Erbschaftsteuerrechner 2026
Berechnen Sie die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer mit allen persönlichen Freibeträgen. Mit Übersicht aller Verwandtschaftsgrade, Steuerklassen und Steuersätze für 2026.
Gesamtwert des Erbes oder der Schenkung
Freibetraege nach Verwandtschaftsgrad
| Verwandtschaftsgrad | Freibetrag | Steuer-Klasse |
|---|---|---|
| Ehepartner / Lebenspartner | 500.000,00 € | I |
| Kind / Stiefkind / Adoptivkind(ausgewaehlt) | 400.000,00 € | I |
| Enkel (Elternteil vorverstorben) | 400.000,00 € | I |
| Enkel | 200.000,00 € | I |
| Urenkel | 100.000,00 € | I |
| Eltern / Großeltern (Erbschaft) | 100.000,00 € | I |
| Eltern / Großeltern (Schenkung) | 20.000,00 € | II |
| Geschwister | 20.000,00 € | II |
| Neffen / Nichten | 20.000,00 € | II |
| Stiefeltern | 20.000,00 € | II |
| Schwiegereltern | 20.000,00 € | II |
| Schwiegerkinder | 20.000,00 € | II |
| Geschiedener Ehepartner | 20.000,00 € | II |
| Sonstige Personen | 20.000,00 € | III |
Erbschaftsteuersaetze nach Steuerklasse (§ 19 ErbStG)
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| darueber | 30 % | 43 % | 50 % |
Die Erbschaftsteuer ist keine progressive Steuer: Der gesamte steuerpflichtige Erwerb wird mit dem Steuersatz der jeweiligen Stufe besteuert.
Erbschaftsteuer in Deutschland — Rechtsgrundlagen und Systematik
Die Erbschaftsteuer ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Sie entsteht bei jedem Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) — also bei Erbschaft, Vermaechtnis, Pflichtteilsanspruch oder Erwerb aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall (z.B. Lebensversicherung). Das Aufkommen der Erbschaftsteuer steht den Bundeslaendern zu, das Gesetz wird jedoch bundeseinheitlich angewendet.
Steuerschuldner ist der Erwerber — also der Erbe, Vermaechtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte (§ 20 Abs. 1 ErbStG). Die Steuerpflicht entsteht grundsaetzlich im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Das zustaendige Finanzamt wird automatisch durch das Standesamt ueber den Todesfall informiert und nimmt dann die Besteuerung vor.
Steuerklassen bei der Erbschaftsteuer (§ 15 ErbStG)
Die Steuerklasse bestimmt sowohl den persoenlichen Freibetrag als auch den anzuwendenden Steuersatz. Es gibt drei Steuerklassen, die sich ausschliesslich nach dem Verwandtschaftsverhaeltnis zwischen Erblasser und Erwerber richten. Wichtig: Diese Steuerklassen haben nichts mit den Lohnsteuerklassen zu tun.
- Steuerklasse I: Ehegatte / eingetragener Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkel (bei vorverstorbenem Elternteil auch Urenkel), Eltern und Grosseltern (nur bei Erwerb von Todes wegen)
- Steuerklasse II: Eltern und Grosseltern (bei Schenkung), Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten
- Steuerklasse III: Alle uebrigen Erwerber — insbesondere nicht eingetragene Lebenspartner, Freunde, entfernte Verwandte und juristische Personen
Persoenliche Freibetraege nach § 16 ErbStG
Die persoenlichen Freibetraege bestimmen, welcher Teil des Erwerbs steuerfrei bleibt. Sie variieren erheblich je nach Verwandtschaftsgrad:
| Erwerber | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 EUR |
| Kinder und Stiefkinder | I | 400.000 EUR |
| Enkel (wenn Elternteil vorverstorben) | I | 400.000 EUR |
| Enkel (wenn Elternteil lebt) | I | 200.000 EUR |
| Urenkel | I | 100.000 EUR |
| Eltern und Grosseltern (bei Erbschaft) | I | 100.000 EUR |
| Eltern und Grosseltern (bei Schenkung) | II | 20.000 EUR |
| Geschwister, Neffen, Nichten | II | 20.000 EUR |
| Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder | II | 20.000 EUR |
| Alle uebrigen Personen | III | 20.000 EUR |
Steuersaetze nach § 19 ErbStG — vollstaendige Tabelle
Die Steuersaetze steigen mit der Hoehe des steuerpflichtigen Erwerbs (Wert des Erwerbs abzueglich Freibetrag) und sind innerhalb der Steuerklassen progressiv gestaffelt:
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 EUR | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 EUR | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 EUR | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 EUR | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 EUR | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 EUR | 27 % | 40 % | 50 % |
| Ueber 26.000.000 EUR | 30 % | 43 % | 50 % |
Die Erbschaftsteuer verwendet keinen progressiven Tarif wie die Einkommensteuer. Der gesamte steuerpflichtige Erwerb wird mit dem Steuersatz der jeweiligen Stufe besteuert. Dies kann an den Stufengrenzen zu sogenannten Haertefaellen fuehren: Ein steuerpflichtiger Erwerb von 75.001 EUR wird komplett mit 11 % (Klasse I) statt mit 7 % besteuert — die Mehrbelastung betraegt ueberproportionale 3.000 EUR.
