Progressionsvorbehalt-Rechner 2026
Berechnen Sie die steuerliche Mehrbelastung durch den Progressionsvorbehalt bei Kurzarbeitergeld, Elterngeld, ALG I und anderen Lohnersatzleistungen.
Jahreseinkommen ohne Lohnersatzleistungen
ALG I, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld etc.
Definition und Mechanismus: § 32b EStG
Der Progressionsvorbehalt ist ein steuerliches Verfahren, das in § 32b EStG geregelt ist. Er bewirkt, dass bestimmte steuerfreie Einkünfte — insbesondere Lohnersatzleistungen — zwar selbst nicht besteuert werden, aber den Steuersatz erhöhen, der auf das übrige zu versteuernde Einkommen angewandt wird.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wird durch die steuerfreien Leistungen erhöht. Der Progressionsvorbehalt stellt sicher, dass das übrige Einkommen mit einem Steuersatz besteuert wird, der der tatsächlichen Gesamtleistungsfähigkeit entspricht.
Positiver vs. negativer Progressionsvorbehalt
Es gibt zwei Varianten des Progressionsvorbehalts:
- Positiver Progressionsvorbehalt: Steuerfreie Einkünfte erhöhen den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Dies ist der Regelfall bei Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder ALG I. Er führt zu einer höheren Steuerlast.
- Negativer Progressionsvorbehalt: Bestimmte negative Einkünfte (z. B. Verluste aus ausländischen Einkunftsquellen, die nach einem DBA von der deutschen Besteuerung freigestellt sind) senken den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Er führt zu einer niedrigeren Steuerlast.
Welche Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt?
Dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 EStG unterliegen insbesondere:
| Leistung | Rechtsgrundlage | Typische Höhe |
|---|---|---|
| Kurzarbeitergeld (KuG) | §§ 95–109 SGB III | 60 % / 67 % des Netto-Entgeltausfalls |
| Arbeitslosengeld I (ALG I) | §§ 136–164 SGB III | 60 % / 67 % des letzten Nettogehalts |
| Elterngeld | BEEG | 65–67 % des Nettoeinkommens, max. 1.800 €/Monat |
| Mutterschaftsgeld | MuSchG | 13 €/Tag + Arbeitgeberzuschuss |
| Krankengeld | § 44 SGB V | 70 % des Bruttogehalts, max. 90 % des Nettos |
| Insolvenzgeld | §§ 165–172 SGB III | Nettoentgelt der letzten 3 Monate |
| Übergangsgeld | §§ 49–52 SGB IX | 68 % / 75 % des letzten Nettogehalts |
| Ausländische Einkünfte (DBA-freigestellt) | Jeweiliges DBA | Variabel |
Nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen u. a.: Bürgergeld (ehemals ALG II / Hartz IV), Wohngeld, Kindergeld und BAföG.
Berechnungsschritte: Das 4-Schritte-Verfahren
Die Berechnung der Steuermehrbelastung durch den Progressionsvorbehalt erfolgt in vier Schritten:
- Schritt 1 — Gesamteinkommen ermitteln:
Das zu versteuernde Einkommen (zvE) wird mit den dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen zusammengerechnet:
Bemessungsgrundlage = zvE + Progressionseinkünfte - Schritt 2 — Besonderen Steuersatz berechnen:
Für die Bemessungsgrundlage wird die Einkommensteuer nach der Grundtabelle (oder Splittingtabelle) berechnet. Daraus ergibt sich der besondere Steuersatz:
Besonderer Steuersatz = Steuer auf Bemessungsgrundlage ÷ Bemessungsgrundlage × 100 - Schritt 3 — Steuer mit besonderem Steuersatz berechnen:
Der besondere (höhere) Steuersatz wird auf das tatsächliche zu versteuernde Einkommen (ohne Progressionseinkünfte) angewandt:
Steuer mit Progressionsvorbehalt = zvE × besonderer Steuersatz - Schritt 4 — Mehrbelastung ermitteln:
Die Differenz zur normalen Einkommensteuer (ohne Progressionsvorbehalt) ergibt die Steuermehrbelastung:
Mehrbelastung = Steuer mit Progressionsvorbehalt − normale Einkommensteuer auf zvE
Praxisbeispiel 1: Arbeitnehmer mit Kurzarbeitergeld
Herr Weber (ledig, keine Kinder, Steuerklasse I) hat im Steuerjahr ein zu versteuerndes Einkommen von 35.000 € und erhielt 8.000 € Kurzarbeitergeld.
