Rentenrechner 2026
Schätzen Sie Ihre gesetzliche Altersrente auf Basis von Entgeltpunkten, Zugangsfaktor und aktuellem Rentenwert. Mit Berechnung der Rentenlücke und Abschlägen bei Frührente.
Ihr jährliches Bruttogehalt vor Abzügen
Regelaltersgrenze: 67 Jahre
Aus Ihrer Renteninformation der DRV
Jährliche Brutto-Gehaltssteigerung in Prozent
So funktioniert der Rentenrechner
Unser Rentenrechner schätzt Ihre zukünftige gesetzliche Altersrente auf Grundlage der Rentenformel gemäß §§ 63–68 SGB VI. Die Berechnung berücksichtigt Ihr aktuelles Bruttoeinkommen, die prognostizierte Gehaltsentwicklung, das gewünschte Rentenalter und die geltenden Abschläge bzw. Zuschläge. Das Ergebnis zeigt Ihnen sowohl die Brutto- als auch die geschätzte Nettorente nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie die voraussichtliche Rentenlücke.
Die Rentenformel im Detail (§ 64 SGB VI)
Die monatliche Bruttorente berechnet sich nach der zentralen Formel der gesetzlichen Rentenversicherung:
Monatsrente = Entgeltpunkte (EP) × Zugangsfaktor (ZF) × Rentenartfaktor (RAF) × aktueller Rentenwert (aRW)
Diese vier Faktoren bestimmen die individuelle Rentenhöhe. Im Folgenden erläutern wir jeden Parameter ausführlich.
Entgeltpunkte (EP) — Das Herzstück der Rentenberechnung
Entgeltpunkte spiegeln Ihr Einkommen im Verhältnis zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten wider. Wer in einem Kalenderjahr genau das Durchschnittsentgelt verdient (2026: 46.635 €), erhält exakt 1,0 Entgeltpunkte. Wer das Doppelte verdient, bekommt 2,0 Punkte — allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG).
Einkommen oberhalb der BBG (2026: 101.400 € West) wird nicht berücksichtigt, was die maximale Punktzahl pro Jahr auf ca. 2,17 begrenzt.
Neben Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung können Entgeltpunkte auch durch folgende Zeiten erworben werden:
- Kindererziehungszeiten: Für die ersten drei Lebensjahre eines Kindes wird jeweils ca. 1 EP gutgeschrieben (Mütterrente)
- Pflegezeiten: Nicht erwerbsmäßige Pflege von Angehörigen bringt anteilige Entgeltpunkte
- Ausbildungszeiten: Schul- und Hochschulzeiten werden als Anrechnungszeiten berücksichtigt (bewertete und unbewertete Zeiten)
- Freiwillige Beiträge: Auch Selbstständige oder nicht Pflichtversicherte können freiwillig Beiträge zahlen und so EP erwerben
- Wehr- und Zivildienst: Diese Zeiten werden als Pflichtbeitragszeiten angerechnet
Ihre gesammelten Entgeltpunkte finden Sie in der Renteninformation, die Ihnen die Deutsche Rentenversicherung (DRV) jährlich ab dem 27. Lebensjahr zusendet.
Zugangsfaktor (ZF) — Abschläge und Zuschläge
Der Zugangsfaktor berücksichtigt, wann Sie in Rente gehen. Bei Renteneintritt zur Regelaltersgrenze beträgt er 1,0 — es gibt weder Abschläge noch Zuschläge.
- Vorzeitiger Renteneintritt: Pro Monat vor der Regelaltersgrenze wird der Zugangsfaktor um 0,003 (0,3 %) reduziert — maximal um 0,144 (14,4 %) bei 48 Monaten vorzeitigem Eintritt
- Späterer Renteneintritt: Pro Monat nach der Regelaltersgrenze erhöht sich der Zugangsfaktor um 0,005 (0,5 %). Ein Jahr Aufschub bringt 6 % mehr Rente — lebenslang
Die Abschläge bei vorzeitigem Renteneintritt gelten dauerhaft für die gesamte Rentenbezugsdauer und werden nicht nach Erreichen der Regelaltersgrenze aufgehoben.
