Steuerklassen-Vergleich 2026

Vergleichen Sie alle sechs Steuerklassen auf einen Blick: Geben Sie Ihr Bruttogehalt ein und sehen Sie sofort, wie sich Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Nettogehalt je nach Steuerklasse unterscheiden.

Die 6 Steuerklassen in Deutschland — umfassender Überblick

Deutschland kennt sechs Lohnsteuerklassen, die den monatlichen Steuerabzug vom Gehalt bestimmen. Die Zuordnung richtet sich nach dem Familienstand, der Erwerbssituation und der Zahl der Beschäftigungsverhältnisse des Arbeitnehmers. Die gesetzliche Grundlage ist § 38b EStG.

ℹ️ Hinweis

Die Steuerklasse beeinflusst ausschließlich den monatlichen Lohnsteuerabzug — also die Vorauszahlung auf die Jahressteuer. Die tatsächliche Steuerlast wird erst über die Einkommensteuererklärung nach dem individuellen Tarif (§ 32a EStG) festgestellt. Ehepaare zahlen unabhängig von ihrer Steuerklassenkombination am Ende des Jahres die gleiche Gesamtsteuer.

Steuerklasse I — Ledige, Geschiedene, Verwitwete

Steuerklasse I ist die Standard-Steuerklasse für Ledige, Geschiedene, dauernd getrennt Lebende und Verwitwete (ab dem zweiten Kalenderjahr nach dem Tod des Ehepartners). Es gelten folgende Freibeträge und Pauschalen:

  • Grundfreibetrag: 12.348 €
  • Werbungskostenpauschale: 1.230 €
  • Sonderausgabenpauschbetrag: 36 €
  • Vorsorgepauschale: abhängig vom Bruttoeinkommen

Steuerklasse I wird automatisch zugewiesen. Ein Antrag beim Finanzamt ist nicht erforderlich.

Steuerklasse II — Alleinerziehende

Steuerklasse II entspricht Steuerklasse I, ergänzt um den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG. Dieser beträgt:

  • 4.260 € für das erste Kind
  • Jeweils 240 € für jedes weitere im Haushalt lebende Kind

Voraussetzungen: Mindestens ein Kind, für das Kindergeld oder Kinderfreibetrag zusteht, lebt im selben Haushalt. Es darf keine weitere volljährige Person im Haushalt leben, die als Mitbewohner in Frage käme (ausgenommen eigene volljährige Kinder, für die noch Kindergeld bezogen wird). Die Steuerklasse II muss beim Finanzamt beantragt werden — sie wird nicht automatisch zugewiesen.

Steuerklasse III — Verheiratete (Allein- oder Besserverdiener)

Steuerklasse III nutzt den Splittingtarif mit dem doppelten Grundfreibetrag (24.696 €). Sie bringt das höchste monatliche Netto aller Steuerklassen, setzt aber voraus, dass der Ehepartner Steuerklasse V wählt. Steuerklasse III wird auch Verwitweten im ersten Jahr nach dem Tod des Partners gewährt (sogenanntes Gnadensplitting, § 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG).

⚠️ Achtung

Da der Partner in Klasse V praktisch keinen Grundfreibetrag erhält, ist bei der Kombination III/V eine Einkommensteuererklärung Pflicht. Es kommt häufig zu einer Nachzahlung, weil der monatliche Steuerabzug in Summe zu niedrig war.

Steuerklasse IV — Verheiratete (bei ähnlichem Einkommen)

Steuerklasse IV entspricht von den Freibeträgen her der Steuerklasse I. Beide Ehepartner erhalten den gleichen monatlichen Steuerabzug. Diese Kombination wird nach der Heirat automatisch zugewiesen und ist ideal, wenn beide Partner ähnlich viel verdienen — da keine große Nachzahlung bei der Steuererklärung droht.

Variante: Steuerklasse IV mit Faktor berücksichtigt bereits monatlich den Splittingvorteil in dem Verhältnis, in dem beide Partner zum Gesamteinkommen beitragen. So wird eine mögliche Nachzahlung noch weiter minimiert.

Steuerklasse V — Verheiratete (Zweitverdiener)

In Steuerklasse V gibt es keinen Grundfreibetrag und keinen Werbungskosten-Pauschbetrag beim monatlichen Lohnsteuerabzug. Das monatliche Netto ist daher am geringsten aller Steuerklassen. Der Partner in Klasse III profitiert dafür überproportional vom doppelten Grundfreibetrag.

ℹ️ Hinweis

Viele Geringverdiener in Klasse V empfinden die niedrige Netto-Auszahlung als demotivierend, obwohl die Jahressteuer des Paares insgesamt gleich hoch ist wie bei IV/IV. Deshalb kann das Faktorverfahren (IV/IV mit Faktor) eine bessere Alternative sein.

Steuerklasse VI — Zweitjob

Steuerklasse VI gilt automatisch für jedes weitere Beschäftigungsverhältnis (Zweit- oder Nebenjob). Hier gibt es keinen Grundfreibetrag und keine Pauschalen. Die Lohnsteuerbelastung ist am höchsten. Über die Steuererklärung wird die Überzahlung ausgeglichen, da der Grundfreibetrag dann nur einmal insgesamt berücksichtigt wird.

