Bürgergeld 2026: Regelsätze, Anspruch und Berechnung
Redaktion DEsalary · Stand: Steuerjahr 2026
Was ist das Bürgergeld?
Das Bürgergeld (seit 1. Januar 2023 Nachfolger von Hartz IV / ALG II) ist die Grundsicherung für erwerbsfähige Personen in Deutschland, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Es wird vom Jobcenter gezahlt und umfasst den Regelbedarf für den Lebensunterhalt sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU). Anspruch haben alle erwerbsfähigen Personen zwischen 15 und dem Rentenalter, die hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Regelsätze 2026
Die Regelsätze werden jährlich angepasst. Für 2026 gelten folgende monatliche Beträge:
| Regelbedarfsstufe | Personengruppe | Betrag/Monat |
|---|---|---|
| Stufe 1 | Alleinstehende / Alleinerziehende | 563 € |
| Stufe 2 | Paare (je Partner) | 506 € |
| Stufe 3 | Erwachsene im Haushalt anderer | 451 € |
| Stufe 4 | Jugendliche 14–17 Jahre | 471 € |
| Stufe 5 | Kinder 6–13 Jahre | 390 € |
| Stufe 6 | Kinder 0–5 Jahre | 357 € |
Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)
Neben dem Regelsatz übernimmt das Jobcenter die angemessenen Kosten für Miete und Heizung. Was als angemessen gilt, richtet sich nach dem örtlichen Mietspiegel und der Haushaltsgröße. In der Karenzzeit (erste 12 Monate des Leistungsbezugs) wird die tatsächliche Miete übernommen — unabhängig von der Angemessenheit. Erst danach kann das Jobcenter eine Kostensenkungsaufforderung aussprechen.
Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
Wer Bürgergeld bezieht und gleichzeitig arbeitet, darf einen Teil des Einkommens behalten. Die Freibeträge staffeln sich wie folgt:
- Einkommen bis 100 Euro: komplett anrechnungsfrei (Grundfreibetrag)
- Einkommen von 100,01 bis 520 Euro: 20 % anrechnungsfrei
- Einkommen von 520,01 bis 1.000 Euro: 30 % anrechnungsfrei
- Einkommen von 1.000,01 bis 1.200 Euro (1.500 € mit Kind): 10 % anrechnungsfrei
Wer 800 Euro brutto im Minijob verdient, darf behalten: 100 € + (420 × 0,20) + (280 × 0,30) = 100 + 84 + 84 = 268 Euro. Der Rest (532 Euro) wird auf das Bürgergeld angerechnet.
Vermögen und Karenzzeit
In der Karenzzeit (12 Monate) gelten großzügige Vermögensfreibeträge: 40.000 Euro für die erste Person, 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Eine selbst genutzte Immobilie angemessener Größe ist geschützt.
Nach der Karenzzeit gilt: Vermögen von 15.000 Euro pro Person bleibt geschützt. Darüber liegendes Vermögen muss zunächst aufgebraucht werden, bevor Bürgergeld gezahlt wird. Altersvorsorge ist bis zu bestimmten Grenzen ebenfalls geschützt.
Mehrbedarfe
Zusätzlich zum Regelsatz werden in bestimmten Situationen Mehrbedarfe anerkannt:
- Schwangere ab der 13. Woche: 17 % des Regelsatzes
- Alleinerziehende: 12–60 % je nach Anzahl und Alter der Kinder
- Behinderte Menschen mit Leistungen zur Teilhabe: 35 %
- Kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen: individuell
Vermögensgrenzen und Karenzzeit im Detail
Die Karenzzeit ist eines der zentralen Elemente des Bürgergelds, das den Übergang von der Erwerbstätigkeit in den Leistungsbezug abfedern soll. Während der ersten 12 Monate des Leistungsbezugs gelten erheblich großzügigere Regelungen:
| Regelung | Karenzzeit (Monate 1–12) | Nach Karenzzeit (ab Monat 13) |
|---|---|---|
| Vermögensfreibetrag (1. Person) | 40.000 € | 15.000 € |
| Vermögensfreibetrag (je weitere Person) | 15.000 € | 15.000 € |
| Kosten der Unterkunft | Tatsächliche Miete (ohne Angemessenheitsprüfung) | Nur angemessene Miete |
| Selbstgenutzte Immobilie | Geschützt (bis 140 m² Haus / 130 m² Wohnung) | Geschützt (angemessene Größe) |
| Altersvorsorge | Generell geschützt | Geschützt (Riester, bAV, etc.) |
Eine vierköpfige Familie (2 Erwachsene, 2 Kinder) hat in der Karenzzeit einen Vermögensschonfreibetrag von 40.000 + 3 × 15.000 = 85.000 Euro. Erst wenn das verwertbare Vermögen diesen Betrag übersteigt, muss es vor Leistungsbezug aufgebraucht werden.