Berechnung
- Bemessungsgrundlage: 35.000 € + 8.000 € = 43.000 €
- Einkommensteuer auf 43.000 €: ca. 9.644 € (Grundtarif 2024)
Besonderer Steuersatz: 9.644 ÷ 43.000 × 100 = 22,43 % - Steuer mit Progressionsvorbehalt: 35.000 € × 22,43 % = 7.850,50 €
- Normale Einkommensteuer auf 35.000 €: ca. 6.970 € (Grundtarif 2024)
Steuersatz ohne Progressionsvorbehalt: 6.970 ÷ 35.000 × 100 = 19,91 % - Mehrbelastung: 7.850,50 € − 6.970 € = ca. 880 €
Herr Weber muss also mit einer Steuernachzahlung von rund 880 € rechnen, obwohl das Kurzarbeitergeld selbst steuerfrei ist. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Praxisbeispiel 2: Elternzeit mit Elterngeld
Frau Fischer (verheiratet, Splittingtarif) hat ein zu versteuerndes Einkommen von 20.000 € (Teilzeitarbeit nach der Elternzeit) und erhielt 14.400 € Elterngeld (12 Monate × 1.200 €).
Berechnung
- Bemessungsgrundlage: 20.000 € + 14.400 € = 34.400 €
- Einkommensteuer auf 34.400 € (Splittingtarif): ca. 2.516 €
Besonderer Steuersatz: 2.516 ÷ 34.400 × 100 = 7,31 % - Steuer mit Progressionsvorbehalt: 20.000 € × 7,31 % = 1.462 €
- Normale Einkommensteuer auf 20.000 € (Splittingtarif): ca. 564 €
Normaler Steuersatz: 564 ÷ 20.000 × 100 = 2,82 % - Mehrbelastung: 1.462 € − 564 € = ca. 898 €
Trotz des relativ niedrigen Einkommens führt das Elterngeld zu einer deutlichen Steuernachzahlung von knapp 900 €. Viele Eltern sind davon überrascht, weil sie das Elterngeld als steuerfreie Leistung wahrnehmen.
Negativer Progressionsvorbehalt
Der negative Progressionsvorbehalt kommt vor, wenn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von der deutschen Besteuerung freigestellte ausländische Einkünfte negativ sind (Verluste). In diesem Fall senkt der Verlust den Steuersatz auf das übrige inländische Einkommen.
Beispiel
Ein Steuerpflichtiger hat 50.000 € inländisches zvE und −10.000 € Verluste aus einer Immobilie in Frankreich (DBA-freigestellt). Die Bemessungsgrundlage beträgt 40.000 €. Der niedrigere Steuersatz auf 40.000 € wird auf die 50.000 € angewandt — das führt zu einer Steuerentlastung.
Steuererklärungspflicht: Die 410-€-Grenze
Wer im Kalenderjahr Lohnersatzleistungen von mehr als 410 € bezogen hat, ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Dies gilt für alle dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen, also auch für:
- Wenige Tage Kurzarbeit (sofern das KuG 410 € übersteigt)
- Kurzzeitiger Krankengeldbezug
- Elterngeld (bereits der Mindestbetrag von 300 €/Monat überschreitet die Grenze nach 2 Monaten)
- Mutterschaftsgeld
Die Abgabe muss bis zum 31. Juli des Folgejahres erfolgen (mit Steuerberater: Ende Februar des übernächsten Jahres). Versäumnisse können zu Verspätungszuschlägen führen.
Auswirkung auf den Steuersatz: Vergleichstabelle
Die folgende Tabelle zeigt die Steuermehrbelastung für verschiedene Einkommens- und Leistungskombinationen (Grundtarif 2024, ohne Kirchensteuer und Soli):
| zvE | Lohnersatzleistung | Steuersatz ohne PV | Steuersatz mit PV | Mehrbelastung (ca.) |
|---|---|---|---|---|
| 20.000 € | 5.000 € | 11,70 % | 14,46 % | 552 € |
| 25.000 € | 8.000 € | 14,63 % | 18,03 % | 850 € |
| 30.000 € | 10.000 € | 17,23 % | 21,00 % | 1.131 € |
| 35.000 € | 8.000 € | 19,91 % | 22,43 % | 882 € |
| 40.000 € | 12.000 € | 21,71 % | 25,20 % | 1.396 € |
| 50.000 € | 10.000 € | 25,30 % | 27,41 % | 1.055 € |
| 60.000 € | 15.000 € | 27,81 % | 30,51 % | 1.620 € |
Die Werte sind gerundete Näherungen. Der tatsächliche Betrag hängt vom exakten zvE, dem Familienstand und der Steuerklasse ab.
