Einkommensteuerrechner 2026
Berechnen Sie Ihre jährliche Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Mit Grund- und Splittingtabelle für das Steuerjahr 2026.
Ihr gesamtes Brutto-Jahreseinkommen
Pauschale: 1230 € (wird automatisch angesetzt)
z.\u00A0B. Spenden, Kirchensteuer, Ausbildungskosten
z.\u00A0B. Krankheitskosten, Pflegekosten (abzgl. zumutbare Eigenbelastung)
So funktioniert der Einkommensteuerrechner
Unser Einkommensteuerrechner ermittelt Ihre jährliche Einkommensteuer auf Basis des zu versteuernden Einkommens (zvE). Vom Bruttoeinkommen werden Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Der Rechner berücksichtigt dabei den aktuellen Steuertarif gemäß § 32a EStG und gibt Ihnen den Grenzsteuersatz, den Durchschnittssteuersatz sowie die fälligen Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) aus.
- Grundtabelle für Ledige, Geschiedene und getrennt Veranlagte
- Splittingtabelle für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner
- Solidaritätszuschlag mit Freigrenze und Milderungszone
- Kirchensteuer — 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in allen anderen Bundesländern
Der Einkommensteuertarif 2026 nach § 32a EStG
Der Einkommensteuertarif in Deutschland ist progressiv gestaltet: Mit steigendem Einkommen steigt auch der Steuersatz. Der Tarif ist in fünf klar definierte Zonen unterteilt, die im Einkommensteuergesetz (§ 32a EStG) festgeschrieben sind.
| Zone | zvE-Bereich | Steuersatz |
|---|---|---|
| Nullzone (Grundfreibetrag) | 0 – 12.348 € | 0 % |
| Progressionszone 1 | 12.349 – 17.799 € | 14 % – 24 % |
| Progressionszone 2 | 17.800 – 69.878 € | 24 % – 42 % |
| Proportionalzone (Spitzensteuersatz) | 69.879 – 277.825 € | 42 % |
| Reichensteuer | ab 277.826 € | 45 % |
Nullzone — Der Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag stellt sicher, dass das steuerliche Existenzminimum nicht besteuert wird. 2026 beträgt er 12.348 € für Ledige und 24.696 € für zusammenveranlagte Ehepaare. Der Gesetzgeber passt den Grundfreibetrag regelmäßig an die Inflation an. Zum Vergleich: 2020 lag er noch bei 9.408 €, 2023 bei 10.908 € und 2024 bei 11.604 €. Diese kontinuierliche Erhöhung soll die sogenannte „kalte Progression“ abmildern.
Progressionszonen 1 und 2
In der Progressionszone 1 steigt der Grenzsteuersatz linear von 14 % auf ca. 24 %. In der Progressionszone 2 setzt sich der Anstieg von 24 % bis zum Spitzensteuersatz von 42 % fort. Diese Zonen bilden das Herzstück der deutschen Steuerprogression: Jeder zusätzlich verdiente Euro wird mit einem höheren Grenzsteuersatz belastet, während der Durchschnittssteuersatz stets niedriger bleibt als der Grenzsteuersatz.
Proportionalzone und Reichensteuer
Ab einem zvE von 69.879 € greift der Spitzensteuersatz von 42 %. Dieser bleibt konstant bis zu einem zvE von 277.825 €. Darüber hinaus gilt die sogenannte Reichensteuer von 45 %, eingeführt im Jahr 2007. Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum wird nicht das gesamte Einkommen mit dem Spitzensteuersatz besteuert — sondern nur der Teil, der in die jeweilige Zone fällt.
Grenzsteuersatz vs. Durchschnittssteuersatz
Der Grenzsteuersatz gibt an, wie viel Prozent Steuer auf den nächsten verdienten Euro anfallen. Er ist entscheidend für die Frage, ob sich eine Gehaltserhöhung oder ein Nebenjob finanziell lohnt. Der Durchschnittssteuersatz hingegen zeigt die tatsächliche Gesamtbelastung: Er ergibt sich aus der festgesetzten Einkommensteuer geteilt durch das zu versteuernde Einkommen.