Fuer solche Faelle sieht § 19 Abs. 3 ErbStG einen Haerteausgleich vor, der die Steuer auf den Betrag begrenzt, der sich ergibt, wenn man zum Steuerbetrag der vorherigen Stufe 50 % des ueberschiessenden Betrags addiert.
Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG)
Neben den persoenlichen Freibetraegen nach § 16 ErbStG gibt es bei Erwerben von Todes wegen einen zusaetzlichen Versorgungsfreibetrag, der die besondere Versorgungssituation der Hinterbliebenen beruecksichtigt:
- Ehegatten / eingetragene Lebenspartner: 256.000 EUR
- Kinder bis 5 Jahre: 52.000 EUR
- Kinder 5 bis 10 Jahre: 41.000 EUR
- Kinder 10 bis 15 Jahre: 30.700 EUR
- Kinder 15 bis 20 Jahre: 20.500 EUR
- Kinder 20 bis 27 Jahre: 10.300 EUR
Der Versorgungsfreibetrag wird um den Kapitalwert nicht steuerpflichtiger Versorgungsbezuege gekuerzt (z.B. Witwen- oder Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Betriebsrenten). In der Praxis verbleibt daher haeufig nur ein Teilbetrag oder gar kein Versorgungsfreibetrag. Er steht ausserdem nur bei Erwerben von Todes wegen zur Verfuegung — nicht bei Schenkungen.
Rechenbeispiel: Ehefrau erbt
Eine Ehefrau erbt von ihrem verstorbenen Mann ein Vermoegen von 900.000 EUR. Sie erhaelt eine Witwenrente mit einem Kapitalwert von 180.000 EUR.
- Erwerb: 900.000 EUR
- Persoenlicher Freibetrag (§ 16): -500.000 EUR
- Versorgungsfreibetrag (§ 17): 256.000 EUR - 180.000 EUR Rentenkapitalwert = -76.000 EUR
- Steuerpflichtiger Erwerb: 900.000 - 500.000 - 76.000 = 324.000 EUR
- Steuersatz (Klasse I, bis 600.000 EUR): 15 %
- Erbschaftsteuer: 324.000 x 15 % = 48.600 EUR
Bewertung von Immobilien im Erbfall
Immobilien werden fuer die Erbschaftsteuer mit dem Grundbesitzwert (auch Bedarfswert genannt) angesetzt, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) ermittelt wird. Die Bewertung erfolgt im sogenannten typisierten Verfahren:
- Vergleichswertverfahren: Bei Eigentumswohnungen und Ein-/Zweifamilienhaeusern in Gebieten mit ausreichend Vergleichspreisen
- Ertragswertverfahren: Bei Mietwohngrundtuecken und Geschaeftsgrundtuecken — basiert auf den nachhaltig erzielbaren Mieteinnahmen
- Sachwertverfahren: Bei Grundstuecken, fuer die kein Vergleichs- oder Ertragswert ermittelt werden kann — basiert auf den Herstellungskosten abzueglich Alterswertminderung
Seit der Reform des Bewertungsrechts 2023 (Jahressteuergesetz 2022) wurden die Bewertungsparameter aktualisiert, was haeufig zu deutlich hoeheren Immobilienbewertungen fuehrt. Die steuerlichen Werte liegen nun oft nahe am tatsaechlichen Marktwert. Eigentuemer haben jedoch das Recht, einen niedrigeren gemeinen Wert durch ein Gutachten eines oeffentlich bestellten Sachverstaendigen nachzuweisen (§ 198 BewG).
