Schenkungsteuer-Rechner 2026

Berechnen Sie die Schenkungsteuer: Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad, Steuerklassen und Steuersätze. Planen Sie Schenkungen steueroptimal mit der 10-Jahres-Regel.

Verkehrswert zum Zeitpunkt der Schenkung

Hinweis: 10-Jahres-Regel

Schenkungen werden innerhalb von 10 Jahren zusammengerechnet. Der Freibetrag steht nur einmal pro 10-Jahres-Zeitraum zur Verfügung. Bei geschickter Planung können Sie alle 10 Jahre den vollen Freibetrag ausschöpfen.

Schenkungsteuer in Deutschland — Grundlagen und Rechtsrahmen

Die Schenkungsteuer ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt und wird auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden erhoben. Sie ergaenzt die Erbschaftsteuer, um zu verhindern, dass Vermoegensuebertragungen durch lebzeitige Schenkungen steuerfrei erfolgen.

Gemaess § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unterliegen Schenkungen unter Lebenden der Schenkungsteuer. Eine Schenkung im steuerrechtlichen Sinne liegt vor, wenn eine Person eine andere auf Kosten ihres eigenen Vermoegens bereichert und beide Seiten sich darueber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Steuerschuldner ist grundsaetzlich der Beschenkte (Empfaenger der Zuwendung). Allerdings haftet auch der Schenker fuer die Steuer als Gesamtschuldner (§ 20 Abs. 1 ErbStG). In der Praxis uebernimmt der Schenker haeufig die Steuerzahlung — dies gilt wiederum als zusaetzliche Schenkung, die bei der Berechnung beruecksichtigt werden muss.

Freibetraege nach Verwandtschaftsgrad (§ 16 ErbStG)

Die persoenlichen Freibetraege bilden das Herzstuck der Schenkungsteuer-Planung. Sie bestimmen, welcher Betrag steuerfrei uebertragen werden kann, und richten sich nach dem Verwandtschaftsverhaeltnis zwischen Schenker und Beschenktem.

Verwandtschaftsverhaeltnis Steuerklasse Freibetrag
Ehegatten / eingetragene LebenspartnerI500.000 EUR
Kinder und StiefkinderI400.000 EUR
Enkel (Elternteil vorverstorben)I400.000 EUR
Enkel (Elternteil lebt)I200.000 EUR
UrenkelI100.000 EUR
Eltern und Grosseltern (bei Schenkung)II20.000 EUR
GeschwisterII20.000 EUR
Neffen und NichtenII20.000 EUR
Stiefeltern, Schwiegereltern, SchwiegerkinderII20.000 EUR
Geschiedene EhegattenII20.000 EUR
Alle uebrigen Personen (Freunde, Lebensgefaehrten ohne Eintragung)III20.000 EUR
⚠️ Achtung

Nicht eingetragene Lebenspartner erhalten nur den Freibetrag von 20.000 EUR in Steuerklasse III — ein erheblicher Nachteil gegenueber eingetragenen Lebenspartnern (500.000 EUR, Steuerklasse I). Eine Heirat oder eingetragene Lebenspartnerschaft kann daher bei groesseren Vermoegensuebertragungen erhebliche Steuervorteile bringen.

Steuerklassen und Steuersaetze (§ 19 ErbStG)

Die Steuersaetze bei der Schenkungsteuer sind progressiv innerhalb der jeweiligen Steuerklasse gestaffelt. Je hoeher der steuerpflichtige Erwerb (Wert der Schenkung abzueglich Freibetrag), desto hoeher der Steuersatz.

Steuerpflichtiger Erwerb bis Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 EUR7 %15 %30 %
300.000 EUR11 %20 %30 %
600.000 EUR15 %25 %30 %
6.000.000 EUR19 %30 %30 %
13.000.000 EUR23 %35 %50 %
26.000.000 EUR27 %40 %50 %
ueber 26.000.000 EUR30 %43 %50 %

Beachten Sie, dass es sich um einen Stufentarif handelt: Der jeweilige Steuersatz wird auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb angewendet, nicht nur auf den ueberschreitenden Anteil. An den Stufengrenzen kann ein Mehrwert von wenigen Euro daher zu einer erheblichen Steuererhoehung fuehren. Hierzu sieht § 19 Abs. 3 ErbStG einen Haerteausgleich vor.

Die 10-Jahres-Regel — Kern der Steuerplanung

Die 10-Jahres-Regel (§ 14 ErbStG) ist das wichtigste Instrument der steueroptimierten Vermoegensuebergabe. Sie besagt, dass alle Schenkungen desselben Schenkers an denselben Beschenkten innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren zusammengerechnet werden. Nach Ablauf von 10 Jahren beginnt der Freibetrag erneut. Dieses Prinzip ermoeglicht es, durch gestaffelte Schenkungen grosse Vermoegen ueber mehrere Jahrzehnte steuerfrei zu uebertragen.