Rentenartfaktor (RAF)
Der Rentenartfaktor unterscheidet die verschiedenen Rentenarten. Für die Altersrente beträgt er 1,0. Für andere Rentenarten gelten abweichende Werte:
| Rentenart | Rentenartfaktor |
|---|---|
| Altersrente | 1,0 |
| Rente wegen voller Erwerbsminderung | 1,0 |
| Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung | 0,5 |
| Große Witwenrente / Witwerrente | 0,55 |
| Kleine Witwenrente / Witwerrente | 0,25 |
| Vollwaisenrente | 0,2 |
| Halbwaisenrente | 0,1 |
Aktueller Rentenwert (aRW)
Der aktuelle Rentenwert bestimmt den Euro-Betrag eines Entgeltpunktes. Er wird jährlich zum 1. Juli von der Bundesregierung angepasst und berücksichtigt die Lohnentwicklung, den Nachhaltigkeitsfaktor und den Beitragssatzfaktor. Seit 2024 gilt ein einheitlicher Rentenwert für West und Ost: 40,53 € (Stand 2025/2026).
Das bedeutet: Wer 45 Jahre lang genau das Durchschnittsentgelt verdient hat, erhält eine monatliche Bruttorente von 45 × 40,53 € = 1.823,85 €.
Aktuelle Werte der Rentenversicherung 2026
| Parameter | Erklärung | Wert 2026 |
|---|---|---|
| Durchschnittsentgelt | Basis für 1 Entgeltpunkt/Jahr | 46.635 € |
| Aktueller Rentenwert | Wert eines Entgeltpunktes | 40,53 € |
| Beitragssatz | AN- und AG-Anteil zusammen | 18,6 % |
| BBG RV West | Maximales Brutto für Beiträge | 101.400 €/Jahr |
| Regelaltersgrenze (ab Jg. 1964) | Abschlagsfreier Renteneintritt | 67 Jahre |
| Abschlag pro Monat | Bei vorzeitigem Renteneintritt | 0,3 % |
| Zuschlag pro Monat | Bei späterer Rente | 0,5 % |
Regelaltersgrenze und vorzeitige Rente
Die Regelaltersgrenze wird seit 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Für alle ab 1964 Geborenen liegt sie bei 67 Jahren. Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten, früher in Rente zu gehen:
Altersrente für langjährig Versicherte (35 Beitragsjahre)
Wer mindestens 35 Jahre Wartezeit erfüllt hat (Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge, Kindererziehung, Pflege, Anrechnungszeiten), kann frühestens mit 63 Jahren in Rente gehen — allerdings mit dauerhaften Abschlägen von bis zu 14,4 %.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Beitragsjahre)
Die oft als „Rente mit 63" bezeichnete Regelung ermöglicht Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren einen abschlagsfreien Renteneintritt vor der Regelaltersgrenze. Für ab 1964 Geborene liegt diese Grenze bei 65 Jahren. Berücksichtigt werden Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflege — nicht jedoch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II und freiwillige Beiträge.
Erwerbsminderungsrente
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur eingeschränkt arbeiten kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI). Es wird unterschieden:
- Volle Erwerbsminderung: Wer weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann (Rentenartfaktor 1,0)
- Teilweise Erwerbsminderung: Wer zwischen 3 und 6 Stunden täglich arbeiten kann (Rentenartfaktor 0,5)
Voraussetzungen: Mindestens 5 Jahre Wartezeit und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge. Die Erwerbsminderungsrente wird bis zur Regelaltersgrenze gezahlt und geht dann in die reguläre Altersrente über. Seit 2024 wurde die Zurechnungszeit auf das 67. Lebensjahr verlängert, was die Höhe der Erwerbsminderungsrente verbessert.
Hinzuverdienst neben der Rente
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr für vorgezogene Altersrenten. Frührentner können unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Bei der Erwerbsminderungsrente gelten allerdings weiterhin Hinzuverdienstgrenzen: Bei voller Erwerbsminderung ca. 18.558,75 € pro Jahr (2026), bei teilweiser Erwerbsminderung ca. 37.117,50 €.