ℹ️ Hinweis

Minijobs (bis 538 € monatlich) werden pauschal besteuert und benötigen keine Steuerklasse. Ein Minijob als Nebenjob führt daher nicht automatisch zu Steuerklasse VI.

Freibeträge und Pauschalen je Steuerklasse im Überblick

Steuerklasse Grundfreibetrag Werbungskosten Sonderausgaben Entlastungsbetrag Alleinerz.
I 12.348 € 1.230 € 36 €
II 12.348 € 1.230 € 36 € 4.260 € + 240 €/Kind
III 24.696 € 1.230 € 36 €
IV 12.348 € 1.230 € 36 €
V
VI

Steuerklassenwahl für Ehepaare: III/V vs. IV/IV vs. IV/IV-Faktor

Nach der Heirat erhalten beide Partner automatisch Steuerklasse IV/IV. Ein Wechsel zu III/V ist jederzeit möglich. Doch welche Kombination ist optimal?

Kombination III/V

Empfohlen bei: Deutlich unterschiedlichen Einkommen (Faustregel: ab ca. 60/40-Verhältnis). Der Besserverdienende wählt Klasse III, der Partner Klasse V. Das ergibt monatlich mehr Netto insgesamt, weil der doppelte Grundfreibetrag vollständig dem höheren Gehalt zugerechnet wird.

Nachteil: Steuernachzahlung bei der Jahreserklärung wahrscheinlich, da die monatlichen Abzüge in Summe oft zu niedrig sind. Außerdem ist die Steuererklärung Pflicht.

Kombination IV/IV

Empfohlen bei: Ähnlichen Einkommen beider Partner. Beide zahlen den gleichen Steuersatz wie in Klasse I. Keine überraschende Nachzahlung, keine Pflicht zur Steuererklärung (sofern keine anderen Gründe vorliegen).

Kombination IV/IV mit Faktor (Faktorverfahren)

Das Faktorverfahren (§ 39f EStG) ist eine moderne Alternative zur Kombination III/V. Der Splittingvorteil wird bereits im monatlichen Steuerabzug berücksichtigt — und zwar im Verhältnis der beiden Einkommen. So erhält jeder Partner einen fairen Anteil des Vorteils, ohne dass am Jahresende eine große Nachzahlung droht.

📋 Beispiel

Partner A verdient 5.000 € brutto, Partner B verdient 2.500 € brutto. Das Faktorverfahren berechnet einen Faktor (z. B. 0,92), der auf die Lohnsteuer beider Partner angewendet wird. Dadurch wird monatlich weniger Lohnsteuer einbehalten als bei IV/IV, aber die Verteilung ist fairer als bei III/V.

Vergleichstabelle: Nettogehälter bei 4.000 € brutto

Steuerklasse Lohnsteuer (mtl.) Soli (mtl.) SV-Beiträge (mtl.) Netto (ca.)
I ca. 574 € ca. 9 € ca. 812 € ca. 2.605 €
II (1 Kind) ca. 491 € ca. 5 € ca. 812 € ca. 2.692 €
III ca. 218 € 0 € ca. 812 € ca. 2.970 €
IV ca. 574 € ca. 9 € ca. 812 € ca. 2.605 €
V ca. 952 € ca. 30 € ca. 812 € ca. 2.206 €
VI ca. 1.010 € ca. 33 € ca. 812 € ca. 2.145 €

Werte sind gerundete Näherungen für einen Arbeitnehmer ohne Kirchensteuer, gesetzlich versichert, ohne Kinder (außer Steuerklasse II). Die SV-Beiträge sind bei allen Steuerklassen identisch.

Steuerklassenwechsel beantragen

Seit 2020 können Ehepaare den Steuerklassenwechsel mehrmals im Jahr vornehmen (vorher nur einmal plus Ausnahme bei Trennung). Der Antrag wird beim zuständigen Finanzamt gestellt oder über das ELSTER-Portal elektronisch eingereicht. Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“
  • Steuer-Identifikationsnummern beider Partner
  • Unterschriften beider Ehepartner

Der Wechsel wird in der Regel innerhalb weniger Wochen wirksam und über das ELStAM-Verfahren (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) automatisch an den Arbeitgeber übermittelt.