Nicht als Vermögen zählen unter anderem: angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug (Wert bis ca. 15.000 Euro) und Gegenstände, die zur Berufsausübung benötigt werden.
Kosten der Unterkunft (KdU): Angemessenheitsgrenzen nach Städten
Was als „angemessene" Miete gilt, legt jede Kommune oder jeder Landkreis individuell fest. Die Werte orientieren sich am unteren Drittel des Mietspiegels. Die folgende Tabelle zeigt Richtwerte für die Bruttokaltmiete (Kaltmiete + kalte Nebenkosten) in ausgewählten Großstädten für 2026:
| Stadt | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen |
|---|---|---|---|---|
| Berlin | ca. 543 € | ca. 659 € | ca. 790 € | ca. 889 € |
| München | ca. 781 € | ca. 946 € | ca. 1.135 € | ca. 1.265 € |
| Hamburg | ca. 579 € | ca. 700 € | ca. 870 € | ca. 985 € |
| Köln | ca. 572 € | ca. 693 € | ca. 843 € | ca. 963 € |
| Frankfurt a.M. | ca. 610 € | ca. 739 € | ca. 898 € | ca. 1.025 € |
Liegt die tatsächliche Miete über dem Angemessenheitswert und ist die Karenzzeit abgelaufen, fordert das Jobcenter eine Kostensenkung. Der Leistungsberechtigte hat dann in der Regel sechs Monate Zeit, eine günstigere Wohnung zu finden oder anderweitig die Kosten zu senken (z. B. durch Untervermietung). In angespannten Wohnungsmärkten kann die Frist verlängert werden, wenn nachweislich kein günstigerer Wohnraum verfügbar ist. Heizkosten werden zusätzlich übernommen, sofern sie den ortsüblichen Verbrauch nicht erheblich übersteigen.
Sanktionen beim Bürgergeld
Mit dem Bürgergeld wurden die Sanktionsregelungen gegenüber Hartz IV deutlich entschärft. Dennoch können bei Pflichtverletzungen weiterhin Leistungsminderungen verhängt werden:
| Pflichtverletzung | Kürzung | Dauer |
|---|---|---|
| Meldeversäumnis (Termin beim Jobcenter nicht wahrgenommen) | 10 % des Regelsatzes | 1 Monat |
| 1. Pflichtverletzung (z. B. Ablehnung einer Maßnahme) | 10 % des Regelsatzes | 1 Monat |
| 2. Pflichtverletzung (innerhalb eines Jahres) | 20 % des Regelsatzes | 2 Monate |
| 3. und weitere Pflichtverletzung (innerhalb eines Jahres) | 30 % des Regelsatzes | 3 Monate |
Wichtige Schutzregelungen: Die Kosten der Unterkunft (Miete) dürfen durch Sanktionen nicht gekürzt werden. Eine Kürzung um mehr als 30 % des Regelsatzes ist ausgeschlossen. Außerdem gilt eine Vertrauenszeit in den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs, in der nur Meldeversäumnisse (10 %) sanktioniert werden können — nicht aber die Ablehnung von Jobangeboten oder Maßnahmen. Jede Sanktion kann durch nachträgliche Mitwirkung (z. B. Nachholen des versäumten Termins) verkürzt werden.