Steuerbeguenstigung fuer das Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b/4c ErbStG)
Eine der wichtigsten Steuerbefreiungen im Erbschaftsteuerrecht betrifft das Familienheim. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt die Vererbung der selbstgenutzten Wohnimmobilie komplett steuerfrei:
Erwerb durch den Ehegatten/Lebenspartner
- Die Immobilie wurde vom Erblasser bis zu seinem Tod selbst bewohnt
- Der ueberlebende Ehegatte nutzt die Immobilie nach dem Erbfall mindestens 10 Jahre selbst zu eigenen Wohnzwecken
- Es gibt keine Begrenzung der Wohnflaeche
- Die Befreiung entfaellt rueckwirkend, wenn die Selbstnutzung innerhalb von 10 Jahren aufgegeben wird (Ausnahme: zwingende Gruende wie Pflegebeduerftigkeit)
Erwerb durch Kinder
- Dieselben Grundvoraussetzungen wie beim Ehegatten
- Zusaetzliche Einschraenkung: Die Wohnflaeche darf 200 m² nicht uebersteigen. Nur der ueberschreitende Teil wird besteuert.
- Auch hier: 10-jaehrige Selbstnutzungspflicht
Die 10-Jahres-Frist wird vom Finanzamt streng ueberwacht. Selbst ein kurzfristiger Leerstand zwischen Erbfall und Einzug kann problematisch sein. Das Kind sollte nachweisbar unverzueglich einziehen — die Rechtsprechung laesst einen Zeitraum von etwa sechs Monaten fuer den Umzug zu.
Verschonungsregelungen fuer Betriebsvermoegen (§§ 13a, 13b ErbStG)
Die Vererbung von Unternehmen ist durch grosszuegige Verschonungsregelungen steuerlich beguenstigt, um den Fortbestand von Betrieben und Arbeitsplaetzen zu sichern:
- Regelverschonung (85 %): 85 % des beguenstigten Betriebsvermoegens bleiben steuerfrei, wenn der Betrieb 5 Jahre fortgefuehrt wird und die Lohnsumme in diesem Zeitraum mindestens 400 % der Ausgangslohnsumme betraegt
- Optionsverschonung (100 %): Vollstaendige Steuerbefreiung, wenn der Betrieb 7 Jahre fortgefuehrt wird und die Lohnsumme mindestens 700 % der Ausgangslohnsumme betraegt. Zusaetzlich darf das Verwaltungsvermoegen maximal 20 % betragen
Fuer Betriebsvermoegen ueber 26 Millionen EUR gelten besondere Pruefungsregeln (Abschmelzmodell oder Verschonungsbedarfspruefung nach § 28a ErbStG). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil von 2014 die alten Verschonungsregelungen fuer verfassungswidrig erklaert, woraufhin die Neufassung 2016 in Kraft trat.
10-Jahres-Frist bei Vorschenkungen (§ 14 ErbStG)
Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer werden Vorschenkungen des Erblassers an denselben Erwerber innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall zusammengerechnet. Dies bedeutet:
- Alle Zuwendungen des Erblassers an den Erben innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod werden dem Erwerb von Todes wegen hinzugerechnet
- Der persoenliche Freibetrag wird nur einmal auf den Gesamterwerb angewendet
- Bereits auf die Vorschenkungen gezahlte Schenkungsteuer wird angerechnet
- Schenkungen, die laenger als 10 Jahre zurueckliegen, bleiben unberuecksichtigt
Durch fruehzeitige Schenkungen zu Lebzeiten koennen Freibetraege mehrfach ausgeschoepft werden. Liegt zwischen der letzten Schenkung und dem Erbfall ein Zeitraum von mehr als 10 Jahren, stehen die Freibetraege erneut vollstaendig zur Verfuegung.
