Krankengeld-Rechner 2026
Berechnen Sie die Höhe Ihres Krankengeldes — 70% vom Brutto, max. 90% vom Netto, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze.
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Krankengeld 2026: Umfassender Ratgeber zum Einkommensschutz bei Krankheit
Das Krankengeld ist eine der wichtigsten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Es sichert Arbeitnehmer finanziell ab, wenn eine Erkrankung länger als sechs Wochen andauert und der Arbeitgeber nicht mehr zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Die gesetzliche Grundlage bilden die §§ 44 bis 51 SGB V.
Rund 1,8 Millionen Menschen in Deutschland beziehen jährlich Krankengeld -- eine Zahl, die in den letzten Jahren stetig gestiegen ist.
Entgeltfortzahlung: Die ersten 6 Wochen
Bevor das Krankengeld greift, ist zunächst der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) erhalten Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit für die Dauer von 6 Wochen (42 Kalendertage) ihr volles Gehalt weitergezahlt.
Diese Pflicht besteht ab dem ersten Krankheitstag, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 4 Wochen ununterbrochen bestanden hat. Erst ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit beginnt die Zahlung des Krankengeldes durch die Krankenkasse.
Sonderfall: Erkrankt ein Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten erneut an derselben Krankheit, wird die Entgeltfortzahlung nur dann erneut für 6 Wochen geleistet, wenn seit der letzten Erkrankung mindestens 6 Monate vergangen sind oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit 12 Monate vergangen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EntgFG).
Höhe des Krankengeldes: 70 % brutto, max. 90 % netto
Die Berechnung des Krankengeldes folgt einer zweistufigen Systematik nach § 47 SGB V:
- Das Krankengeld beträgt 70 % des Bruttoarbeitsentgelts (Regelentgelt), das im letzten abgerechneten Kalendermonat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielt wurde.
- Es darf jedoch 90 % des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen.
- Zusätzlich ist es durch die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung gedeckelt (2026: 5.512,50 Euro monatlich bzw. 183,75 Euro kalendertäglich).
Von diesem Brutto-Krankengeld werden noch Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abgezogen: Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (insgesamt ca. 12,4 %). Die Krankenversicherung selbst ist beitragsfrei. Das ergibt das Netto-Krankengeld, das tatsächlich ausgezahlt wird.
Rechenbeispiel: Krankengeld bei 3.500 Euro brutto
Ein Arbeitnehmer verdient 3.500 Euro brutto monatlich, das Nettogehalt beträgt 2.350 Euro. Die Berechnung:
- 70 % von 3.500 Euro brutto = 2.450 Euro
- 90 % von 2.350 Euro netto = 2.115 Euro
- Maßgebend ist der niedrigere Wert: 2.115 Euro brutto-Krankengeld
- Abzüglich SV-Beiträge (ca. 12,4 %): 2.115 - 262 = ca. 1.853 Euro netto-Krankengeld
Im Vergleich zum vorherigen Nettogehalt von 2.350 Euro bedeutet das einen Einkommensverlust von ca. 497 Euro monatlich -- ein erheblicher finanzieller Einschnitt, der bei der Finanzplanung berücksichtigt werden sollte.
Maximales Krankengeld 2026
Das kalendertägliche Krankengeld darf 70 % der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Für 2026 ergibt sich:
- BBG Krankenversicherung: 5.512,50 Euro/Monat = 183,75 Euro/Tag
- 70 % davon: 128,63 Euro/Tag (brutto)
- Monatlich (x 30): 3.858,75 Euro brutto
- Nach Abzug SV-Beiträge: ca. 3.380 Euro netto
Dauer des Krankengeldes: Die 78-Wochen-Regel
Gemäß § 48 SGB V wird Krankengeld wegen derselben Krankheit für maximal 78 Wochen (546 Kalendertage) innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren gezahlt. Da die ersten 6 Wochen (42 Tage) durch die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers abgedeckt sind, verbleiben effektiv 72 Wochen (504 Tage) reiner Krankengeldbezug.
