Kapitalertragsteuer-Rechner 2026
Berechnen Sie die Abgeltungsteuer auf Ihre Kapitalerträge — Dividenden, Zinsen und Kursgewinne. Mit Sparerpauschbetrag und Kirchensteuer-Option.
Dividenden, Zinsen, Kursgewinne etc.
Abgeltungsteuer seit 2009: Historischer Kontext und § 32d EStG
Mit der Unternehmensteuerreform 2008 führte der Gesetzgeber zum 1. Januar 2009 die Abgeltungsteuer ein. Seitdem werden sämtliche privaten Kapitalerträge — unabhängig von der persönlichen Einkommensteuerprogression — mit einem pauschalen Steuersatz besteuert. Die gesetzliche Grundlage bildet § 32d EStG (gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen).
Vor 2009 wurden Zinserträge, Dividenden und Kursgewinne mit dem individuellen Einkommensteuersatz besteuert, was je nach Einkommen zu Steuersätzen von bis zu 45 % führen konnte. Die Abgeltungsteuer sollte das Besteuerungsverfahren vereinfachen und die Steuerhinterziehung bei Kapitalerträgen reduzieren. Die depotführende Bank oder der Broker übernimmt seitdem den Steuerabzug direkt an der Quelle — der Anleger muss in vielen Fällen seine Kapitalerträge nicht mehr in der Steuererklärung angeben.
Steuersatz: 25 % Abgeltungsteuer + Solidaritätszuschlag + Kirchensteuer
Der Kern der Kapitalertragsteuer ist der pauschale Satz von 25 % auf Kapitalerträge nach Abzug des Sparerpauschbetrags. Hinzu kommen:
- Solidaritätszuschlag: 5,5 % auf die Abgeltungsteuer (unabhängig von der Freigrenze bei der Einkommensteuer — bei Kapitalerträgen wird der Soli stets erhoben)
- Kirchensteuer: 8 % (Bayern und Baden-Württemberg) oder 9 % (alle anderen Bundesländer) auf die Abgeltungsteuer
Daraus ergeben sich folgende effektive Steuersätze:
| Konstellation | Effektiver Steuersatz |
|---|---|
| Ohne Kirchensteuer | 26,375 % |
| Mit 8 % Kirchensteuer (BY, BW) | ca. 27,82 % |
| Mit 9 % Kirchensteuer (übrige Länder) | ca. 27,99 % |
Hinweis: Bei Kirchensteuerpflicht wird die Bemessungsgrundlage der Abgeltungsteuer leicht reduziert, da die Kirchensteuer als Sonderausgabe berücksichtigt wird. Dies führt dazu, dass der effektive Satz nicht einfach 25 % + Soli + KiSt ergibt, sondern etwas niedriger ausfällt.
Sparerpauschbetrag: 1.000 € bzw. 2.000 €
Der Sparerpauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9 EStG stellt einen jährlichen Freibetrag für Kapitalerträge dar:
- 1.000 € für Alleinstehende
- 2.000 € für zusammenveranlagte Ehepaare / eingetragene Lebenspartner
Um den Freibetrag automatisch beim Steuerabzug zu berücksichtigen, sollten Sie bei Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag einrichten. Haben Sie Depots bei mehreren Banken, können Sie den Pauschbetrag auf verschiedene Institute aufteilen — achten Sie dabei darauf, insgesamt nicht mehr als 1.000 € (bzw. 2.000 €) freizustellen.
NV-Bescheinigung
Liegt Ihr gesamtes Einkommen dauerhaft unter dem Grundfreibetrag (2024: 11.604 €, 2025: 12.084 €), können Sie beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen. In diesem Fall wird auf Kapitalerträge überhaupt keine Steuer einbehalten — unabhängig von deren Höhe. Dies ist besonders für Studierende, Rentner mit geringem Einkommen oder Kinder mit eigenem Depot relevant.
Welche Erträge unterliegen der Abgeltungsteuer?
Unter die Abgeltungsteuer fallen grundsätzlich alle Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG:
- Dividenden aus inländischen und ausländischen Aktien
- Zinserträge aus Sparkonten, Tages- und Festgeld, Anleihen, Bundeswertpapieren
- Kursgewinne (Veräußerungsgewinne) aus dem Verkauf von Aktien, Anleihen, Zertifikaten und ETFs
- Termingeschäfte: Gewinne aus Optionen, Futures und CFDs (Achtung: seit 2021 gelten besondere Verlustverrechnungsbeschränkungen)
- Investmentfonds: Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG)
- Erträge aus Lebensversicherungen (bei Auszahlung vor dem 62. Lebensjahr oder Vertragslaufzeit unter 12 Jahren)
Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG
Liegt Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 %, können Sie in der Steuererklärung (Anlage KAP) die sogenannte Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt prüft dann automatisch, ob die Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz günstiger ist als die pauschale Abgeltungsteuer.
Wann lohnt sich die Günstigerprüfung?