Bei einem zvE von 50.000 € (ledig) beträgt die Einkommensteuer 2026 ca. 11.994 €. Das entspricht einem Durchschnittssteuersatz von rund 24 %, obwohl der Grenzsteuersatz bereits bei etwa 38,5 % liegt. Die Differenz zeigt, wie stark der progressive Tarif niedrigere Einkommensteile entlastet.
Die sieben Einkunftsarten nach § 2 EStG
Das deutsche Einkommensteuerrecht unterscheidet sieben Einkunftsarten, die zusammen die Summe der Einkünfte bilden:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13–14a EStG)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15–17 EStG)
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) — die häufigste Einkunftsart für Arbeitnehmer
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
- Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG), z. B. Renten und private Veräußerungsgeschäfte
Für Arbeitnehmer ist in der Regel die Einkunftsart 4 (nichtselbständige Arbeit) relevant. Wer zusätzlich Mieteinnahmen hat, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Alle Einkunftsarten werden zusammengerechnet, und nach Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträgen ergibt sich das zu versteuernde Einkommen.
Vom Bruttoeinkommen zum zu versteuernden Einkommen
Der Weg vom Bruttoeinkommen zum zvE umfasst mehrere Abzugsstufen. Jede Stufe mindert die Steuerlast und sollte bei der Steuerplanung berücksichtigt werden:
Werbungskosten
Werbungskosten sind Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen (§ 9 EStG). Ohne Einzelnachweis wird automatisch die Werbungskostenpauschale von 1.230 € berücksichtigt. Zu den häufigsten Werbungskosten zählen:
- Entfernungspauschale: 0,30 € pro Entfernungskilometer für die ersten 20 km, ab dem 21. km sogar 0,38 €
- Arbeitsmittel: Computer, Fachbücher, Werkzeuge (sofort absetzbar bis 800 € netto)
- Fortbildungskosten: Kursegebühren, Fachliteratur, Reisekosten
- Doppelte Haushaltsführung: Miete der Zweitwohnung (max. 1.000 €/Monat), Heimfahrten, Verpflegungsmehraufwand
- Homeoffice-Pauschale: 6 € pro Tag, maximal 1.260 € jährlich
Sonderausgaben
Zu den Sonderausgaben (§§ 10–10d EStG) gehören insbesondere Vorsorgeaufwendungen (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge), die gezahlte Kirchensteuer, Spenden an gemeinnützige Organisationen sowie Beiträge zur Riester- oder Basisrente. Der Sonderausgaben-Pauschbetrag beträgt 36 € (72 € für Ehepaare), wird aber bei den meisten Steuerzahlern durch die tatsächlichen Aufwendungen deutlich überschritten.
Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) umfassen zwangsläufige Aufwendungen, die über das Übliche hinausgehen — etwa Krankheitskosten, Pflegekosten oder Bestattungskosten. Eine zumutbare Belastung, die vom Einkommen, Familienstand und Kinderzahl abhängt, wird nicht berücksichtigt. Erst darüber hinausgehende Beträge mindern das zvE. Für Behinderte gibt es zusätzlich den Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG).
Steuerermäßigungen und Freibeträge
Neben den Abzügen vom Einkommen gibt es auch Steuerermäßigungen, die direkt die festgesetzte Steuer mindern:
- Kinderfreibetrag: 6.612 € pro Kind (plus 2.928 € Betreuungsfreibetrag) — alternativ zum Kindergeld, je nachdem was günstiger ist
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: 4.260 € (Steuerklasse II)
- Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 % der Aufwendungen, max. 4.000 € jährlich (§ 35a EStG)
- Handwerkerleistungen: 20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 € Steuerermäßigung
Veranlagungsarten für Ehepaare
Verheiratete und eingetragene Lebenspartner können zwischen zwei Veranlagungsarten wählen:
- Zusammenveranlagung (Splittingtabelle): Das gemeinsame zvE wird halbiert, darauf wird die Einkommensteuer berechnet und das Ergebnis verdoppelt. Das lohnt sich besonders, wenn die Einkommen unterschiedlich hoch sind. Der sogenannte Splittingvorteil kann bei großen Einkommensunterschieden mehrere tausend Euro betragen.
