Solidaritätszuschlag 2026: Wer zahlt noch?

Redaktion DEsalary · Stand: Steuerjahr 2026

Geschichte des Solidaritätszuschlags

Der Solidaritätszuschlag (kurz „Soli") wurde 1991 als Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer eingeführt, um die Kosten der deutschen Wiedervereinigung zu finanzieren. Zunächst befristet, wurde er 1995 als dauerhafter Zuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Einkommensteuer festgelegt. Über drei Jahrzehnte lang zahlten nahezu alle Steuerpflichtigen den Soli — unabhängig von der Einkommenshöhe.

Mit dem „Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags" wurde der Soli ab dem 1. Januar 2021 für rund 90 % der Steuerzahler abgeschafft. Für weitere 6,5 % wurde er reduziert (Milderungszone). Nur die oberen 3,5 % der Einkommensbezieher zahlen weiterhin den vollen Soli.

Die Freigrenzen 2026

Seit der Reform gilt: Der Solidaritätszuschlag wird erst fällig, wenn die Einkommensteuer (bzw. Lohnsteuer) bestimmte Freigrenzen überschreitet:

Veranlagung Freigrenze (Einkommensteuer) Entspricht ca. zvE
Einzelveranlagung18.130 €ca. 68.000 € zvE
Zusammenveranlagung36.260 €ca. 136.000 € zvE gemeinsam

Das bedeutet: Alleinstehende mit einem zu versteuernden Einkommen unter ca. 68.000 Euro zahlen keinen Soli mehr. Bei Zusammenveranlagung liegt die Grenze bei ca. 136.000 Euro gemeinsamem Einkommen.

Diese Freigrenzen sind als feste Betraege im Gesetz verankert und werden -- anders als der Grundfreibetrag -- nicht automatisch an die Inflation angepasst. Im Laufe der Jahre werden daher immer mehr Steuerpflichtige durch die „kalte Progression" in die Soli-Pflicht hineinwachsen, sofern der Gesetzgeber die Freigrenzen nicht aktiv erhoeht.

Wichtig zu verstehen: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet: Wird die Grenze auch nur um einen Euro ueberschritten, faellt der Soli auf den gesamten Betrag an (nicht nur auf den uebersteigenden Teil). Die Milderungszone federt diesen Effekt allerdings ab, sodass kein abrupter Belastungssprung entsteht.

Die Milderungszone

Für Einkommen knapp oberhalb der Freigrenze gilt eine Milderungszone. Hier wird der Soli nicht sofort mit vollen 5,5 % erhoben, sondern schrittweise erhöht. Die Formel: Der Soli beträgt maximal 11,9 % des Betrags, um den die Einkommensteuer die Freigrenze übersteigt. Dadurch wird ein harter Belastungssprung vermieden.

Beispiel: Liegt die Einkommensteuer bei 19.000 Euro (870 Euro über der Freigrenze), beträgt der Soli maximal 11,9 % × 870 = 103,53 Euro — statt 5,5 % × 19.000 = 1.045 Euro. Die Milderungszone erstreckt sich über eine Einkommensteuer-Spanne von etwa 18.130 bis 33.000 Euro.

Wer zahlt noch den vollen Soli?

Den vollen Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Einkommensteuer zahlen 2026 nur noch:

  • Alleinstehende mit einem zu versteuernden Einkommen ab ca. 104.000 Euro
  • Zusammenveranlagte Paare ab ca. 208.000 Euro Gesamteinkommen
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG): Der Soli auf die Körperschaftsteuer gilt weiterhin uneingeschränkt

Historischer Hintergrund: Wiedervereinigung und Aufbau Ost

Der Solidaritaetszuschlag wurde am 1. Juli 1991 als befristete Abgabe eingefuehrt -- zunaechst fuer ein Jahr mit einem Satz von 7,5 %. Grund war der immense Finanzbedarf fuer die deutsche Wiedervereinigung: Strassen, Schienen, Verwaltung, Wirtschaftsfoerderung und Sozialleistungen in den neuen Bundeslaendern mussten finanziert werden.

Nach einer Pause von 1993 bis 1994 wurde der Soli 1995 dauerhaft mit einem Satz von 5,5 % wiederingefuehrt. Er wurde auf die Einkommen-, Koerperschaft- und Kapitalertragsteuer erhoben. Die Einnahmen flossen in den allgemeinen Bundeshaushalt -- eine direkte Zweckbindung an den Aufbau Ost gab es rechtlich nie, auch wenn dies politisch so kommuniziert wurde.