Auswirkung der Steuerklasse auf Lohnersatzleistungen

Die Wahl der Steuerklasse hat reale finanzielle Auswirkungen auf die Höhe von Lohnersatzleistungen, da diese auf Basis des pauschalierten Nettoentgelts berechnet werden:

  • Arbeitslosengeld I: 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (67 % mit Kind). Wer vor der Arbeitslosigkeit Klasse III hatte, erhält ein höheres ALG I.
  • Elterngeld: Berechnung auf Basis des durchschnittlichen Nettogehalts der letzten 12 Monate vor der Geburt. Ein Wechsel in Klasse III mindestens 7 Monate vor dem Mutterschutz kann das Elterngeld um mehrere hundert Euro monatlich erhöhen.
  • Krankengeld: 70 % des Bruttogehalts, maximal 90 % des Nettogehalts. Die Steuerklasse bestimmt das herangezogene Netto.
  • Kurzarbeitergeld: Analog zum ALG I berechnet — Steuerklasse III bringt höhere Leistungen.
💡 Tipp

Wenn eine Schwangerschaft geplant ist, sollte die werdende Mutter (oder der Partner, der Elternzeit nehmen möchte) rechtzeitig in Steuerklasse III wechseln. Das Finanzamt akzeptiert den Wechsel, sofern er mindestens 7 Monate vor Beginn des Mutterschutzes wirksam wird.

Steuerklasse bei Trennung und Scheidung

Bei einer Trennung gelten besondere Regeln:

  • Im Trennungsjahr: Die bisherige Steuerklassenkombination (z. B. III/V) kann noch bis zum Ende des Kalenderjahres beibehalten werden, in dem die Trennung stattfand. Die letzte gemeinsame Veranlagung ist für dieses Steuerjahr möglich.
  • Ab dem Folgejahr: Beide Partner erhalten Steuerklasse I. Alleinerziehende können Steuerklasse II beantragen.
  • Nach der Scheidung: Steuerklasse I dauerhaft (sofern nicht neu verheiratet oder alleinerziehend).
⚠️ Achtung

Wenn ein Partner den Steuerklassenwechsel beantragt, wird der andere automatisch umgestellt. Es ist nicht möglich, dass ein Partner in Klasse III bleibt, während der andere in Klasse I wechselt.

Lohnsteuer ist nur eine Vorauszahlung — die Steuererklärung gleicht aus

Unabhängig von der Steuerklasse bestimmt die Einkommensteuererklärung die tatsächliche Steuerschuld. Die Lohnsteuer ist lediglich eine Vorauszahlung. Insbesondere bei der Kombination III/V ist die Steuererklärung verpflichtend, da die monatlichen Abzüge in Summe selten der exakten Steuerschuld entsprechen.

ℹ️ Hinweis

Egal ob III/V oder IV/IV — die Jahressteuer ist am Ende identisch. Die Steuerklasse bestimmt nur, wie viel Sie monatlich vorauszahlen und ob Sie am Jahresende nachzahlen oder eine Erstattung erhalten.

Häufige Fragen

Welche Steuerklasse bringt das höchste Nettogehalt?

Steuerklasse III bringt das höchste monatliche Netto, da hier der Splittingtarif angewendet wird und der doppelte Grundfreibetrag gilt. Allerdings ist diese Klasse nur für Verheiratete möglich, deren Partner Steuerklasse V wählt. Wichtig: Die Steuerklasse beeinflusst nur den monatlichen Lohnsteuerabzug — die tatsächliche Jahressteuer wird über die Steuererklärung berechnet.

Kann ich meine Steuerklasse frei wählen?

Nein, die Steuerklasse ist an Ihre Lebenssituation gebunden. Ledige erhalten automatisch Klasse I, Alleinerziehende Klasse II. Verheiratete können zwischen den Kombinationen III/V und IV/IV wählen. Klasse VI gilt automatisch für den Zweitjob. Einen Wechsel können Sie beim Finanzamt beantragen.

Wann lohnt sich die Kombination III/V gegenüber IV/IV?

Die Kombination III/V lohnt sich, wenn ein Partner deutlich mehr verdient (Faustregel: mindestens 60/40-Verhältnis). Der Besserverdienende nimmt Klasse III, der andere Klasse V. Bei ähnlichem Einkommen ist IV/IV vorteilhafter, da hier keine Nachzahlung bei der Steuererklärung droht.

Beeinflusst die Steuerklasse die Sozialversicherungsbeiträge?

Nein, die Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung) sind bei allen Steuerklassen identisch. Sie berechnen sich ausschließlich nach dem Bruttogehalt und den Beitragsbemessungsgrenzen. In der Vergleichstabelle sehen Sie, dass sich nur die Steuern unterscheiden.

Steuerklasse V: Warum ist das Netto so niedrig?

In Steuerklasse V gibt es keinen Grundfreibetrag und keine Werbungskostenpauschale beim monatlichen Lohnsteuerabzug. Dadurch fällt die monatliche Lohnsteuer deutlich höher aus. Im Gegenzug profitiert der Partner in Klasse III vom doppelten Grundfreibetrag. Über die Jahressteuererklärung gleicht sich dies aus.

Was ändert sich an den Steuerklassen durch die Reform?

Die Bundesregierung plant eine Abschaffung der Steuerklassenkombination III/V zugunsten des Faktorverfahrens (IV/IV mit Faktor). Dieser Vergleichsrechner zeigt die 2026 gültigen Steuerklassen und wird bei Änderungen aktualisiert.

Verwandte Rechner

Quellen

Stand: Steuerjahr 2026, zuletzt aktualisiert 2026-05-12