Praktisches Beispiel: Eltern schenken an Kind

Beide Elternteile koennen ihrem Kind jeweils 400.000 EUR alle 10 Jahre steuerfrei schenken. In 30 Jahren laesst sich so ein Vermoegen von 2.400.000 EUR uebertragen, ohne dass ein Cent Schenkungsteuer anfaellt:

  • Jahr 1: Vater schenkt 400.000 EUR + Mutter schenkt 400.000 EUR = 800.000 EUR steuerfrei
  • Jahr 11: Erneute Schenkung von jeweils 400.000 EUR = weitere 800.000 EUR steuerfrei
  • Jahr 21: Nochmals jeweils 400.000 EUR = weitere 800.000 EUR steuerfrei
💡 Tipp

Beginnen Sie frueh mit der Vermoegensuebertragung — je mehr 10-Jahres-Zyklen zur Verfuegung stehen, desto mehr Vermoegen kann steuerfrei uebertragen werden.

Kettenschenkung — Freibetraege multiplizieren

Bei der Kettenschenkung wird ein Umweg ueber eine dritte Person genommen, um hoehere Freibetraege zu nutzen. Ein klassisches Beispiel: Ein Elternteil moechte dem Schwiegerkind einen groesseren Betrag zukommen lassen. Statt direkt zu schenken (Freibetrag: 20.000 EUR, Steuerklasse II), schenkt das Elternteil dem eigenen Kind (Freibetrag: 400.000 EUR, Steuerklasse I), welches den Betrag anschliessend an den Ehepartner weitergibt (Freibetrag: 500.000 EUR, Steuerklasse I).

⚠️ Achtung

Die Finanzverwaltung erkennt Kettenschenkungen nur an, wenn der Zwischenempfaenger frei ueber das Vermoegen verfuegen kann. Besteht eine Verpflichtung zur Weitergabe, kann das Finanzamt die Schenkung als direkte Zuwendung an den Endempfaenger bewerten (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Dokumentieren Sie daher sorgfaeltig, dass keine Weiterleitungsverpflichtung besteht, und lassen Sie zwischen den Schenkungen einen angemessenen Zeitraum verstreichen.

Gelegenheitsgeschenke und steuerfreie Zuwendungen

Nicht jede Zuwendung unterliegt der Schenkungsteuer. Gemaess § 13 ErbStG sind bestimmte Zuwendungen steuerfrei:

  • Gelegenheitsgeschenke: Uebliche Gelegenheitsgeschenke zu Geburtstagen, Weihnachten oder Hochzeiten sind steuerfrei, sofern sie dem Anlass und den Vermoegensverhaeltnissen angemessen sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG)
  • Unterhaltszahlungen: Zuwendungen zum Zweck des Unterhalts oder der Ausbildung sind steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG)
  • Hausrat: Fuer Personen der Steuerklasse I ist Hausrat bis 41.000 EUR und andere bewegliche Gegenstaende bis 12.000 EUR zusaetzlich steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
  • Pflege: Zuwendungen an Pflegepersonen bis 20.000 EUR als Anerkennung fuer geleistete Pflege sind steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)

Schenkung von Immobilien — Besonderheiten und Niessbrauch

Die Schenkung von Immobilien ist ein besonders haeufiger und steuerlich relevanter Fall. Der steuerliche Wert der Immobilie wird nach dem Bewertungsgesetz (BewG) ermittelt — in der Regel mittels Ertragswert-, Sachwert- oder Vergleichswertverfahren. Seit der Reform des Bewertungsrechts 2023 liegen die steuerlichen Werte oft nahe am Marktwert.

Niessbrauch als Gestaltungsinstrument

Der Niessbrauchvorbehalt ist eines der wichtigsten Instrumente bei der Immobilienschenkung. Der Schenker uebertraegt die Immobilie, behaelt sich aber das Recht vor, die Immobilie weiterhin zu nutzen oder die Mietertraege zu vereinnahmen. Der Vorteil: Der Kapitalwert des Niessbrauchs mindert den steuerlichen Wert der Schenkung erheblich.