Eingliederungsvereinbarung / Kooperationsplan
Der Kooperationsplan ersetzt seit 2023 die frühere Eingliederungsvereinbarung. Er wird gemeinsam zwischen dem Leistungsberechtigten und der zuständigen Integrationsfachkraft im Jobcenter erarbeitet und soll die Grundlage für eine partnerschaftliche Zusammenarbeit bilden.
Inhalte des Kooperationsplans
- Stärken und Potenziale des Leistungsberechtigten (berufliche Qualifikationen, Erfahrungen, Interessen)
- Ziele: Konkrete Schritte zur Integration in den Arbeitsmarkt (z. B. Weiterbildung, Bewerbungstraining, Praktikum)
- Maßnahmen: Welche Unterstützung das Jobcenter bietet (z. B. Übernahme von Bewerbungskosten, Finanzierung eines Deutschkurses, Coaching)
- Pflichten des Leistungsberechtigten: Vereinbarte Schritte und Fristen (z. B. 5 Bewerbungen pro Monat, Teilnahme an einer Qualifizierung)
- Schlichtungsverfahren: Bei Meinungsverschiedenheiten kann eine unabhängige Schlichtungsstelle angerufen werden
Wesentlicher Unterschied zur alten Eingliederungsvereinbarung: Der Kooperationsplan ist kein Verwaltungsakt mehr, der einseitig vom Jobcenter erlassen werden kann. Stimmt der Leistungsberechtigte dem Plan nicht zu, muss das Jobcenter den Schlichtungsweg beschreiten. Erst wenn auch die Schlichtung scheitert, kann ein verbindlicher Verwaltungsakt ergehen.
In den ersten sechs Monaten (Vertrauenszeit) können aus Verstößen gegen den Kooperationsplan keine Sanktionen abgeleitet werden.
Unterschied zum alten Hartz IV: Was hat sich konkret geändert?
Das Bürgergeld hat Hartz IV (ALG II) zum 1. Januar 2023 abgelöst. Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick:
| Kriterium | Hartz IV (bis 2022) | Bürgergeld (ab 2023) |
|---|---|---|
| Regelsatz (Alleinstehende) | 449 € (2022) | 563 € (2026) |
| Vermögensschonbetrag | 150 €/Lebensjahr (max. ca. 10.050 €) | 40.000 € (Karenzzeit) / 15.000 € (danach) |
| Karenzzeit | Nicht vorhanden | 12 Monate mit Schutz von Miete und Vermögen |
| Maximale Sanktion | Bis 100 % Kürzung (nach BVerfG-Urteil 2019: max. 30 %) | Maximal 30 % des Regelsatzes, Miete bleibt geschützt |
| Eingliederungsvereinbarung | Einseitiger Verwaltungsakt möglich | Kooperationsplan mit Schlichtungsverfahren |
| Vertrauenszeit | Nicht vorhanden | 6 Monate sanktionsfrei (bis auf Meldeversäumnisse) |
| Weiterbildung | Vermittlung in jede zumutbare Arbeit vorrangig | Weiterbildungsprämie (150 €/Monat), Bürgergeldbonus (75 €) |
| Zumutbare Arbeit | Praktisch jede legale Arbeit | Vorrang qualifikationsnaher Beschäftigung (in Vertrauenszeit) |
| Auto-Schonvermögen | Ca. 7.500 € Fahrzeugwert | Angemessenes Kfz (ca. 15.000 €) |
Zusammenfassend lässt sich sagen: Das Bürgergeld setzt stärker auf Vertrauen und Kooperation statt auf Druck und Sanktionen. Die höheren Vermögensfreibeträge und die Karenzzeit verhindern, dass Arbeitnehmer nach Jobverlust sofort ihre Ersparnisse aufbrauchen müssen. Gleichzeitig wurden die Regelsätze angehoben und Weiterbildungsanreize geschaffen. Kritiker bemängeln, dass die milderen Sanktionsregeln den Anreiz zur Arbeitsaufnahme verringern könnten.