Die 3-Jahres-Frist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Erkrankung. Alle Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit werden zusammengerechnet -- auch wenn zwischendurch gearbeitet wurde. Erst wenn innerhalb der Blockfrist alle 78 Wochen verbraucht sind, endet der Anspruch.
Die Blockfrist erklärt
Die Blockfrist ist der 3-Jahres-Zeitraum, innerhalb dessen die 78 Wochen gezählt werden. Sie beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen einer bestimmten Erkrankung.
Ein neuer Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld wegen derselben Krankheit entsteht erst, wenn nach Ablauf der Blockfrist eine neue Blockfrist beginnt und der Versicherte zwischenzeitlich mindestens 6 Monate lang nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war und erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand (§ 48 Abs. 2 SGB V).
Krankengeld bei verschiedenen Krankheiten
Die 78-Wochen-Grenze gilt je Krankheit separat. Erkrankt ein Versicherter an einer anderen, neuen Erkrankung, beginnt ein neuer 78-Wochen-Anspruch. Allerdings werden Zeiten, in denen wegen der neuen Krankheit gleichzeitig die alte Krankheit ebenfalls bestand, auf beide Krankheiten angerechnet.
In der Praxis werden häufig Folgeerkrankungen (z. B. Depression als Folge chronischer Schmerzen) als "dieselbe Krankheit" gewertet, wenn ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Es lohnt sich, mit dem behandelnden Arzt die Diagnosen genau zu besprechen.
Sozialversicherung während des Krankengeldbezugs
Während des Krankengeldbezugs bleibt der Versicherte in allen Zweigen der Sozialversicherung geschützt:
- Krankenversicherung: Beitragsfrei -- die Mitgliedschaft besteht fort
- Pflegeversicherung: Der Versicherte zahlt den vollen Beitragssatz (3,4 % bzw. 4,0 % ohne Kinder) auf das Krankengeld
- Rentenversicherung: Die Krankenkasse zahlt Beiträge aus 80 % des Regelentgelts -- dadurch werden Rentenanwartschaften erworben, wenn auch auf niedrigerem Niveau
- Arbeitslosenversicherung: Die Krankenkasse führt Beiträge ab -- der Versicherte behält seinen ALG-I-Anspruch
Stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell)
Die stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 SGB V ermöglicht es langzeiterkrankten Arbeitnehmern, schrittweise an den Arbeitsplatz zurückzukehren. Der Arzt erstellt einen Stufenplan (z. B. erste Woche 2 Stunden, dann 4 Stunden, dann 6 Stunden), der über mehrere Wochen zur vollen Arbeitszeit führt. Während der Wiedereingliederung:
- Gilt der Arbeitnehmer weiterhin als arbeitsunfähig
- Erhält er weiterhin Krankengeld (kein Arbeitsentgelt)
- Hat er arbeitsrechtlich den Schutz des Arbeitsverhältnisses
- Kann er die Wiedereingliederung jederzeit abbrechen, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert
Das Hamburger Modell ist ein bewährtes Instrument: Studien zeigen, dass die Rückkehrquote bei stufenweiser Wiedereingliederung deutlich höher ist als bei abruptem Wiedereinstieg.
Aussteuerung: Was passiert nach 78 Wochen?
Endet der Krankengeldanspruch nach 78 Wochen, spricht man von Aussteuerung. Der Versicherte fällt aus dem Krankengeldbezug heraus. Es gibt dann folgende Möglichkeiten:
- Arbeitslosengeld I: Wenn Sie noch arbeitsfähig (mindestens 15 Stunden/Woche) sind, können Sie sich arbeitslos melden und ALG I beantragen. Die Krankenkasse meldet Sie automatisch bei der Agentur für Arbeit.
- Erwerbsminderungsrente: Wenn die Erwerbsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt ist (unter 6 oder unter 3 Stunden/Tag), kann eine Erwerbsminderungsrente beantragt werden (§ 43 SGB VI).
- Bürgergeld: Als Grundsicherung, wenn weder ALG I noch Erwerbsminderungsrente in Frage kommen.
Stellen Sie den Antrag auf Erwerbsminderungsrente frühzeitig -- idealerweise 3-4 Monate vor dem erwarteten Ende des Krankengeldanspruchs. Die Bearbeitungszeit beträgt oft mehrere Monate.