In den Jahren 1991 bis 2020 brachte der Solidaritaetszuschlag dem Bund Einnahmen von insgesamt ueber 350 Milliarden Euro. Zum Vergleich: Der Solidarpakt II, der bis 2019 lief, umfasste Transferleistungen von rund 156 Milliarden Euro an die neuen Bundeslaender. Die Soli-Einnahmen ueberstiegen also die direkten Aufbau-Ost-Kosten deutlich.

Verfassungsrechtliche Debatte im Detail

Die verfassungsrechtliche Zulaessigkeit des Solidaritaetszuschlags war ueber Jahrzehnte Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Die zentrale Frage lautete: Darf eine Ergaenzungsabgabe nach Artikel 106 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz dauerhaft erhoben werden, obwohl ihr urspruenglicher Anlass -- die Wiedervereinigungskosten -- weitgehend entfallen ist?

Argumente fuer die Verfassungswidrigkeit:

  • Eine Ergaenzungsabgabe muss nach herrschender Meinung einen besonderen Finanzbedarf des Bundes decken. Dieser sei nach ueber 30 Jahren entfallen.
  • Der Soli verstosse gegen das Gebot der Belastungsgleichheit, da er seit 2021 nur noch von Besserverdienern erhoben wird.
  • Die zeitlich unbefristete Erhebung widerspreche dem Charakter einer Ergaenzungsabgabe.

Argumente fuer die Verfassungsmaessigkeit:

  • Das Grundgesetz schreibt keine zeitliche Befristung fuer Ergaenzungsabgaben vor.
  • Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Einschaetzung des Finanzbedarfs.
  • Die teilweise Abschaffung ab 2021 zeigt, dass der Gesetzgeber den Soli zurueckfuehrt.

Im November 2023 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Weitererhebung des Solidaritaetszuschlags auch nach dem Auslaufen des Solidarpakts II verfassungsgemaess ist. Das Gericht bestaetigt, dass der Soli nicht an einen bestimmten Zweck gebunden ist und der Gesetzgeber die Abgabe so lange erheben darf, wie ein besonderer Finanzbedarf des Bundes besteht. Die Freigrenze wurde als sachgerechte Differenzierung anerkannt.

Die Milderungszone: Konkrete Zahlenbeispiele

Die Milderungszone verhindert, dass bei Ueberschreiten der Freigrenze sofort der volle Solidaritaetszuschlag faellig wird. Stattdessen wird der Soli schrittweise erhoben. Die Berechnung funktioniert wie folgt:

Formel: Soli = Minimum aus (5,5 % der ESt) und (11,9 % des Betrags, um den die ESt die Freigrenze uebersteigt)

Hier einige konkrete Beispiele fuer die Einzelveranlagung 2026:

Einkommensteuer Ueber Freigrenze Soli (Milderung) Soli (volle 5,5 %) Ersparnis
18.130 €0 €0 €997 €997 €
19.000 €870 €104 €1.045 €941 €
20.000 €1.870 €223 €1.100 €877 €
22.000 €3.870 €461 €1.210 €749 €
25.000 €6.870 €818 €1.375 €557 €
30.000 €11.870 €1.413 €1.650 €237 €
33.000 €+volle 5,5 %1.815 €0 €

Die Milderungszone erstreckt sich also ueber eine Einkommensteuer-Spanne von 18.130 Euro bis ca. 33.000 Euro. Ab einer Einkommensteuer von rund 33.000 Euro greift der volle Soli-Satz von 5,5 %.

Soli bei Kapitalertraegen

Ein haeufig uebersehener Punkt: Die Reform von 2021 betrifft nur die Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer. Bei Kapitalertraegen gilt der Solidaritaetszuschlag weiterhin uneingeschraenkt in voller Hoehe von 5,5 % auf die Abgeltungsteuer.

Das bedeutet konkret: Auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne zahlen alle Anleger -- unabhaengig vom Einkommen -- 25 % Abgeltungsteuer plus 5,5 % Solidaritaetszuschlag darauf, also insgesamt 26,375 % (ohne Kirchensteuer). Bei 1.000 Euro Kapitalertraegen ueber dem Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro ergibt das:

  • Abgeltungsteuer: 250 Euro
  • Solidaritaetszuschlag: 13,75 Euro (5,5 % auf 250 Euro)
  • Gesamtbelastung: 263,75 Euro

Auch Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) zahlen weiterhin den vollen Soli auf die Koerperschaftsteuer von 15 %, was die effektive Koerperschaftsteuerbelastung auf 15,825 % erhoeht.