Zuverdienstgrenzen im Detail
Die Freibetragsregelung beim Bürgergeld ist gestaffelt, um einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu schaffen. Die folgende Tabelle zeigt, wie viel vom Bruttoeinkommen bei verschiedenen Verdiensthöhen behalten werden darf:
| Bruttoeinkommen | Freibetrag (anrechnungsfrei) | Anrechnung auf Bürgergeld | Verbleibender Freibetrag gesamt |
|---|---|---|---|
| 100 € | 100 € (100 %) | 0 € | 100 € |
| 200 € | 100 + 20 = 120 € | 80 € | 120 € |
| 400 € | 100 + 60 = 160 € | 240 € | 160 € |
| 520 € | 100 + 84 = 184 € | 336 € | 184 € |
| 700 € | 100 + 84 + 54 = 238 € | 462 € | 238 € |
| 1.000 € | 100 + 84 + 144 = 328 € | 672 € | 328 € |
| 1.200 € | 100 + 84 + 144 + 20 = 348 € | 852 € | 348 € |
| 1.500 € (mit Kind) | 100 + 84 + 144 + 50 = 378 € | 1.122 € | 378 € |
Die Staffelung folgt der Logik: Die ersten 100 Euro sind komplett geschützt (Grundfreibetrag für Arbeitsmittel, Fahrtkosten etc.). Darüber hinaus gilt: Je mehr jemand verdient, desto geringer wird der prozentuale Freibetrag — aber der absolute Freibetrag steigt weiter. Bei einem Verdienst von 1.200 Euro beträgt der Gesamtfreibetrag 348 Euro, was einer effektiven Freibetragsquote von 29 % entspricht.
Frau Müller bezieht Bürgergeld (Regelsatz 563 € + Miete 543 € = 1.106 € Gesamtbedarf) und nimmt einen Job mit 800 Euro brutto auf. Ihr Freibetrag berechnet sich: 100 + (420 × 20 %) + (280 × 30 %) = 100 + 84 + 84 = 268 Euro. Von den 800 Euro werden 532 Euro auf das Bürgergeld angerechnet.
Ihr neues verfügbares Einkommen: 1.106 – 532 + 800 = 1.374 Euro — also 268 Euro mehr als ohne Arbeit. Berechnen Sie Ihren individuellen Anspruch mit dem Bürgergeld-Rechner.
Pflichten der Leistungsberechtigten
Bürgergeld-Empfänger müssen grundsätzlich jede zumutbare Arbeit annehmen und aktiv an ihrer Wiedereingliederung mitwirken. Im Kooperationsplan werden gemeinsam mit dem Jobcenter Ziele und Maßnahmen festgelegt. Bei Pflichtverletzungen können Leistungsminderungen von 10–30 % des Regelsatzes verhängt werden. Während der Vertrauenszeit in den ersten sechs Monaten beschränken sich mögliche Sanktionen auf Meldeversäumnisse. Der Übergang vom Arbeitslosengeld I (ALG I) zum Bürgergeld erfolgt nahtlos, wenn nach Ablauf des ALG-I-Anspruchs weiterhin Hilfebedürftigkeit besteht.
Antragstellung und Verfahren
Der Antrag auf Bürgergeld wird beim zuständigen Jobcenter gestellt. Dies kann persönlich, per Post oder in vielen Kommunen auch online erfolgen. Folgende Unterlagen werden in der Regel benötigt:
- Personalausweis oder Reisepass
- Mietvertrag und Nachweis der Mietkosten (letzte Nebenkostenabrechnung)
- Kontoauszüge der letzten drei Monate (alle Konten)
- Einkommensnachweise (letzte Gehaltsabrechnungen, Kündigungsschreiben, ALG-I-Bescheid)
- Vermögensnachweise (Sparbücher, Depotauszüge, Fahrzeugbewertung)
- Nachweise über Versicherungen und Altersvorsorge
Die Bearbeitungszeit beträgt regulär etwa 2–4 Wochen. Bei dringendem Bedarf kann ein Vorschuss gewährt werden. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate, danach muss ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden. Änderungen der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse (z. B. neue Arbeit, Umzug, Trennung) sind dem Jobcenter unverzüglich mitzuteilen.