📋 Beispiel

Eine Mutter (65 Jahre) schenkt ihrer Tochter ein Mehrfamilienhaus im Wert von 800.000 EUR und behaelt sich den Niessbrauch vor. Die jaehrlichen Mieteinnahmen betragen 36.000 EUR. Der Kapitalwert des Niessbrauchs berechnet sich aus dem Jahreswert multipliziert mit dem Vervielfaeltiger (abhaengig vom Alter): 36.000 EUR x 11,446 = ca. 412.000 EUR. Der steuerpflichtige Erwerb betraegt somit nur 800.000 EUR - 412.000 EUR = 388.000 EUR — abzueglich des Freibetrags von 400.000 EUR faellt keine Schenkungsteuer an.

Schenkung vs. Erbschaft — was ist steuerlich guenstiger?

Grundsaetzlich gelten bei Schenkung und Erbschaft dieselben Freibetraege und Steuersaetze. Dennoch bietet die Schenkung zu Lebzeiten entscheidende Vorteile:

  • Wiederholbare Freibetraege: Durch die 10-Jahres-Regel koennen Freibetraege mehrfach genutzt werden
  • Niessbrauchvorbehalt: Der Schenker kann sich Nutzungsrechte vorbehalten und so den steuerpflichtigen Wert reduzieren
  • Steuerung des Zeitpunkts: Die Schenkung kann zeitlich optimal geplant werden
  • Nutzung beider Elternteile: Beide Eltern koennen jeweils ihren eigenen Freibetrag ausschoepfen

Allerdings gibt es auch Nachteile: Bei der Schenkung erhalten Eltern und Grosseltern nur einen Freibetrag von 20.000 EUR (Steuerklasse II), waehrend bei einer Erbschaft 100.000 EUR (Steuerklasse I) gelten. Zudem gibt es bei der Erbschaft den sogenannten Versorgungsfreibetrag fuer Ehegatten (256.000 EUR) und Kinder (je nach Alter 10.300 bis 52.000 EUR), der bei Schenkungen nicht zur Verfuegung steht.

Anzeigepflicht und Ablauf beim Finanzamt

Jede Schenkung muss gemaess § 30 ErbStG innerhalb von drei Monaten dem zustaendigen Finanzamt angezeigt werden — und zwar sowohl vom Schenker als auch vom Beschenkten. Bei notariell beurkundeten Schenkungen (z.B. Immobilien) erfolgt die Meldung automatisch durch den Notar.

Der Ablauf im Einzelnen:

  1. Anzeige der Schenkung beim Erbschaftsteuer-Finanzamt (innerhalb von 3 Monaten)
  2. Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklaerung durch das Finanzamt (sofern der Erwerb ueber dem Freibetrag liegt)
  3. Wertermittlung bei Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen durch das Finanzamt
  4. Schenkungsteuerbescheid mit Festsetzung der Steuer
  5. Zahlung der Schenkungsteuer (in der Regel innerhalb eines Monats nach Bescheid)
⚠️ Achtung

Viele Schenker versaeumen die Anzeigepflicht bei Schenkungen unterhalb der Freibetraege. Auch steuerfreie Schenkungen muessen dem Finanzamt angezeigt werden. Bei Verstoessen drohen Bussgelder und im Extremfall strafrechtliche Konsequenzen wegen Steuerhinterziehung.

Steueroptimierte Gestaltungstipps

Mit der richtigen Planung laesst sich die Schenkungsteuer erheblich reduzieren oder ganz vermeiden. Die wichtigsten Strategien im Ueberblick:

  • Frueh beginnen: Je frueher Sie mit Schenkungen anfangen, desto mehr 10-Jahres-Zyklen stehen zur Verfuegung
  • Beide Elternteile nutzen: Vater und Mutter haben jeweils eigene Freibetraege gegenueber jedem Kind
  • Niessbrauch bei Immobilien: Durch den Niessbrauchvorbehalt sinkt der steuerpflichtige Wert erheblich
  • Gelegenheitsgeschenke nutzen: Angemessene Geschenke zu besonderen Anlaessen sind steuerfrei
  • Kettenschenkungen prufen: Ueber Zwischenpersonen lassen sich hoehere Freibetraege nutzen — aber nur bei korrekter Gestaltung
  • Steuerklassenoptimierung: Eine Heirat oder eingetragene Lebenspartnerschaft kann den Freibetrag von 20.000 EUR auf 500.000 EUR erhoehen
  • Teilschenkungen statt Komplettuebergabe: Vermoegen schrittweise uebertragen, um innerhalb der Freibetraege zu bleiben

Schenkung zwischen Ehegatten — besondere Moeglichkeiten

Ehegatten geniessen bei der Schenkungsteuer besonders grosszuegige Regelungen. Neben dem hohen Freibetrag von 500.000 EUR gibt es weitere steuerfreie Zuwendungstatbestaende:

  • Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG): Die Schenkung eines selbstgenutzten Familienheims zwischen Ehegatten ist vollstaendig steuerfrei — ohne Begrenzung der Wohnflaeche oder des Immobilienwerts. Voraussetzung ist, dass die Immobilie vom Beschenkten zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
  • Zugewinnausgleich: Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft (z.B. durch Wechsel zum Gueterstand der Guetertrennung) kann der Zugewinnausgleichsanspruch steuerfrei uebertragen werden. Diese sogenannte Gueterstandsschaukel ermoeglicht die steuerfreie Uebertragung erheblicher Vermoegenswerte.