Rentenniveau und Rentenanpassung
Das Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern) beschreibt das Verhältnis der Standardrente (45 Beitragsjahre mit Durchschnittsverdienst) zum aktuellen Durchschnittsentgelt. Es liegt derzeit bei rund 48,2 %. Die Bundesregierung hat eine Haltelinie bei 48 % bis 2025 gesetzlich verankert und plant eine Verlängerung.
Die jährliche Rentenanpassung orientiert sich an der Lohnentwicklung, wird aber durch den Nachhaltigkeitsfaktor und den Beitragssatzfaktor modifiziert.
Grundrente — Zuschlag für Geringverdiener
Seit Januar 2021 erhalten Rentner mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten (Pflichtbeiträge, Kindererziehung, Pflege) und unterdurchschnittlichem Einkommen einen Grundrentenzuschlag. Der volle Zuschlag wird ab 35 Jahren gewährt. Voraussetzung: Die monatlichen Entgeltpunkte lagen zwischen 0,3 und 0,8 EP (also zwischen 30 % und 80 % des Durchschnittsentgelts).
Der Zuschlag wird automatisch von der DRV berechnet — ein Antrag ist nicht erforderlich. Zusätzlich wird eine Einkommensprüfung durchgeführt: Für Alleinstehende liegt die Grenze bei 1.375 € monatlichem Einkommen, für Paare bei 1.810 €.
Mütterrente (Kindererziehungszeiten)
Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden seit der Mütterrente II insgesamt 2,5 Entgeltpunkte pro Kind angerechnet (zuvor 1 EP). Für ab 1992 geborene Kinder gelten regulär 3 Jahre Kindererziehungszeit = ca. 3 EP. Die Kindererziehungszeit wird automatisch dem erziehenden Elternteil zugeordnet. Bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder gibt es einen Zuschlag. Ein Entgeltpunkt aus Kindererziehung ist aktuell 40,53 € pro Monat wert.
Versorgungsausgleich bei Scheidung
Bei einer Scheidung werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften hälftig geteilt (§§ 1–54 VersAusglG). Beide Ehepartner erhalten jeweils die Hälfte der vom anderen in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte. Der Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchgeführt und betrifft alle Formen der Altersvorsorge — gesetzliche Rente, Betriebsrente, Riester-Rente und private Rentenversicherungen.
Freiwillige Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen
In bestimmten Fällen können Versicherte freiwillig Beiträge nachzahlen, um ihre Rente zu erhöhen:
- § 187a SGB VI: Ausgleich von Rentenabschlägen bei geplanter Frührente — bereits ab dem 50. Lebensjahr möglich
- § 7 SGB VI: Freiwillige Versicherung für nicht pflichtversicherte Personen (Selbstständige, Freiberufler, Hausfrauen/-männer)
- Nachzahlung für Ausbildungszeiten: Bis zum 45. Lebensjahr können Beiträge für schulische Ausbildungszeiten (16.–17. Lebensjahr) nachgezahlt werden
Die freiwilligen Beiträge sind steuerlich als Vorsorgeaufwendungen absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und können die Rentenhöhe spürbar verbessern.
Praxisbeispiel: Rentenberechnung für einen Durchschnittsverdiener
Herr Schmidt (Jahrgang 1970) verdient 46.635 € brutto (= Durchschnittsentgelt), hat 40 Beitragsjahre und möchte mit 67 in Rente gehen:
- Entgeltpunkte: 40 Jahre × 1,0 EP = 40,0 EP
- Zugangsfaktor: 1,0 (Regelaltersgrenze erreicht)
- Rentenartfaktor: 1,0 (Altersrente)
- Aktueller Rentenwert: 40,53 €
- Monatsrente brutto: 40,0 × 1,0 × 1,0 × 40,53 € = 1.621,20 €
- Abzüge (ca. 11 %): KV + PV = ca. 178 €
- Monatsrente netto (vor Steuern): ca. 1.443 €
Geht Herr Schmidt dagegen mit 63 Jahren in Rente (4 Jahre vorzeitig), ergeben sich 48 Monate × 0,3 % = 14,4 % Abschlag. Seine Bruttorente sinkt dauerhaft auf 40,0 × 0,856 × 40,53 € = 1.387,75 €.