Bei der Guenstigerpruefung (persoenlicher Steuersatz unter 25 %) werden Kapitalertraege in die regulaere Einkommensteuerberechnung einbezogen. In diesem Fall gilt die Freigrenze fuer den Soli. Wer nur geringe Einkuenfte hat und die Guenstigerpruefung nutzt, kann den Soli auf Kapitalertraege somit umgehen.

Diese Situation ist typisch fuer Rentner mit niedrigen Bezuegen oder Studierende mit Kapitalertraegen aus geerbtem Vermoegen. Fuer Anleger mit einem Depot oberhalb des Sparerpauschbetrags bedeutet der Soli auf Kapitalertraege eine jaehrliche Mehrbelastung. Bei einem Depot von 100.000 Euro mit 3 % Dividendenrendite (3.000 Euro Ertraege, abzueglich 1.000 Euro Pauschbetrag) betraegt der zusaetzliche Soli rund 27,50 Euro jaehrlich. Bei groesseren Depots summiert sich dieser Betrag entsprechend.

Auswirkungen auf verschiedene Einkommensgruppen

Die folgende Tabelle zeigt die tatsaechliche Soli-Belastung fuer Alleinstehende bei verschiedenen Bruttoeinkommen (Steuerklasse I, keine Kinder, keine Kirchensteuer):

Jahresbrutto zvE (ca.) Einkommensteuer Soli jaehrlich Soli monatlich
40.000 €35.000 €6.800 €0 €0 €
50.000 €44.000 €10.100 €0 €0 €
60.000 €54.000 €13.800 €0 €0 €
75.000 €68.000 €18.200 €8 €0,70 €
80.000 €72.000 €19.800 €199 €16,58 €
90.000 €82.000 €23.400 €627 €52,25 €
100.000 €92.000 €27.500 €1.115 €92,92 €
120.000 €110.000 €35.600 €1.958 €163,17 €
150.000 €138.000 €47.200 €2.596 €216,33 €

Wie die Tabelle zeigt, zahlen Arbeitnehmer mit einem Jahresbrutto unter etwa 75.000 Euro keinen Solidaritaetszuschlag mehr. Erst ab ca. 80.000 Euro brutto greift die Milderungszone, und ab ca. 104.000 Euro brutto wird der volle Satz von 5,5 % faellig.

Zukunft des Solidaritaetszuschlags

Trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleibt die politische Diskussion um eine vollstaendige Abschaffung des Soli lebendig. Die Positionen der grossen Parteien:

  • FDP: Fordert die sofortige und vollstaendige Abschaffung des Solidaritaetszuschlags fuer alle Steuerzahler.
  • CDU/CSU: Spricht sich fuer eine schrittweise Abschaffung auch fuer hohe Einkommen aus.
  • SPD: Sieht die aktuelle Regelung als sozial gerecht an und lehnt eine weitere Entlastung von Besserverdienern ab.
  • Gruene: Befuerworten die Beibehaltung fuer hohe Einkommen als Beitrag zur Finanzierung von Klimainvestitionen.

Wirtschaftlich betrachtet bringt der verbleibende Solidaritaetszuschlag dem Bund Einnahmen von rund 12 Milliarden Euro jaehrlich. Eine vollstaendige Abschaffung wuerde also eine spuerbare Luecke im Bundeshaushalt hinterlassen, die anderweitig geschlossen werden muesste. Zum Vergleich: 12 Milliarden Euro entsprechen etwa dem jaehrlichen Budget des Bundesministeriums fuer Bildung und Forschung.

Fuer die kommenden Jahre ist keine vollstaendige Abschaffung absehbar. Steuerpflichtige mit hohen Einkommen sollten daher weiterhin mit dem Solidaritaetszuschlag in ihrer Steuerplanung rechnen.

Auch bei Gehaltsverhandlungen sollte bedacht werden, dass ab bestimmten Einkommensstufen der Soli als zusaetzliche Belastung hinzukommt und die Nettoauswirkung einer Gehaltserhöhung schmaelert.