Praxisbeispiel: Gueterstandsschaukel

Ein Ehepaar lebt im Gueterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Ehemann hat waehrend der Ehe ein Vermoegen von 2.000.000 EUR aufgebaut, die Ehefrau 400.000 EUR. Der Zugewinn des Mannes betraegt 1.600.000 EUR, jener der Frau 0 EUR. Der Ausgleichsanspruch belaeuft sich auf die Haelfte der Differenz: (1.600.000 - 0) / 2 = 800.000 EUR. Durch einen notariellen Wechsel zur Guetertrennung und anschliessenden Rueckwechsel zur Zugewinngemeinschaft kann dieser Betrag steuerfrei uebertragen werden — zusaetzlich zum regulaeren Freibetrag.

Haeufige Fehler bei der Schenkungsteuer

In der Praxis treten immer wieder vermeidbare Fehler auf, die zu unnoetiger Steuerbelastung oder sogar zu strafrechtlichen Konsequenzen fuehren koennen:

  • Fehlende Dokumentation: Schenkungen werden nicht schriftlich dokumentiert, was bei einer spaeteren Betriebspruefung oder im Erbfall zu Problemen fuehrt
  • Versaeumte Anzeige: Auch Schenkungen unterhalb des Freibetrags muessen dem Finanzamt angezeigt werden
  • Falsche Wertermittlung bei Immobilien: Der steuerliche Wert weicht oft vom subjektiv empfundenen Wert ab — lassen Sie den Wert vorab pruefen
  • Kettenschenkung ohne Gestaltungsfreiheit: Wenn der Zwischenempfaenger zur Weitergabe verpflichtet ist, erkennt das Finanzamt die Gestaltung nicht an
  • 10-Jahres-Frist falsch berechnet: Die Frist beginnt mit der Ausfuehrung der Schenkung, nicht mit dem Schenkungsversprechen
  • Uebernahme der Schenkungsteuer nicht beruecksichtigt: Wenn der Schenker die Steuer uebernimmt, stellt dies eine zusaetzliche Schenkung dar

Bewertung von Unternehmensbeteiligungen

Die Schenkung von Unternehmensbeteiligungen unterliegt besonderen Bewertungs- und Verschonungsregeln. Der Wert wird nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§ 199 ff. BewG) oder einem individuellen Bewertungsgutachten ermittelt.

Fuer beguenstigtes Betriebsvermoegen gelten umfangreiche Verschonungsregelungen (§§ 13a, 13b ErbStG): Bei der Regelverschonung bleiben 85 % des Betriebsvermoegens steuerfrei (Behaltefrist 5 Jahre, Lohnsummenregelung 400 %), bei der Optionsverschonung sogar 100 % (Behaltefrist 7 Jahre, Lohnsummenregelung 700 %). Diese Regelungen machen die fruehzeitige Unternehmensnachfolge steuerlich attraktiv, erfordern aber eine sorgfaeltige Planung und die Einhaltung strenger Voraussetzungen.

ℹ️ Hinweis

Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Bei groesseren Vermoegensuebergaben empfehlen wir, einen Steuerberater oder Fachanwalt fuer Steuerrecht hinzuzuziehen.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Schenkungsteuer-Freibeträge?

Die Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad: Ehegatten 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, Geschwister/Neffen/Nichten 20.000 €, Nichtverwandte 20.000 €. Die Freibeträge gelten je Schenker alle 10 Jahre neu.

Was ist die 10-Jahres-Regel bei Schenkungen?

Schenkungen innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet. Der Freibetrag gilt für alle Zuwendungen eines Schenkers an denselben Empfänger innerhalb dieses Zeitraums. Nach 10 Jahren lebt der Freibetrag erneut auf.

Welche Steuerklassen gibt es bei der Schenkungsteuer?

Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder, Enkel (Steuersätze 7-30%). Steuerklasse II: Geschwister, Neffen, Stiefeltern (15-43%). Steuerklasse III: alle übrigen (30-50%). Die Sätze steigen progressiv mit dem steuerpflichtigen Erwerb.

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Quellen

Stand: Steuerjahr 2026, zuletzt aktualisiert 2026-05-12