Die Günstigerprüfung lohnt sich vor allem für:
- Geringverdiener mit einem zu versteuernden Einkommen unter ca. 17.000 € (Grundtarif) bzw. 34.000 € (Splittingtarif)
- Studierende mit Nebeneinkünften
- Rentner mit niedrigen Bezügen
Praxisbeispiel Günstigerprüfung
Ein Student hat ein zu versteuerndes Einkommen von 10.000 € aus einem Minijob und 3.000 € Kapitalerträge (nach Sparerpauschbetrag). Sein Grenzsteuersatz auf das Gesamteinkommen von 13.000 € liegt bei ca. 16 %. Statt 25 % Abgeltungsteuer (750 €) zahlt er durch die Günstigerprüfung nur ca. 480 € — eine Ersparnis von rund 270 €.
Verlustverrechnung: Allgemeiner Verlusttopf vs. Aktienverlusttopf
Verluste aus Kapitalanlagen können nur mit Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden — nicht mit anderen Einkunftsarten. Dabei unterscheidet § 20 Abs. 6 EStG zwei Verrechnungstöpfe:
- Allgemeiner Verlusttopf: Verluste aus Zinsen, Dividenden, Fondsanteilen und sonstigen Kapitalerträgen. Diese können untereinander und mit Aktiengewinnen verrechnet werden.
- Aktienverlusttopf: Verluste aus der Veräußerung von Einzelaktien können nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Einzelaktien verrechnet werden — nicht mit Dividenden, Zinsen oder Fondsgewinnen.
Nicht verrechnete Verluste werden von der Bank automatisch ins nächste Jahr vorgetragen. Möchten Sie Verluste bankübergreifend verrechnen, müssen Sie bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung bei der jeweiligen Bank beantragen und die Verluste über die Steuererklärung geltend machen.
Teilfreistellung bei Investmentfonds
Seit der Reform des Investmentsteuergesetzes (InvStG) zum 1. Januar 2018 gelten für Publikumsfonds Teilfreistellungen. Ein bestimmter Prozentsatz der Erträge bleibt steuerfrei, um die Vorbelastung auf Fondsebene auszugleichen:
| Fondstyp | Teilfreistellung | Effektiver Steuersatz (ohne KiSt) |
|---|---|---|
| Aktienfonds (mind. 51 % Aktienquote) | 30 % | ca. 18,46 % |
| Mischfonds (mind. 25 % Aktienquote) | 15 % | ca. 22,42 % |
| Immobilienfonds (mind. 51 % Immobilien) | 60 % | ca. 10,55 % |
| Ausländische Immobilienfonds (mind. 51 % ausl. Immobilien) | 80 % | ca. 5,28 % |
| Sonstige Fonds (z. B. Rentenfonds, Geldmarktfonds) | 0 % | 26,375 % |
Die Teilfreistellung gilt sowohl für Ausschüttungen als auch für Veräußerungsgewinne und die Vorabpauschale. Sie wird automatisch von der depotführenden Bank berücksichtigt.
Quellensteuer und Anrechnung: DBA und ausländische Dividenden
Bei Kapitalerträgen aus dem Ausland — insbesondere Dividenden — erhebt häufig das Quellenland eine Quellensteuer. Deutschland hat mit über 90 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die die anrechenbare Quellensteuer regeln.
Beispiel: US-Dividenden
Die USA erheben grundsätzlich 30 % Quellensteuer auf Dividenden. Durch das DBA Deutschland–USA wird der Satz auf 15 % reduziert (sofern das Formular W-8BEN vorliegt). Diese 15 % werden auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet:
- Dividende: 1.000 €
- US-Quellensteuer (15 %): 150 €
- Deutsche Abgeltungsteuer (25 %): 250 €
- Anrechnung der US-Quellensteuer: −150 €
- Verbleibende deutsche Steuer: 100 €
- Soli (5,5 % auf 250 €): 13,75 €
- Gesamtbelastung: 263,75 € (26,375 %)
Bei Ländern mit höherer Quellensteuer (z. B. Frankreich 30 %, Schweiz 35 %) muss der übersteigende Anteil über einen Erstattungsantrag im Quellenland zurückgefordert werden.
Kryptowährungen: Haltefrist und Besteuerung
Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum etc.) fallen nicht unter die Abgeltungsteuer, sondern werden als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG besteuert. Die wichtigsten Regeln:
- Haltefrist 1 Jahr: Halten Sie Kryptowährungen länger als 12 Monate, ist der Gewinn vollständig steuerfrei.
- Freigrenze 1.000 €: Bei Verkauf innerhalb der Haltefrist bleibt ein Gewinn bis 1.000 € pro Jahr steuerfrei (seit 2024, zuvor 600 €). Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
- Staking und Lending: Erträge aus Staking und Lending sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig. Die Freigrenze beträgt 256 € pro Jahr. Die Haltefrist für gestakte Coins beträgt weiterhin 1 Jahr (BMF-Schreiben vom 10.05.2022).
- Besteuerung: Innerhalb der Haltefrist werden Gewinne mit dem persönlichen Einkommensteuersatz (bis 45 % + Soli) besteuert — nicht mit den pauschalen 25 %.