Erbschaftsteuererklaerung — Ablauf und Fristen
Der Ablauf nach einem Erbfall folgt einem festen Schema:
- Automatische Meldung: Das Standesamt informiert das Nachlassgericht, das Finanzamt wird automatisch ueber den Todesfall unterrichtet
- Anzeigepflicht (§ 30 ErbStG): Jeder Erwerber muss den Erwerb innerhalb von 3 Monaten beim Erbschaftsteuer-Finanzamt anzeigen
- Aufforderung zur Abgabe: Das Finanzamt fordert zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklaerung auf (in der Regel ab einer gewissen Wertgrenze)
- Frist fuer die Erklaerung: Mindestens 1 Monat nach Aufforderung, in der Praxis oft 3-6 Monate
- Wertermittlung: Bei Immobilien und Unternehmensbeteiligungen ermittelt das Finanzamt den Wert in einem gesonderten Bescheid
- Erbschaftsteuerbescheid: Festsetzung der Steuer mit Zahlungsfrist von in der Regel einem Monat
Reichen Sie die Erbschaftsteuererklaerung nicht voreilig ein. Pruefen Sie zunaechst alle Nachlassverbindlichkeiten, Beerdigungskosten und sonstigen Abzugspositionen sorgfaeltig, da diese den steuerpflichtigen Erwerb mindern. Ein Pauschbetrag von 10.300 EUR fuer Erbfallkosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) kann ohne Nachweis angesetzt werden.
Stundungsmoeglichkeiten (§ 28 ErbStG)
In bestimmten Faellen kann die Erbschaftsteuer gestundet werden, um Haerten zu vermeiden:
- Immobilienerwerb (§ 28 Abs. 3 ErbStG): Soweit der Erwerb aus vermieteten Wohnimmobilien besteht, kann die Steuer auf Antrag bis zu 10 Jahre gestundet werden, soweit dies zur Erhaltung des Erwerbs notwendig ist
- Betriebsvermoegen (§ 28 Abs. 1 ErbStG): Fuer Betriebsvermoegen, land- und forstwirtschaftliches Vermoegen kann die Steuer bis zu 7 Jahre gestundet werden (1 Jahr zinslos, danach 6 Jahresraten)
- Allgemeine Stundung (§ 222 AO): In Haertefaellen kann die Stundung auch nach allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung beantragt werden
Internationales Erbrecht und Doppelbesteuerung
Bei grenzueberschreitenden Erbfaellen koennen komplexe Fragen der Doppelbesteuerung auftreten. Die wichtigsten Grundsaetze:
- Unbeschraenkte Steuerpflicht: Wenn der Erblasser oder der Erwerber zum Zeitpunkt des Erbfalls Inlaender ist (Wohnsitz oder gewoehnlicher Aufenthalt in Deutschland), unterliegt der gesamte weltweite Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
- Erweiterte unbeschraenkte Steuerpflicht: Deutsche Staatsangehoerige, die innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Erbfall ins Ausland gezogen sind, unterliegen weiterhin der unbeschraenkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG)
- Beschraenkte Steuerpflicht: Wenn weder Erblasser noch Erwerber Inlaender sind, wird nur das inlaendische Vermoegen besteuert (insbesondere in Deutschland belegene Immobilien)
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Deutschland hat nur mit wenigen Staaten DBA zur Erbschaftsteuer abgeschlossen (u.a. Frankreich, Schweiz, USA, Daenemark, Schweden, Griechenland). In allen anderen Faellen kann eine Anrechnung der auslaendischen Steuer nach § 21 ErbStG beantragt werden
Praktisches Beispiel: Kind erbt Immobilie und Geldvermoegen
Ein Sohn erbt von seinem Vater ein Mietwohnhaus (Grundbesitzwert: 650.000 EUR) und Bankguthaben von 200.000 EUR. Es gab keine Vorschenkungen in den letzten 10 Jahren. Der Sohn ist 35 Jahre alt.
