Solidaritätszuschlag-Rechner 2026

Prüfen Sie, ob Sie noch Solidaritätszuschlag zahlen müssen. Seit 2021 entfällt der Soli für die meisten Steuerzahler. Berechnen Sie Ihren genauen Soli mit Freigrenze, Milderungszone und allen Steuerklassen.

Ihr jährliches Bruttogehalt

Ledige, Geschiedene, Verwitwete (nach dem ersten Jahr)

So funktioniert der Solidaritätszuschlag 2026

Der Solidaritätszuschlag (kurz: Soli) ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die seit 1991 erhoben wird. Ursprünglich zur Finanzierung der deutschen Wiedervereinigung eingeführt, hat der Soli im Laufe der Jahrzehnte zahlreiche politische und juristische Debatten ausgelöst. Seit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags (in Kraft seit dem 1. Januar 2021) entfällt er für die große Mehrheit der Steuerzahler — rund 90 % der Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen zahlen keinen Soli mehr.

Geschichte des Solidaritätszuschlags

Die Geschichte des Soli ist eng mit der deutschen Wiedervereinigung verbunden:

  • 1991–1992: Erste Einführung des Solidaritätszuschlags mit einem Satz von 7,5 % auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, befristet auf ein Jahr. Anlass waren die Kosten der Wiedervereinigung und des Golfkriegs.
  • 1993–1994: Pause — der Soli wurde vorübergehend ausgesetzt.
  • Ab 1995: Dauerhafte Wiedereinführung des Solidaritätszuschlags mit dem Satz von 7,5 %.
  • Ab 1998: Absenkung auf den bis heute geltenden Satz von 5,5 % der Bemessungsgrundlage.
  • 2021: Teilabschaffung durch Einführung einer hohen Freigrenze und einer Milderungszone. Seitdem zahlen nur noch Besserverdienende den Solidaritätszuschlag.

Die drei Soli-Zonen 2026

Der Solidaritätszuschlag kennt seit 2021 drei Belastungszonen, die entscheiden, ob und in welcher Höhe der Soli anfällt:

  1. Nullzone (Freigrenze): Liegt die Jahres-Lohnsteuer unter der Freigrenze (2026: 20.350 € bei Steuerklasse I), entfällt der Soli vollständig. Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag — wird die Grenze überschritten, fällt der Soli auf die gesamte Bemessungsgrundlage an.
  2. Milderungszone: Knapp über der Freigrenze wird nicht sofort der volle Soli-Satz von 5,5 % fällig. Stattdessen werden 11,9 % des Betrags erhoben, der über der Freigrenze liegt — solange dieser Betrag niedriger ist als der volle Soli. Dadurch steigt die Belastung fließend an.
  3. Vollzone: Ab einer bestimmten Lohnsteuer (ca. 37.840 € bei Steuerklasse I) greift der reguläre Satz von 5,5 % auf die gesamte Lohnsteuer.

Soli-Freigrenzen nach Steuerklasse 2026

Steuerklasse Soli-Freigrenze (Jahres-Lohnsteuer) Entspricht ca. Jahresbrutto
I, II, IV, V, VI20.350 €ca. 82.000 €
III (Splitting)40.700 €ca. 170.000 €
⚠️ Achtung

Die Freigrenze bezieht sich auf die Jahres-Lohnsteuer, nicht auf das Bruttoeinkommen. Kinderfreibeträge reduzieren die Bemessungsgrundlage für den Soli zusätzlich, sodass Familien erst bei noch höheren Einkommen den Soli zahlen.

Berechnung der Milderungszone — Schritt für Schritt

In der Milderungszone wird der Solidaritätszuschlag nach folgender Formel berechnet:

Soli = min(Lohnsteuer × 5,5 %, (Lohnsteuer − Freigrenze) × 11,9 %)

Es wird also der niedrigere der beiden Beträge angesetzt. Die Milderungszone endet genau dort, wo beide Formeln den gleichen Betrag ergeben.

Rechenbeispiel: Milderungszone

Ein lediger Arbeitnehmer (Steuerklasse I) hat eine Jahres-Lohnsteuer von 25.000 €:

Berechnung Ergebnis
Voller Soli: 25.000 € × 5,5 %1.375 €
Milderung: (25.000 − 20.350) × 11,9 %553,45 €
Tatsächlicher Soli (der niedrigere Betrag)553,45 €

Statt des vollen Soli von 1.375 € zahlt der Arbeitnehmer in diesem Beispiel nur 553,45 € — eine Ersparnis von 821,55 € durch die Milderungszone.