Praxisbeispiel: Kapitalerträge von 5.000 € Schritt für Schritt
Herr Müller (alleinstehend, keine Kirchensteuer) hat im Jahr 2024 folgende Kapitalerträge erzielt:
- Dividenden aus ETFs: 2.500 €
- Zinsen aus Festgeld: 1.200 €
- Kursgewinne aus Aktienverkauf: 1.300 €
Berechnung:
- Gesamte Kapitalerträge: 5.000 €
- Abzug Sparerpauschbetrag: −1.000 €
- Steuerpflichtige Kapitalerträge: 4.000 €
- Abgeltungsteuer (25 %): 1.000,00 €
- Solidaritätszuschlag (5,5 % auf 1.000 €): 55,00 €
- Kirchensteuer: 0,00 €
- Gesamte Steuerbelastung: 1.055,00 €
- Netto-Erträge nach Steuern: 5.000 € − 1.055 € = 3.945,00 €
Wäre Herr Müller kirchensteuerpflichtig (9 %), läge die Gesamtbelastung bei ca. 1.119,60 € (effektiv 27,99 % auf 4.000 €).
Vergleichstabelle: Effektive Steuersätze im Überblick
| Szenario | Steuersatz | Steuer auf 10.000 € (nach Freibetrag) |
|---|---|---|
| Ohne Kirchensteuer | 26,375 % | 2.637,50 € |
| Mit 8 % Kirchensteuer | 27,82 % | 2.782,00 € |
| Mit 9 % Kirchensteuer | 27,99 % | 2.799,00 € |
| Aktienfonds (30 % TFS, ohne KiSt) | 18,46 % | 1.846,00 € |
| Mischfonds (15 % TFS, ohne KiSt) | 22,42 % | 2.242,00 € |
| Immobilienfonds (60 % TFS, ohne KiSt) | 10,55 % | 1.055,00 € |
| Günstigerprüfung (pers. Satz 20 %) | ca. 21,1 % | ca. 2.110,00 € |
Tipps zur Steueroptimierung bei Kapitalerträgen
Mit diesen Strategien können Sie Ihre Steuerlast auf Kapitalerträge legal minimieren:
- Freistellungsaufträge optimal verteilen: Richten Sie bei jeder Bank einen Freistellungsauftrag ein und verteilen Sie die 1.000 € (bzw. 2.000 €) so, dass der Pauschbetrag möglichst vollständig ausgeschöpft wird.
- Günstigerprüfung beantragen: Prüfen Sie jedes Jahr, ob Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt — dann beantragen Sie die Anlage KAP. Das Finanzamt prüft automatisch und wendet den günstigeren Satz an.
- Verlustverrechnung aktiv steuern: Realisieren Sie Verluste bewusst vor Jahresende, um sie mit Gewinnen zu verrechnen. Beachten Sie die Trennung zwischen Aktienverlusttopf und allgemeinem Verlusttopf.
- Thesaurierende Fonds nutzen: Bei thesaurierenden ETFs fällt zwar eine Vorabpauschale an, diese ist aber in Niedrigzinsphasen sehr gering. Die Steuerlast wird somit in die Zukunft verschoben (Steuerstundungseffekt).
- Teilfreistellung bei Aktienfonds: Bevorzugen Sie Aktienfonds oder Aktien-ETFs mit mindestens 51 % Aktienquote, um von der 30 %-Teilfreistellung zu profitieren. Der effektive Steuersatz sinkt auf ca. 18,5 %.
- NV-Bescheinigung für Kinder: Wenn Ihr Kind ein eigenes Depot hat und über kein nennenswertes Einkommen verfügt, beantragen Sie eine NV-Bescheinigung. So bleiben Erträge bis zum Grundfreibetrag komplett steuerfrei.
- Quellensteuer korrekt anrechnen: Stellen Sie sicher, dass bei ausländischen Dividenden das W-8BEN-Formular (USA) vorliegt und die reduzierte Quellensteuer auf die deutsche Steuer angerechnet wird. Bei Überzahlung: Erstattungsantrag im Quellenland stellen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer?
Die Abgeltungsteuer beträgt 25% auf Kapitalerträge nach Abzug des Sparerpauschbetrags. Hinzu kommen 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Steuer und ggf. 8-9% Kirchensteuer.
Wie hoch ist der Sparerpauschbetrag?
Der Sparerpauschbetrag beträgt 1.000 € für Alleinstehende und 2.000 € für zusammenveranlagte Ehepaare. Kapitalerträge bis zu diesem Betrag bleiben steuerfrei.
Muss ich Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben?
Wenn die Bank die Abgeltungsteuer bereits abgeführt hat, ist keine Angabe nötig. Eine Angabe kann sich lohnen, wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter 25% liegt (Günstigerprüfung) oder Verluste verrechnet werden sollen.
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Quellen
Stand: Steuerjahr 2026, zuletzt aktualisiert 2026-05-12