Kurzarbeitergeld-Rechner 2026
Berechnen Sie Ihr Kurzarbeitergeld: 60% (67% mit Kind) der Nettoentgeltdifferenz bei reduzierter Arbeitszeit.
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Kurzarbeitergeld (KuG) – Der umfassende Ratgeber
Das Kurzarbeitergeld ist eines der wichtigsten arbeitsmarktpolitischen Instrumente in Deutschland. Es ermöglicht Unternehmen, bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Beschäftigung aufrechtzuerhalten, anstatt Mitarbeiter zu entlassen.
Für Arbeitnehmer bedeutet es eine teilweise Kompensation des entgangenen Einkommens. In diesem Ratgeber erfahren Sie alles über Voraussetzungen, Berechnung und steuerliche Behandlung des Kurzarbeitergeldes.
Definition und Zweck des Kurzarbeitergeldes
Das Kurzarbeitergeld ist in den §§ 95–109 SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) geregelt. Es ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit, die aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung finanziert wird. Der zentrale Zweck:
- Arbeitsplatzerhalt: Unternehmen können die Arbeitszeit vorübergehend reduzieren, statt betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen.
- Einkommenssicherung: Arbeitnehmer erhalten einen teilweisen Ausgleich für das durch die Kurzarbeit entgangene Entgelt.
- Konjunkturstabilisierung: Die Kaufkraft der Arbeitnehmer wird gestützt, wodurch wirtschaftliche Abschwünge abgefedert werden.
- Fachkräftesicherung: Unternehmen behalten qualifizierte Mitarbeiter und können nach der Krise sofort wieder hochfahren.
Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld
Damit KuG gewährt wird, müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:
1. Erheblicher Arbeitsausfall
Der Arbeitsausfall muss erheblich sein. Das bedeutet:
- Mindestens ein Drittel der Beschäftigten des Betriebs muss von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % betroffen sein (in Krisenzeiten kann diese Schwelle auf 10 % der Beschäftigten gesenkt werden).
- Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen (z. B. Auftragseinbruch, Lieferkettenstörung, Naturkatastrophe).
2. Vorübergehender und unvermeidbarer Ausfall
- Der Arbeitsausfall muss vorübergehend sein – eine dauerhafte Reduzierung der Arbeit begründet keinen KuG-Anspruch.
- Er muss unvermeidbar sein: Der Arbeitgeber muss zumutbare Maßnahmen ergriffen haben (z. B. Abbau von Arbeitszeitguthaben, Gewährung von Urlaub).
3. Betriebliche Voraussetzungen
- Im Betrieb muss mindestens ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.
- Die Kurzarbeit muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt werden.
- Eine betriebliche Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit muss vorliegen (Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder einzelvertragliche Regelung).
4. Persönliche Voraussetzungen
- Das Beschäftigungsverhältnis darf nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag beendet sein.
- Der Arbeitnehmer muss sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein (Minijobber sind ausgeschlossen).
- Die Arbeitszeitreduzierung muss unvermeidbar sein.
Berechnung des Kurzarbeitergeldes – Schritt für Schritt
Die KuG-Berechnung erfolgt in vier klar definierten Schritten nach der KuG-Tabelle (Leistungstabelle) der Bundesagentur für Arbeit:
Schritt 1: Soll-Entgelt bestimmen
Das Soll-Entgelt ist das reguläre Bruttogehalt, das der Arbeitnehmer ohne Kurzarbeit verdient hätte. Es wird auf den nächsten durch 20 teilbaren Betrag gerundet (gemäß KuG-Tabelle). Hieraus wird das pauschalierte Netto-Soll-Entgelt ermittelt.
Schritt 2: Ist-Entgelt bestimmen
Das Ist-Entgelt ist das tatsächlich gezahlte Bruttogehalt bei reduzierter Arbeitszeit. Auch hier wird das pauschalierte Netto-Ist-Entgelt ermittelt. Bei 100 % Kurzarbeit (Kurzarbeit Null) beträgt das Ist-Entgelt 0 €.