Wer zahlt 2026 noch den Solidaritätszuschlag?

Seit der Teilabschaffung 2021 betrifft der Soli nur noch bestimmte Gruppen:

  • Gutverdiener: Ledige mit einem Jahresbruttoeinkommen über ca. 82.000 € (bzw. Ehepaare mit Zusammenveranlagung über ca. 170.000 €)
  • Kapitalanleger: Der Soli auf Kapitalerträge wird weiterhin ohne Freigrenze erhoben — 5,5 % der Kapitalertragsteuer. Eine Freigrenze gibt es hier nicht.
  • Kapitalgesellschaften: Der Soli auf die Körperschaftsteuer (15 %) wird in voller Höhe erhoben: 5,5 % von 15 % = 0,825 % des Gewinns. Zusammen mit der Gewerbesteuer ergibt sich die Gesamtsteuerbelastung von Kapitalgesellschaften.
  • Gewerbetreibende: Auf die Gewerbesteuer fällt kein Soli an, wohl aber auf die Einkommensteuer des Unternehmers (sofern die Freigrenze überschritten wird).

Solidaritätszuschlag auf Kapitalerträge

Ein wichtiger Unterschied: Während der Soli auf Arbeitseinkommen durch die hohe Freigrenze für die meisten Arbeitnehmer entfallen ist, gilt für Kapitalerträge keine Freigrenze. Der Solidaritätszuschlag von 5,5 % wird auf die Abgeltungsteuer (25 %) berechnet — also 1,375 Prozentpunkte zusätzlich. Damit beträgt die effektive Steuer auf Kapitalerträge mindestens 26,375 % (ohne Kirchensteuer).

ℹ️ Hinweis

Diese unterschiedliche Behandlung wird von vielen Steuerexperten als systemwidrig kritisiert. Arbeitnehmer mit mittleren Einkommen zahlen keinen Soli mehr, während ein Sparer mit 1.000 € Zinserträgen den vollen Zuschlag abführen muss.

Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuer

Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) zahlen auf ihre Körperschaftsteuer von 15 % den vollen Solidaritätszuschlag von 5,5 %. Das ergibt einen kombinierten Satz von 15,825 % (Körperschaftsteuer plus Soli). Zusammen mit der Gewerbesteuer (abhängig vom Hebesatz der Gemeinde, im Durchschnitt ca. 14–17 %) beträgt die Gesamtsteuerbelastung einer GmbH typischerweise 30–33 %.

Verfassungsrechtliche Debatte

Seit dem Ende des Solidarpakts II (31. Dezember 2019) wird intensiv diskutiert, ob der Solidaritätszuschlag noch eine verfassungsrechtliche Grundlage hat. Die Kernfrage lautet: Darf eine Ergänzungsabgabe nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG zeitlich unbegrenzt erhoben werden, obwohl der ursprüngliche Finanzierungszweck entfallen ist?

  • Befürworter: Das Grundgesetz sieht keine zeitliche Befristung für Ergänzungsabgaben vor. Der Bundestag hat bei der Teilabschaffung 2021 gehandelt und den Soli für die Mehrheit abgeschafft.
  • Kritiker: Eine Ergänzungsabgabe darf nach herrschender Meinung nicht dauerhaft bestehen. Der BFH (Bundesfinanzhof) hat bereits Zweifel geäußert und mehrere Verfahren an das BVerfG vorgelegt.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bislang noch nicht abschließend entschieden. Mehrere Verfassungsbeschwerden und Vorlagebeschlüsse sind anhängig. Eine Entscheidung könnte weitreichende Folgen haben: Wird der Soli rückwirkend für verfassungswidrig erklärt, könnten Milliarden an Rückzahlungen fällig werden.

💡 Tipp

Wer vom Soli betroffen ist, kann Einkommensteuer-Bescheide unter Hinweis auf die anhängigen Verfahren offen halten lassen, indem er Einspruch einlegt und Ruhen des Verfahrens beantragt.

Zusammenspiel mit der Kirchensteuer

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden unabhängig voneinander aus der Lohnsteuer berechnet. Der Soli wird nicht auf die Kirchensteuer erhoben und umgekehrt. Beide Zuschlagsteuern haben aber die gleiche Bemessungsgrundlage (Lohn-/Einkommensteuer, ggf. gemindert um Kinderfreibeträge). Für den Soli gibt es die beschriebene Freigrenze, für die Kirchensteuer dagegen nicht.