- Einzelveranlagung (Grundtabelle): Jeder Ehepartner wird separat veranlagt. Das kann sinnvoll sein, wenn ein Partner hohe Verluste oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen will.
Verlustverrechnung und Verlustvortrag
Verluste aus einer Einkunftsart können grundsätzlich mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten verrechnet werden (horizontaler und vertikaler Verlustausgleich). Nicht ausgeglichene Verluste können als Verlustvortrag in künftige Jahre übertragen werden (§ 10d EStG). Der Verlustrücktrag ist auf maximal 10 Mio. € (20 Mio. € bei Zusammenveranlagung) begrenzt und erstreckt sich auf das unmittelbar vorangegangene Veranlagungsjahr.
Für Verluste aus Kapitalvermögen gelten besondere Regeln. Aktienverluste dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden, nicht mit Zins- oder Dividendenerträgen. Für andere Kapitalverluste existiert ein eigener Verrechnungstopf.
Praktische Beispielrechnung 2026
Die folgende Berechnung zeigt die Einkommensteuer für einen ledigen Arbeitnehmer ohne Kinder und ohne Kirchensteuerpflicht:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Jahres-Bruttoeinkommen | 55.000 € |
| abzüglich Werbungskostenpauschale | −1.230 € |
| abzüglich Sonderausgaben (Vorsorge) | −5.770 € |
| Zu versteuerndes Einkommen (zvE) | 48.000 € |
| Einkommensteuer | ca. 11.264 € |
| Solidaritätszuschlag | 0 € (unter Freigrenze) |
| Durchschnittssteuersatz | ca. 23,5 % |
| Grenzsteuersatz | ca. 37,6 % |
Dieses Beispiel verdeutlicht: Obwohl der Grenzsteuersatz bereits bei fast 38 % liegt, zahlt der Arbeitnehmer im Durchschnitt nur rund 23,5 % Einkommensteuer. Jede zusätzliche Gehaltserhöhung von 1.000 € würde hingegen mit ca. 376 € Einkommensteuer belastet.
Progressionsvorbehalt bei Lohnersatzleistungen
Bestimmte steuerfreie Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Dazu zählen unter anderem Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld und Insolvenzgeld. Diese Leistungen werden zwar nicht besteuert, erhöhen aber den Steuersatz für das übrige zu versteuernde Einkommen.
Ein Arbeitnehmer mit einem zvE von 30.000 € und 6.000 € Elterngeld wird so bestellt, als ob er 36.000 € verdient hätte. Der höhere Steuersatz von 36.000 € wird dann auf die tatsächlich steuerpflichtigen 30.000 € angewendet. Die Steuermehrbelastung kann mehrere hundert Euro betragen — was in der Steuererklärung häufig zu Nachzahlungen führt.
Historische Entwicklung des Grundfreibetrags
Der Grundfreibetrag wurde in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich angehoben, um das steuerfrei zu stellende Existenzminimum an die Lebenshaltungskosten anzupassen:
| Jahr | Grundfreibetrag (Ledige) |
|---|---|
| 2010 | 8.004 € |
| 2014 | 8.354 € |
| 2018 | 9.000 € |
| 2020 | 9.408 € |
| 2022 | 10.347 € |
| 2024 | 11.604 € |
| 2025 | 12.084 € |
| 2026 | 12.348 € |
Allein seit 2010 ist der Grundfreibetrag um über 54 % gestiegen. Diese Entwicklung reflektiert die politische Verpflichtung, das Existenzminimum steuerfrei zu halten, wie es das Bundesverfassungsgericht in mehreren Urteilen eingefordert hat.