Schritt 3: Nettoentgeltdifferenz berechnen
Die Nettoentgeltdifferenz ergibt sich aus:
Nettoentgeltdifferenz = Pauschaliertes Netto-Soll-Entgelt − Pauschaliertes Netto-Ist-Entgelt
Schritt 4: Leistungssatz anwenden
- 60 % der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer ohne Kinder
- 67 % der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind (Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte)
Wichtig: Die pauschalierten Nettoentgelte werden nicht individuell berechnet, sondern anhand einer amtlichen Tabelle ermittelt. Diese berücksichtigt Steuerklasse und einen pauschalen Sozialversicherungsabzug.
Praxisbeispiel: KuG-Berechnung
Ein Arbeitnehmer hat folgende Daten:
- Reguläres Bruttogehalt: 4.000 € (Soll-Entgelt)
- Steuerklasse: I, keine Kinder
- Arbeitszeit-Reduktion: 50 % (Kurzarbeit auf halbe Stelle)
- Ist-Entgelt: 2.000 € brutto
Berechnung:
- Pauschaliertes Netto aus 4.000 € brutto (SK I): ca. 2.760 €
- Pauschaliertes Netto aus 2.000 € brutto (SK I): ca. 1.560 €
- Nettoentgeltdifferenz: 2.760 € − 1.560 € = 1.200 €
- KuG (60 %): 1.200 € × 0,60 = 720 €
Der Arbeitnehmer erhält also:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Ist-Entgelt (brutto, 50 % Arbeit) | 2.000 € |
| Abzüge (Steuern + SV) auf Ist-Entgelt | −440 € |
| Netto aus Ist-Entgelt | 1.560 € |
| Kurzarbeitergeld | +720 € |
| Gesamtnetto | 2.280 € |
Ohne Kurzarbeit hätte der Arbeitnehmer ca. 2.760 € netto erhalten. Mit Kurzarbeit auf 50 % erhält er 2.280 € – also ca. 82,6 % seines regulären Nettogehalts.
KuG bei verschiedenen Arbeitszeit-Reduktionen
Die folgende Tabelle zeigt die KuG-Berechnung bei einem Soll-Entgelt von 4.000 € brutto (Steuerklasse I, ohne Kinder, Leistungssatz 60 %):
| Reduktion | Ist-Entgelt (brutto) | Netto-Soll | Netto-Ist | Differenz | KuG (60 %) | Gesamtnetto |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 25 % | 3.000 € | 2.760 € | 2.160 € | 600 € | 360 € | 2.520 € |
| 50 % | 2.000 € | 2.760 € | 1.560 € | 1.200 € | 720 € | 2.280 € |
| 75 % | 1.000 € | 2.760 € | 870 € | 1.890 € | 1.134 € | 2.004 € |
| 100 % | 0 € | 2.760 € | 0 € | 2.760 € | 1.656 € | 1.656 € |
Die Werte sind gerundete Beispielwerte auf Basis der KuG-Tabelle. Die tatsächlichen Beträge können geringfügig abweichen.
Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes
Die reguläre Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld beträgt:
- Maximal 12 Monate innerhalb eines Bezugszeitraums
- Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate verlängern
- Bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit von mindestens 3 Monaten beginnt die Bezugsdauer neu
- Ein erneuter Anspruch entsteht, wenn nach dem Ende der Kurzarbeit mindestens 3 Monate ohne Kurzarbeit vergangen sind
KuG und Sozialversicherung
Während der Kurzarbeit bestehen wichtige Besonderheiten bei der Sozialversicherung:
- Kranken- und Pflegeversicherung: Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge auf Basis von 80 % des ausgefallenen Bruttoentgelts (fiktives Entgelt).
- Rentenversicherung: Beiträge werden ebenfalls auf Basis von 80 % des Ausfallentgelts berechnet. Dadurch entstehen geringere Rentenanwartschaften als bei Vollbeschäftigung.
- Arbeitslosenversicherung: Beiträge werden auf das tatsächlich erzielte Entgelt berechnet.
- Erstattung an Arbeitgeber: In Krisenzeiten kann die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge auf 50 % bis 100 % angehoben werden.