Praktische Beispiele für verschiedene Einkommensstufen

Jahresbrutto (ledig, StKl I) Jahres-Lohnsteuer (ca.) Soli jährlich Zone
40.000 €6.950 €0 €Nullzone
60.000 €14.500 €0 €Nullzone
80.000 €19.800 €0 €Nullzone
85.000 €21.600 €ca. 149 €Milderungszone
100.000 €27.500 €ca. 851 €Milderungszone
120.000 €35.200 €ca. 1.765 €Milderungszone
150.000 €47.500 €ca. 2.613 €Vollzone

Die Tabelle zeigt deutlich: Erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von über 82.000 € fällt überhaupt Solidaritätszuschlag an. In der Milderungszone steigt er fließend an, und erst bei sehr hohen Einkommen wird der volle Satz von 5,5 % erreicht.

Zukunft des Solidaritätszuschlags

Die Debatte über die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags hält an. Mehrere politische Parteien fordern die Streichung des Soli auch für die verbliebenen Zahler. Gleichzeitig würde eine vollständige Abschaffung den Bundeshaushalt um geschätzte 12–13 Milliarden Euro jährlich belasten. Die Entscheidung des BVerfG könnte den Gesetzgeber zum Handeln zwingen. Bis dahin bleibt der Soli für Gutverdiener, Kapitalanleger und Kapitalgesellschaften bestehen.

Tipps zum Solidaritätszuschlag

  • Kinderfreibeträge nutzen: Für den Soli werden Kinderfreibeträge immer berücksichtigt — sie können die Bemessungsgrundlage unter die Freigrenze drücken.
  • Steuerklassenwahl optimieren: Bei Ehepaaren kann die Wahl der Steuerklasse III/V statt IV/IV den monatlichen Soli-Abzug eines Partners eliminieren.
  • Einspruch einlegen: Solange die Verfassungsmäßigkeit nicht abschließend geklärt ist, kann ein Einspruch gegen den Steuerbescheid sinnvoll sein.
  • Kapitalerträge berücksichtigen: Denken Sie daran, dass der Soli auf Kapitalerträge weiterhin ohne Freigrenze anfällt — planen Sie dies bei Ihrer Geldanlage ein.

Häufige Fragen

Muss ich 2026 noch Solidaritätszuschlag zahlen?

Seit 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag für etwa 90% der Steuerzahler. 2026 liegt die Freigrenze bei 20.350 Euro Jahres-Lohnsteuer für Steuerklasse I. Erst wenn Ihre Lohnsteuer darüber liegt, kann Soli anfallen. In der Milderungszone wird nur ein reduzierter Betrag erhoben.

Was ist die Milderungszone beim Soli?

Die Milderungszone verhindert einen abrupten Sprung von null auf den vollen Soli-Satz. Knapp über der Freigrenze wird der Soli nicht mit 5,5%, sondern mit 11,9% des Betrags über der Freigrenze berechnet. Der jeweils niedrigere Betrag gilt. So steigt die Belastung fließend an.

Ab welchem Einkommen zahle ich den vollen Soli?

Der volle Soli von 5,5% greift erst bei einer Lohnsteuer von ca. 37.840 Euro (Steuerklasse I), was einem Jahresbruttoeinkommen von deutlich über 100.000 Euro entspricht. In der Praxis zahlen nur Gutverdiener und Spitzenverdiener den vollen Solidaritätszuschlag.

Wie hoch ist die Soli-Freigrenze für Verheiratete?

Für Verheiratete in Steuerklasse III liegt die Freigrenze 2026 bei 40.700 Euro Jahres-Lohnsteuer, also dem doppelten Betrag der Einzelveranlagung. Bei Steuerklasse IV gilt die Einzelfreigrenze von 20.350 Euro.

Ist der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?

Das Bundesverfassungsgericht hat den Solidaritätszuschlag bisher nicht für verfassungswidrig erklärt. Kritiker argumentieren, dass der Soli nach dem Auslaufen des Solidarpakts II (Ende 2019) keine Rechtsgrundlage mehr habe. Mehrere Klagen sind anhängig, bislang hat das BVerfG aber noch nicht endgültig entschieden.

Wird der Soli auf die Kirchensteuer berechnet?

Nein, der Solidaritätszuschlag wird ausschließlich auf die Lohnsteuer berechnet (ggf. gemindert durch Kinderfreibeträge). Die Kirchensteuer ist keine Bemessungsgrundlage für den Soli.

Verwandte Rechner

Quellen

Stand: Steuerjahr 2026, zuletzt aktualisiert 2026-05-12