Rentenlücke erkennen und schließen
Die Rentenlücke ist die Differenz zwischen Ihrem letzten Nettoeinkommen und der zu erwartenden Nettorente. Bei einem durchschnittlichen Verdiener mit 2.800 € Nettoeinkommen und ca. 1.400 € Nettorente beträgt die Lücke rund 1.400 € pro Monat. Um diese zu schließen, empfiehlt sich eine Kombination mehrerer Vorsorgebausteine:
- Betriebliche Altersvorsorge (bAV): Steuer- und SV-gefördert, mit Arbeitgeberzuschuss
- Riester-Rente: Besonders attraktiv für Familien durch Kinderzulagen
- Private Rentenversicherung / ETF-Sparplan: Flexibler Vermögensaufbau mit Renditechancen
- Freiwillige Beiträge zur GRV: Steuerlich absetzbar und sicher
- Immobilie: Mietfreies Wohnen im Alter senkt den Bedarf deutlich
Eine frühzeitige und regelmäßige Überprüfung der Renteninformation hilft, rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen und die Altersvorsorge optimal zu planen.
Häufige Fragen
Wie funktioniert die Rentenformel?
Die gesetzliche Rente berechnet sich nach der Formel: Monatsrente = Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x aktueller Rentenwert x Rentenartfaktor. Ein Entgeltpunkt entspricht einem Jahr mit Durchschnittsverdienst. Der Zugangsfaktor berücksichtigt Abschläge bei Frührente. Der aktuelle Rentenwert (derzeit 40,53 €) wird jährlich angepasst. Der Rentenartfaktor ist bei Altersrente 1,0.
Was sind Entgeltpunkte und wie sammle ich sie?
Entgeltpunkte spiegeln Ihr Einkommen im Verhältnis zum Durchschnittsverdienst wider. Wer genau das Durchschnittsentgelt (2026: 46.635 €) verdient, erhält 1,0 Punkte pro Jahr. Wer das Doppelte verdient, bekommt 2,0 Punkte — allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (101.400 €). Auch Kindererziehungszeiten, Pflege und Ausbildung können Punkte bringen. Ihre gesammelten Punkte finden Sie in Ihrer Renteninformation der DRV.
Wann liegt die Regelaltersgrenze?
Die Regelaltersgrenze wird schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Für ab 1964 Geborene liegt sie bereits bei 67 Jahren. Wer vor der Regelaltersgrenze in Rente geht, muss mit Abschlägen rechnen — 0,3% pro Monat, maximal 14,4% (48 Monate vor der Regelaltersgrenze). Eine abschlagsfreie Rente mit 63 ist nur für besonders langjährig Versicherte (45 Beitragsjahre) möglich.
Wie hoch sind die Abschläge bei Frührente?
Pro Monat, den Sie vor der Regelaltersgrenze (67 Jahre) in Rente gehen, wird Ihre Rente dauerhaft um 0,3% gekürzt. Bei Renteneintritt mit 63 sind das 4 Jahre × 12 Monate × 0,3% = 14,4% Abschlag. Umgekehrt gibt es für jeden Monat nach der Regelaltersgrenze einen Zuschlag von 0,5% — bei Renteneintritt mit 68 also 6% mehr Rente.
Was kann ich gegen die Rentenlücke tun?
Die Rentenlücke ist die Differenz zwischen Ihrem letzten Nettoeinkommen und der Nettorente. Um diese zu schließen, gibt es mehrere Möglichkeiten: betriebliche Altersvorsorge (bAV), Riester-Rente mit staatlicher Förderung, private Rentenversicherung, ETF-Sparpläne für den langfristigen Vermögensaufbau, oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Kombination mehrerer Bausteine ist empfehlenswert.
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Quellen
Stand: Steuerjahr 2026, zuletzt aktualisiert 2026-05-12