Nebenverdienst bei Kurzarbeit
Arbeitnehmer dürfen während der Kurzarbeit einem Nebenverdienst nachgehen. Es gelten jedoch Anrechnungsregeln:
- Bereits bestehende Nebenbeschäftigung: Wurde der Nebenjob bereits vor der Kurzarbeit ausgeübt, wird das Einkommen nicht auf das KuG angerechnet.
- Neu aufgenommene Nebenbeschäftigung: Das Einkommen wird auf das Ist-Entgelt angerechnet, was das KuG reduzieren kann.
- Minijob bis 538 €: Auch bei einem neuen Minijob kann eine Anrechnung erfolgen, wenn das Gesamteinkommen das Soll-Entgelt übersteigt.
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber und die Agentur für Arbeit über jeden Nebenverdienst, um Probleme bei der KuG-Berechnung zu vermeiden.
Qualifizierung während der Kurzarbeit
Die Zeit der Kurzarbeit kann sinnvoll für berufliche Weiterbildung genutzt werden. Der Gesetzgeber fördert dies ausdrücklich:
- Die Bundesagentur für Arbeit kann die Weiterbildungskosten ganz oder teilweise übernehmen.
- In bestimmten Fällen werden dem Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge während der Qualifizierung zu 50 % erstattet.
- Geeignete Maßnahmen umfassen z. B. Sprachkurse, IT-Schulungen, Anpassungsqualifizierungen oder Umschulungen.
- Die Weiterbildung muss bei einem zugelassenen Träger stattfinden und mehr als 120 Stunden umfassen.
Progressionsvorbehalt – Steuerliche Auswirkungen
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG. Das bedeutet:
- Das KuG selbst wird nicht besteuert, aber es erhöht den Steuersatz auf das übrige steuerpflichtige Einkommen.
- Wer im Kalenderjahr mehr als 410 € an Lohnersatzleistungen erhalten hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
- Typischerweise führt der Progressionsvorbehalt zu einer Steuernachzahlung von einigen hundert Euro.
Beispiel zur Steuernachzahlung:
Ein Arbeitnehmer (ledig, SK I) hat 30.000 € steuerpflichtiges Einkommen und zusätzlich 5.000 € Kurzarbeitergeld erhalten. Der Steuersatz wird auf Basis von 35.000 € berechnet, aber nur auf die 30.000 € angewendet. Die Differenz zum regulär berechneten Steuerbetrag ergibt die Nachzahlung – in diesem Fall ca. 400–600 €.
Aufstockung durch den Arbeitgeber
Viele Arbeitgeber stocken das KuG freiwillig oder aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen auf:
- Tarifliche Aufstockung: In vielen Branchen (z. B. Metall- und Elektroindustrie, Chemie) sind Aufstockungen auf 80–97 % des Nettogehalts tariflich vereinbart.
- Freiwillige Aufstockung: Auch ohne Tarifbindung können Arbeitgeber das KuG aufstocken. Dies stärkt die Mitarbeiterbindung.
- Steuerliche Behandlung: Die Aufstockungsbeträge sind steuerpflichtig (anders als das KuG selbst) und unterliegen der normalen Lohnsteuer und Sozialversicherung.
Konjunkturelles vs. saisonales Kurzarbeitergeld
Das Gesetz unterscheidet zwei Hauptarten des Kurzarbeitergeldes:
| Merkmal | Konjunkturelles KuG (§ 95 SGB III) | Saisonales KuG (§ 101 SGB III) |
|---|---|---|
| Branchen | Alle Wirtschaftszweige | Baugewerbe, Gerüstbau, Dachdeckerhandwerk |
| Ursache | Wirtschaftliche Gründe, unabwendbare Ereignisse | Witterungsbedingte oder saisonale Gründe |
| Zeitraum | Ganzjährig | 1. Dezember bis 31. März (Schlechtwetterzeit) |
| Finanzierung | Aus der Arbeitslosenversicherung | Winterbeschäftigungs-Umlage + Arbeitslosenversicherung |
| Ergänzende Leistungen | Keine | Zuschuss-Wintergeld, Mehraufwands-Wintergeld |
Historischer Kontext: COVID-19 und Kurzarbeit
Die Corona-Pandemie 2020/2021 hat die Bedeutung des Kurzarbeitergeldes eindrucksvoll unterstrichen. Auf dem Höhepunkt im April 2020 waren rund 6 Millionen Arbeitnehmer in Kurzarbeit – ein historischer Rekord.