Tipps zur Optimierung Ihrer Einkommensteuer
- Werbungskosten sammeln: Bereits ab 1.231 € Werbungskosten profitieren Sie von jedem weiteren Euro Abzug. Belege konsequent sammeln!
- Vorsorgeaufwendungen maximieren: Beiträge zur Basisrente (Rürup) sind 2026 bis zu 27.566 € (Ledige) voll abzugsfähig.
- Handwerkerrechnungen aufteilen: Lassen Sie Material- und Arbeitskosten getrennt ausweisen. Nur Arbeitskosten (und Fahrtkosten) sind nach § 35a EStG begünstigt.
- Steuererklärung abgeben: Auch bei einer Pflichtveranlagung sollten Sie freiwillig Erklärungen für die Vorjahre abgeben — die Rückwirkungsfrist beträgt bis zu vier Jahre.
- Splittingvorteil nutzen: Wenn Sie heiraten, prüfen Sie den möglichen Steuervorteil durch Zusammenveranlagung — besonders bei unterschiedlichen Einkommen.
- Verluste nicht verfallen lassen: Verluste aus Vermietung oder selbständiger Tätigkeit können über den Verlustvortrag die Steuerlast in künftigen Jahren erheblich senken.
Wann ist eine Steuererklärung Pflicht?
Eine Pflichtveranlagung besteht unter anderem in folgenden Fällen:
- Steuerklassenkombination III/V oder IV-Faktor/IV-Faktor
- Nebeneinkünfte über 410 € (z. B. aus Vermietung oder Selbstständigkeit)
- Lohnersatzleistungen über 410 € (Progressionsvorbehalt)
- Mehrere Arbeitsverhältnisse gleichzeitig
- Eingetragener Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte
- Einkünfte aus dem Ausland
Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2026 ist der 31. Juli 2027. Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein verlängert sich die Frist bis zum 28. Februar 2028. Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann die Steuererklärung freiwillig bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen.
Häufige Fragen
Wie wird die Einkommensteuer in Deutschland berechnet?
Die Einkommensteuer wird auf das zu versteuernde Einkommen (zvE) erhoben. Vom Bruttoeinkommen werden Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Auf das zvE wird der progressive Steuertarif nach § 32a EStG angewendet. 2026 liegt der Eingangssteuersatz bei 14%, der Spitzensteuersatz bei 42% und die Reichensteuer bei 45%.
Was sind typische Werbungskosten, die ich absetzen kann?
Zu den Werbungskosten zählen Fahrtkosten zur Arbeit (Entfernungspauschale 0,30 €/km, ab dem 21. km 0,38 €), Arbeitsmittel (Computer, Fachbücher), Fortbildungskosten, doppelte Haushaltsführung und Berufskleidung. Die Pauschale beträgt 1.230 €. Liegen Ihre tatsächlichen Werbungskosten darüber, sollten Sie diese einzeln angeben.
Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?
Der Grundfreibetrag beträgt 2026 12.348 € für Ledige und 24.696 € für Verheiratete (Zusammenveranlagung). Bis zu diesem Betrag fällt keine Einkommensteuer an. Der Grundfreibetrag sichert das steuerliche Existenzminimum.
Was ist der Progressionsvorbehalt und wann greift er?
Der Progressionsvorbehalt bedeutet, dass bestimmte steuerfreie Einkünfte (z. B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld) zwar selbst nicht besteuert werden, aber den Steuersatz für das übrige Einkommen erhöhen. Dadurch kann die Gesamtsteuerbelastung steigen, obwohl die Lohnersatzleistung an sich steuerfrei ist.
Wann bin ich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?
Eine Pflichtveranlagung besteht u. a. bei Steuerklassenkombination III/V, bei Nebeneinkünften über 410 €, bei Lohnersatzleistungen über 410 € (Progressionsvorbehalt), bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig oder wenn ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist. Die Abgabefrist ist der 31. Juli des Folgejahres (mit Steuerberater: Ende Februar des übernächsten Jahres).
Verwandte Rechner
Quellen
Stand: Steuerjahr 2026, zuletzt aktualisiert 2026-05-12