- Gesamterwerb: 650.000 + 200.000 = 850.000 EUR
- Abzug Erbfallkostenpauschale: -10.300 EUR
- Nachlassverbindlichkeiten (Bestattungskosten, Schulden): -25.000 EUR
- Bereicherung: 814.700 EUR
- Persoenlicher Freibetrag (Kind, § 16): -400.000 EUR
- Steuerpflichtiger Erwerb: 414.700 EUR
- Steuersatz (Klasse I, bis 600.000 EUR): 15 %
- Erbschaftsteuer: 414.700 x 15 % = 62.205 EUR
Haette der Vater dem Sohn 10 Jahre vor seinem Tod bereits 400.000 EUR geschenkt, waere der steuerpflichtige Erwerb im Erbfall nur 14.700 EUR gewesen — Steuersatz 7 %, Erbschaftsteuer nur 1.029 EUR statt 62.205 EUR. Dies verdeutlicht den enormen Planungsvorteil fruehzeitiger Schenkungen.
Haeufige Fehler und Fallstricke
- Versaeumte Anzeigepflicht: Auch Erwerbe unterhalb der Freibetraege muessen dem Finanzamt angezeigt werden
- Selbstgenutztes Familienheim zu frueh aufgeben: Wer vor Ablauf der 10-Jahres-Frist auszieht, verliert die Steuerbefreiung rueckwirkend
- Vorschenkungen vergessen: Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre werden zusammengerechnet
- Lebensversicherungen uebersehen: Auch Bezugsrechte aus Lebensversicherungen unterliegen der Erbschaftsteuer
- Pflichtteilsanspruch nicht geltend machen: Der Pflichtteilsanspruch unterliegt erst der Steuer, wenn er tatsaechlich geltend gemacht wird — dies bietet Gestaltungsspielraum
- Keine Bewertung ueberprueft: Die Immobilienbewertung des Finanzamts kann ueberhoeht sein — ein Gutachten kann sich lohnen
Hinweis: Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen zur Erbschaftsteuer und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Bei groesseren Nachlaessen oder komplexen Vermoegensstrukturen empfehlen wir die Beratung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt fuer Erbrecht.
Häufige Fragen
Wie hoch sind die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer?
Die Freibeträge hängen vom Verwandtschaftsgrad ab: Ehepartner erhalten 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 € (bzw. 400.000 € wenn das Elternteil vorverstorben ist), Urenkel und Eltern/Großeltern bei Erbschaft 100.000 €. Für Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und alle sonstigen Personen gilt ein Freibetrag von nur 20.000 €.
Was ist der Unterschied zwischen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer?
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer werden im selben Gesetz (ErbStG) geregelt und verwenden die gleichen Freibeträge und Steuersätze. Der entscheidende Unterschied: Bei Schenkungen beginnt die 10-Jahres-Frist neu, nach der die Freibeträge erneut genutzt werden können. Durch gestaffelte Schenkungen zu Lebzeiten lassen sich so erhebliche Steuerersparnisse erzielen.
Was sind die Erbschaftsteuer-Klassen I, II und III?
Die Erbschaftsteuer kennt drei Steuerklassen, die nicht mit den Lohnsteuer-Klassen zu verwechseln sind. Steuerklasse I umfasst Ehepartner, Kinder, Enkel, Urenkel und Eltern/Großeltern (bei Erbschaft) mit den niedrigsten Steuersätzen (7–30 %). Steuerklasse II gilt für Geschwister, Neffen/Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder (15–43 %). Steuerklasse III erfasst alle sonstigen Personen mit den höchsten Sätzen (30–50 %).
Wie werden Immobilien bei der Erbschaftsteuer bewertet?
Immobilien werden für die Erbschaftsteuer mit dem sogenannten Bedarfswert (gemeinen Wert) angesetzt. Seit der Reform 2023 führt das häufig zu Werten nahe am Marktwert. Bei selbstgenutztem Wohneigentum gibt es eine Steuerbefreiung für Ehepartner und Kinder, wenn die Immobilie mindestens 10 Jahre selbst bewohnt wird (bei Kindern bis 200 m² Wohnfläche).
Muss ich eine Erbschaftsteuererklärung abgeben?
Das Finanzamt wird durch das Standesamt (bei Erbschaft) oder den Notar (bei Schenkung) automatisch informiert. Eine Erbschaftsteuererklärung muss abgegeben werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert — was regelmäßig bei Erbschaften oder Schenkungen oberhalb der Freibeträge geschieht. Auch Erwerbe unterhalb der Freibeträge sollten dem Finanzamt angezeigt werden (§ 30 ErbStG).
Verwandte Rechner
Quellen
Stand: Steuerjahr 2026, zuletzt aktualisiert 2026-05-12