Krankengeld und Kündigung
Eine Kündigung während des Krankengeldbezugs beendet nicht automatisch den Krankengeldanspruch. Solange die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht und die 78-Wochen-Grenze nicht erreicht ist, wird das Krankengeld weitergezahlt (§ 19 Abs. 2 SGB V). Auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses besteht ein nachgehender Leistungsanspruch für mindestens einen Monat.
Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bleibt während des Krankengeldbezugs erhalten, sodass keine Versorgungslücke entsteht. Bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung wegen Krankheit sollten Sie rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, da strenge Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung gelten (negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen, Interessenabwägung).
Krankengeld für Selbstständige
Selbstständige, die freiwillig in der GKV versichert sind, haben nur dann Anspruch auf Krankengeld, wenn sie den allgemeinen Beitragssatz (14,6 % + Zusatzbeitrag) zahlen. Beim ermäßigten Beitragssatz (14,0 % + Zusatzbeitrag) besteht kein Krankengeldanspruch.
Alternativ bieten viele Krankenkassen Wahltarife an (§ 53 SGB V), die nach einer Wartezeit (meist 3 Monate) Krankengeld ab dem 15., 22. oder 43. Tag zahlen. Die Höhe richtet sich nach dem versicherten Einkommen. Selbstständige sollten die Absicherung bei Arbeitsunfähigkeit genau prüfen, da sie anders als Arbeitnehmer keine Entgeltfortzahlung durch einen Arbeitgeber erhalten.
Kinderkrankengeld
Gesetzlich versicherte Eltern haben Anspruch auf Kinderkrankengeld (§ 45 SGB V), wenn sie zur Pflege ihres erkrankten Kindes (unter 12 Jahren oder behindert) der Arbeit fernbleiben müssen und keine andere Person im Haushalt die Betreuung übernehmen kann. Der Anspruch beträgt:
- Pro Elternteil: 10 Arbeitstage je Kind pro Jahr (bei mehreren Kindern max. 25 Tage)
- Alleinerziehende: 20 Arbeitstage je Kind pro Jahr (max. 50 Tage)
Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 % des Nettoarbeitsentgelts und wird von der Krankenkasse gezahlt. Der Arbeitgeber ist für diese Tage nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Bei einem schwerstkranken Kind mit begrenzter Lebenserwartung besteht ein zeitlich unbegrenzter Anspruch.
Tipps zum Krankengeldbezug
- AU-Bescheinigung lückenlos einreichen: Achten Sie darauf, dass zwischen zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen keine Lücke entsteht -- auch nicht ein einziger Tag. Eine Lücke kann den Krankengeldanspruch gefährden.
- Widerspruch bei Ablehnung einlegen: Lehnt die Krankenkasse das Krankengeld ab (z. B. durch den MDK), haben Sie 4 Wochen Zeit für einen Widerspruch. Über 40 % der Widersprüche sind erfolgreich.
- Private Zusatzversicherung prüfen: Eine Krankentagegeldversicherung kann die Lücke zwischen Nettogehalt und Krankengeld schließen.
- Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nutzen: Nach mehr als 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit im Jahr ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein BEM anzubieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Nehmen Sie dieses Angebot an.
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Krankengeld?
Das Krankengeld beträgt 70% des Bruttoarbeitsentgelts, jedoch maximal 90% des Nettoarbeitsentgelts. Zusätzlich wird es durch die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (2026: 5.512,50 €/Monat) begrenzt.
Ab wann bekomme ich Krankengeld?
Krankengeld wird ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, da der Arbeitgeber in den ersten 6 Wochen (42 Tage) zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist.
Wie lange wird Krankengeld gezahlt?
Krankengeld wird wegen derselben Krankheit für maximal 78 Wochen (546 Tage) innerhalb von 3 Jahren gezahlt. Abzüglich der 6 Wochen Entgeltfortzahlung sind das 72 Wochen Krankengeld.
Verwandte Rechner
Quellen
Stand: Steuerjahr 2026, zuletzt aktualisiert 2026-05-12