Progressionsvorbehalt und Steuerklassenwahl für Ehepaare
Die Wahl der Steuerklasse beeinflusst die Höhe der Lohnersatzleistungen (da diese auf dem Nettogehalt basieren) und gleichzeitig die spätere Steuernachzahlung durch den Progressionsvorbehalt:
- Steuerklasse III (für den Bezieher der Lohnersatzleistung): Höheres Nettogehalt führt zu höheren Leistungen (z. B. höheres Elterngeld). Dafür ist die Steuernachzahlung durch den Progressionsvorbehalt ebenfalls höher.
- Steuerklasse V (für den Bezieher der Lohnersatzleistung): Niedrigeres Nettogehalt führt zu niedrigeren Leistungen. Die Steuernachzahlung fällt aber auch geringer aus.
Optimierung für Ehepaare
In der Regel ist es vorteilhafter, dass der Partner, der die Lohnersatzleistung beziehen wird (z. B. Elterngeld), mindestens 7 Monate vor Beginn der Leistung in Steuerklasse III wechselt. Die höhere Lohnersatzleistung überwiegt in den meisten Fällen die spätere Steuernachzahlung deutlich.
Seit 2020 gilt bei Kurzarbeitergeld: Die Steuerklasse zum Zeitpunkt des KuG-Beginns ist maßgeblich. Ein rückwirkender Wechsel wird nicht mehr anerkannt.
Steuernachzahlung vermeiden: Rücklagen und Vorauszahlungen
Die Steuernachzahlung durch den Progressionsvorbehalt trifft viele Steuerpflichtige unerwartet. So können Sie sich vorbereiten:
- Rücklagen bilden: Legen Sie während des Bezugs von Lohnersatzleistungen monatlich 15–20 % der Leistung für die spätere Steuernachzahlung zurück. Bei 1.200 € Elterngeld pro Monat wären das 180–240 € monatlich.
- Steuervorauszahlungen anpassen: Sie können beim Finanzamt eine Anpassung der Steuervorauszahlungen beantragen. So verteilt sich die Mehrbelastung auf vierteljährliche Raten und es gibt keine böse Überraschung am Ende.
- Frühzeitig berechnen: Nutzen Sie unseren Rechner oben, um die voraussichtliche Mehrbelastung schon während des Leistungsbezugs abzuschätzen.
5 häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
- Fehler: Steuererklärungspflicht ignorieren
Viele wissen nicht, dass bereits wenige Wochen Kurzarbeit oder Krankengeldbezug zur Pflichtabgabe führen. Lösung: Prüfen Sie bei jedem Bezug von Lohnersatzleistungen, ob die 410-€-Grenze überschritten wird.
- Fehler: Keine Rücklagen für die Nachzahlung
Die Nachzahlung kommt oft 12–18 Monate nach dem Leistungsbezug — das Geld ist dann häufig schon ausgegeben. Lösung: Sofort Rücklagen bilden, idealerweise auf einem separaten Tagesgeldkonto.
- Fehler: Werbungskosten und Sonderausgaben nicht geltend machen
Gerade im Jahr des Leistungsbezugs übersehen viele, dass Werbungskosten die Steuernachzahlung erheblich mindern können. Lösung: Alle absetzbaren Kosten sorgfältig zusammenstellen — sie reduzieren das zvE und damit auch die Progressionswirkung.
- Fehler: Steuerklasse nicht rechtzeitig optimieren
Die Steuerklasse beeinflusst die Höhe von Elterngeld, KuG und ALG I erheblich. Lösung: Mindestens 7 Monate vor dem erwarteten Leistungsbeginn die Steuerklassen optimieren.
- Fehler: Zusammenveranlagung nicht prüfen
Bei Ehepaaren kann es sinnvoll sein, für das betreffende Jahr zwischen Zusammen- und Einzelveranlagung zu vergleichen. In seltenen Fällen (z. B. bei sehr hohen Lohnersatzleistungen eines Partners) kann die Einzelveranlagung günstiger sein. Lösung: Beide Varianten mit Steuersoftware oder dem Steuerberater durchrechnen.
Häufige Fragen
Was ist der Progressionsvorbehalt?
Der Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) bewirkt, dass steuerfreie Lohnersatzleistungen den Steuersatz auf das übrige steuerpflichtige Einkommen erhöhen. Die Leistung selbst bleibt steuerfrei, aber das restliche Einkommen wird mit einem höheren Prozentsatz besteuert.
Welche Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt?
Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Insolvenzgeld, Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit und verschiedene andere Lohnersatzleistungen.
Wie wird die Steuermehrbelastung berechnet?
Die Lohnersatzleistung wird zum zu versteuernden Einkommen addiert, daraus wird der (höhere) Steuersatz ermittelt. Dieser Steuersatz wird dann nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen angewandt. Die Differenz zur normalen Steuer ist die Mehrbelastung.
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Quellen
Stand: Steuerjahr 2026, zuletzt aktualisiert 2026-05-12