Die wichtigsten Sonderregelungen waren:
- Absenkung der Zugangsschwelle: Nur noch 10 % der Beschäftigten mussten betroffen sein (statt 33 %)
- Erhöhte Leistungssätze: Ab dem 4. Monat 70/77 %, ab dem 7. Monat 80/87 % des Nettoentgeltausfalls
- Verlängerte Bezugsdauer: Bis zu 28 Monate
- Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge: Arbeitgeber wurden komplett entlastet
- Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden: Keine Pflicht zum vorherigen Abbau von Arbeitszeitguthaben
Diese Erfahrungen haben das Kurzarbeitergeld als Erfolgsmodell der deutschen Arbeitsmarktpolitik international bekannt gemacht. Viele Länder haben während der Pandemie ähnliche Instrumente eingeführt.
5 Tipps für Arbeitnehmer in Kurzarbeit
- Gehaltsabrechnung prüfen: Kontrollieren Sie monatlich, ob Soll-Entgelt, Ist-Entgelt und KuG korrekt berechnet wurden. Vergleichen Sie mit der offiziellen KuG-Tabelle der Bundesagentur für Arbeit.
- Steuerrücklagen bilden: Legen Sie monatlich 10–15 % des Kurzarbeitergeldes für die zu erwartende Steuernachzahlung zurückseite. Der Progressionsvorbehalt führt fast immer zu einer Nachforderung.
- Weiterbildung nutzen: Nutzen Sie die reduzierte Arbeitszeit für Qualifizierungsmaßnahmen. Die Agentur für Arbeit fördert Weiterbildungen während der Kurzarbeit – informieren Sie sich aktiv.
- Nebenjob prüfen: Ein Nebenverdienst kann das reduzierte Einkommen ergänzen. Beachten Sie die Anrechnungsregeln und informieren Sie Ihren Arbeitgeber vorab.
- Rechte kennen: Kurzarbeit darf nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Es bedarf einer vertraglichen Grundlage (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag). Lassen Sie sich im Zweifel beraten.
Häufige Irrtümer zum Kurzarbeitergeld
Irrtum: KuG muss zurückgezahlt werden
Falsch. Kurzarbeitergeld ist keine Darlehensleistung und muss nicht zurückgezahlt werden. Es ist eine Sozialversicherungsleistung, auf die bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht.
Irrtum: Während der Kurzarbeit kann man gekündigt werden
Teilweise richtig. Eine Kündigung während der Kurzarbeit ist grundsätzlich möglich, aber der Arbeitgeber muss sich an die regulären Kündigungsschutzregelungen halten. Betriebsbedingte Kündigungen während laufender Kurzarbeit sind oft schwer zu begründen, da die Kurzarbeit gerade den vorübergehenden Charakter des Arbeitsausfalls belegen soll.
Irrtum: Bei Kurzarbeit Null bekommt man 60 % des Nettogehalts
Nicht ganz richtig. Man erhält 60 % (bzw. 67 %) der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz. Durch die Pauschalierung weicht der Betrag von 60 % des individuellen Nettogehalts ab – er kann sowohl höher als auch niedriger sein.
Häufige Fragen
Wie wird das Kurzarbeitergeld berechnet?
Das KuG beträgt 60% (bzw. 67% mit Kind) der Nettoentgeltdifferenz — also der Differenz zwischen dem pauschalierten Netto aus Soll-Entgelt (reguläres Gehalt) und Ist-Entgelt (tatsächlich gezahltes Gehalt bei Kurzarbeit).
Bekomme ich 60% oder 67% Kurzarbeitergeld?
Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind (Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte) erhalten den erhöhten Leistungssatz von 67%. Alle anderen erhalten 60% der Nettoentgeltdifferenz.
Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?
Die reguläre Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld beträgt maximal 12 Monate. Per Verordnung kann die Bundesregierung die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate verlängern.
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Quellen
Stand: Steuerjahr 2026, zuletzt aktualisiert 2026-05-12