Steuerklassen-Berater 2026
Beantworten Sie wenige Fragen und erfahren Sie sofort, welche Steuerklasse für Sie gilt und ob ein Wechsel sinnvoll ist.
1 Wie ist Ihr Familienstand?
2 Haben Sie Kinder, die bei Ihnen leben?
3 Handelt es sich um einen Zweit- oder Nebenjob?
2 Wie sind die Einkommen verteilt?
Ihre Steuerklasse: I
Als ledige/r Arbeitnehmer/in ohne Kinder im Haushalt erhalten Sie die Steuerklasse I. Dies ist die Standard-Steuerklasse mit dem normalen Grundfreibetrag von 12.348 € (2026).
Ihre Steuerklasse: II
Als Alleinerziehende/r mit Kind im Haushalt steht Ihnen Steuerklasse II zu. Sie profitieren vom Entlastungsbetrag von 4.260 € (plus 240 € je weiteres Kind), was zu einem höheren monatlichen Netto führt als Steuerklasse I.
Tipp: Beantragen Sie die Steuerklasse II beim Finanzamt mit dem Formular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung".
Empfehlung: III / V
Bei deutlich unterschiedlichen Einkommen lohnt sich oft die Kombination III/V. Der höherverdienende Partner nimmt Steuerklasse III (doppelter Grundfreibetrag), der andere Steuerklasse V. Das ergibt monatlich mehr Netto insgesamt — allerdings ist eine Steuererklärung Pflicht.
Achtung: Die Jahressteuer ist bei 3/5 und 4/4 gleich hoch. Nur die monatliche Verteilung ändert sich. Bei Lohnersatzleistungen (Elterngeld, ALG I) kann die Steuerklasse aber einen echten Unterschied machen.
Empfehlung: IV / IV
Bei ähnlichen Einkommen ist die Kombination IV/IV meist die beste Wahl. Beide Partner zahlen die gleiche Steuer wie in Steuerklasse I — keine Nachzahlung bei der Steuererklärung.
Tipp: Prüfen Sie auch Steuerklasse IV mit Faktor. Dabei wird der Splittingvorteil schon monatlich berücksichtigt, sodass Sie kein Geld „vorstrecken".
Empfehlung: III
Als einziger arbeitender Ehepartner lohnt sich Steuerklasse III. Der doppelte Grundfreibetrag wird vollständig auf Ihr Gehalt angerechnet, was zu einem deutlich höheren Netto führt.
Ihre Steuerklasse: VI
Für Ihren Zweit- oder Nebenjob gilt automatisch Steuerklasse VI. Hier wird kein Grundfreibetrag berücksichtigt — die Steuerbelastung ist daher am höchsten. Über die Steuererklärung können Sie zu viel gezahlte Steuern zurückholen.
Hinweis: Minijobs (bis 603 € monatlich) werden pauschal besteuert und benötigen keine Steuerklasse.
Steuerklasse wechseln — so geht's
Einen Steuerklassenwechsel können Sie beim zuständigen Finanzamt beantragen. Seit 2020 ist ein Wechsel mehrmals im Jahr möglich (vorher nur einmal). Folgende Anlässe erfordern einen Wechsel:
- Heirat — Beide Partner erhalten automatisch Steuerklasse IV. Ein Wechsel zu III/V ist jederzeit möglich.
- Scheidung — Im Jahr der Trennung gilt noch die bisherige Steuerklasse, danach Klasse I.
- Geburt eines Kindes — Alleinerziehende können Steuerklasse II beantragen.
- Elterngeld-Optimierung — Vor der Geburt die Steuerklasse wechseln, um ein höheres Elterngeld zu erhalten (mind. 7 Monate vor dem Mutterschutz).
Steuerklasse und Lohnersatzleistungen
Die Steuerklasse beeinflusst nicht nur das monatliche Netto, sondern auch die Höhe von Lohnersatzleistungen wie:
- Elterngeld — Berechnung auf Basis des Nettogehalts der letzten 12 Monate vor der Geburt
- Arbeitslosengeld I — 60 % (mit Kind: 67 %) des pauschalierten Nettoentgelts
- Krankengeld — 70 % des Bruttogehalts, maximal 90 % des Nettogehalts
- Kurzarbeitergeld — Berechnung analog zum ALG I
Ein strategischer Steuerklassenwechsel kann daher bares Geld wert sein. Nutzen Sie unseren Steuerklassen-Vergleich, um die konkreten Auswirkungen auf Ihr Gehalt zu sehen.