höhe der Freibeträge, die erst beim Tod des überlebenden Elternteils fällig werden (sog. Supervermächtnis).

Nießbrauch-Abzug bei Schenkungen

Der Nießbrauchsvorbehalt ist eines der wirksamsten Instrumente zur Reduzierung der Schenkungsteuer. Der Schenker überträgt eine Immobilie, behält sich aber das Recht vor, die Immobilie weiter zu nutzen oder die Mieteinnahmen zu beziehen. Der Kapitalwert des Nießbrauchs mindert den steuerpflichtigen Wert der Schenkung erheblich.

Die Berechnung folgt einer festen Formel:

Kapitalwert des Nießbrauchs = Jahreswert × Vervielfältiger (nach Alter des Nießbrauchers)

Der Jahreswert ist die jährliche Rendite der Immobilie — bei vermieteten Objekten die Jahresnettomiete, bei selbstgenutzten Immobilien die ortsübliche Vergleichsmiete. Der Jahreswert darf maximal 1/18,6 des Immobilienwerts betragen. Der Vervielfältiger ergibt sich aus der statistischen Lebenserwartung des Nießbrauchers gemäß § 14 BewG:

Alter des Nießbrauchers Vervielfältiger (Auszug)
50 Jahre13,349
55 Jahre11,903
60 Jahre10,337
65 Jahre8,725
70 Jahre7,107
75 Jahre5,585
80 Jahre4,215
📋 Beispiel

Ein 65-jähriger Vater schenkt seinem Sohn ein Mehrfamilienhaus (Wert: 800.000 Euro) unter Nießbrauchsvorbehalt. Die Jahresnettomiete beträgt 36.000 Euro. Kapitalwert des Nießbrauchs: 36.000 × 8,725 = 314.100 Euro. Steuerpflichtiger Wert der Schenkung: 800.000 − 314.100 = 485.900 Euro. Abzüglich Freibetrag (400.000 Euro) verbleiben nur 85.900 Euro steuerpflichtig.

In Steuerklasse I ergibt sich ein Steuersatz von 11 % = 9.449 Euro Schenkungsteuer. Ohne Nießbrauch wären 400.000 Euro steuerpflichtig gewesen — mit einem Steuersatz von 15 % = 60.000 Euro. Die Ersparnis durch den Nießbrauch beträgt in diesem Fall über 50.000 Euro.

Die 10-Jahres-Frist: Gestaltungsmöglichkeiten

Die persönlichen Freibeträge bei Schenkungen erneuern sich alle 10 Jahre vollständig (§ 14 ErbStG). Das eröffnet erhebliche Gestaltungsspielräume für eine langfristige Vermögensübertragung. Alle Schenkungen derselben Person an denselben Empfänger innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet — aber nach Ablauf der Frist beginnt die Zählung komplett von vorn.

Strategie der gestaffelten Schenkungen: Beginnen Sie möglichst früh mit der Übertragung von Vermögen. Ein Beispiel verdeutlicht die Wirksamkeit:

Ein Vater möchte seinem Sohn 1.200.000 Euro übertragen. Ohne Planung (als Erbschaft auf einmal) fiele Steuer auf 800.000 Euro an (1.200.000 − 400.000 Freibetrag). In Steuerklasse I bei 800.000 Euro gilt ein Satz von 19 %: 152.000 Euro Erbschaftsteuer.

Mit gestaffelten Schenkungen:

  • Jahr 1: Schenkung von 400.000 Euro — steuerfrei (Freibetrag)
  • Jahr 11: Schenkung von 400.000 Euro — steuerfrei (Freibetrag erneut verfügbar)
  • Jahr 21: Schenkung von 400.000 Euro — steuerfrei (Freibetrag erneut verfügbar)

Ergebnis: Die gesamten 1.200.000 Euro werden vollständig steuerfrei übertragen. Die Ersparnis beträgt 152.000 Euro. Beide Elternteile können jeweils schenken — ein Ehepaar überträgt so 800.000 Euro pro 10-Jahres-Zeitraum und Kind steuerfrei.

Wer diese Planung früh genug beginnt (idealerweise im Alter von 40–50 Jahren), kann auch sehr große Vermögen über zwei bis drei 10-Jahres-Zyklen steueroptimal weitergeben. Nutzen Sie den Schenkungsteuer-Rechner, um die Steuerersparnis durch gestaffelte Schenkungen konkret zu berechnen.

Internationales Erbe: Doppelbesteuerung und Anrechnung

Bei grenzüberschreitenden Erbfällen droht die Doppelbesteuerung: Das Vermögen kann sowohl im Staat des Erblassers als auch im Staat des Erben der Erbschaftsteuer unterliegen. Deutschland knüpft die Steuerpflicht an den Wohnsitz — hat der Erblasser oder der Erbe seinen Wohnsitz in Deutschland, unterliegt der gesamte weltweite Nachlass der deutschen Erbschaftsteuer (unbeschränkte Steuerpflicht).

Deutschland hat nur mit wenigen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zur Erbschaftsteuer abgeschlossen — unter anderem mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, der Schweiz und den USA. In diesen Fällen regelt das DBA, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat und wie die Anrechnung erfolgt.

Für alle anderen Staaten gilt die unilaterale Anrechnung nach § 21 ErbStG: Im Ausland tatsächlich gezahlte Erbschaftsteuer wird auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet, soweit sie auf das im jeweiligen Auslandsstaat belegene Vermögen entfällt.

📋 Beispiel

Ein in Deutschland lebender Erbe erhält eine Immobilie in Spanien im Wert von 500.000 Euro. Spanien erhebt darauf 80.000 Euro Erbschaftsteuer. In Deutschland beträgt die Erbschaftsteuer auf diesen Vermögensteil (nach Freibetrag) 45.000 Euro. Die spanische Steuer wird bis zur Höhe der deutschen Steuer angerechnet — der Erbe zahlt in Deutschland keine zusätzliche Steuer auf die Spanien-Immobilie, verliert aber die Differenz von 35.000 Euro (die in Spanien „zu viel" gezahlte Steuer wird nicht erstattet).

Beachten Sie: Bei ausländischem Immobilienbesitz sollten Sie frühzeitig steuerlichen Rat einholen. Eine vorweggenommene Schenkung kann unter Umständen günstiger sein als ein unvorbereiteter Erbfall. Berechnen Sie die deutsche Erbschaftsteuer mit dem Erbschaftsteuer-Rechner — und vergessen Sie nicht, ausländische Steuerbelastungen gesondert zu prüfen.