Ein praktisches Beispiel: Wer von 73.000 Euro auf 85.000 Euro Brutto wechselt, erhaelt nicht nur hoehere Einkommensteuer, sondern geraet auch in die Milderungszone des Solidaritaetszuschlags. Die Netto-Gehaltserhöhung fällt dadurch geringer aus als erwartet. Berechnen Sie Ihre individuelle Belastung mit unserem Solidaritaetszuschlag-Rechner oder pruefen Sie den Nettoeffekt einer Gehaltserhöhung mit dem Gehaltserhöhungsrechner.

Soli bei Zusammenveranlagung: Ehepaare im Vorteil

Fuer zusammenveranlagte Ehepaare gilt die doppelte Freigrenze von 36.260 Euro Einkommensteuer, was einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von ca. 136.000 Euro entspricht. Durch das Ehegattensplitting ergeben sich zusaetzliche Vorteile: Selbst wenn ein Partner deutlich mehr verdient, wird das Gesamteinkommen haelftlich aufgeteilt und der Steuertarif darauf angewendet.

Beispiel: Ein Ehepaar mit Einzeleinkommen von 90.000 Euro und 50.000 Euro (gesamt 140.000 Euro). Ohne Zusammenveranlagung wuerde der besserverdienende Partner in der Milderungszone liegen. Bei Zusammenveranlagung betraegt das haelftige Einkommen je 70.000 Euro -- die gemeinsame Einkommensteuer liegt unter 36.260 Euro, sodass kein Soli anfaellt.

Dieses Beispiel zeigt, warum die Zusammenveranlagung fuer viele Ehepaare nicht nur beim Einkommensteuertarif, sondern auch beim Solidaritaetszuschlag erhebliche Vorteile bringt. Nutzen Sie unseren Ehegattensplitting-Rechner, um den Effekt fuer Ihre persoenliche Situation zu pruefen.

Soli und Selbstaendige

Fuer Selbstaendige und Freiberufler gelten die gleichen Freigrenzen und Regelungen wie fuer Arbeitnehmer. Der Unterschied liegt in der Erhebung: Waehrend Arbeitnehmer den Soli ueber die monatliche Lohnsteuer abfuehren, zahlen Selbstaendige den Solidaritaetszuschlag ueber ihre vierteljaehrlichen Einkommensteuer-Vorauszahlungen.

Da Selbstaendige ihre Einnahmen oft weniger gleichmaessig erzielen als Arbeitnehmer, kann die Soli-Belastung von Jahr zu Jahr stark schwanken. Es empfiehlt sich, die Vorauszahlungen regelmaessig ueberpruefen zu lassen, um hohe Nachzahlungen oder unnoetige Vorauszahlungen zu vermeiden. Bei einem guten Geschaeftsjahr kann es sinnvoll sein, Ruecklagen fuer die Soli-Nachzahlung zu bilden.

Besonderheit bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG): Hier wird der Solidaritaetszuschlag nicht auf Ebene der Gesellschaft, sondern bei jedem Gesellschafter individuell im Rahmen seiner persoenlichen Einkommensteuer erhoben. Die Freigrenzen gelten fuer jeden Gesellschafter einzeln, sodass bei niedrigen Gewinnanteilen kein Soli anfaellt.

GmbH-Gesellschafter-Geschaeftsfuehrer muessen beachten, dass sowohl ihr Geschaeftsfuehrergehalt (ueber Lohnsteuer) als auch Gewinnausschuettungen (ueber Abgeltungsteuer) dem Soli unterliegen koennen.

Praktische Auswirkung: Beispielrechnung

Ein Alleinstehender mit einem Jahresbrutto von 80.000 Euro hat ein zu versteuerndes Einkommen von ca. 72.000 Euro. Die Einkommensteuer beträgt rund 19.800 Euro. Da diese über der Freigrenze von 18.130 Euro liegt, fällt Soli an — aber durch die Milderungszone nur ca. 199 Euro statt der vollen 1.089 Euro (5,5 %). Bei 100.000 Euro brutto liegt der Soli bereits bei ca. 850 Euro.

Soli in der Gehaltsabrechnung

Auf der monatlichen Gehaltsabrechnung erscheint der Solidaritaetszuschlag als eigener Posten unterhalb der Lohnsteuer. Er wird direkt vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgefuehrt. Dabei gelten die gleichen Freigrenzen wie bei der jaehrlichen Berechnung, allerdings umgerechnet auf den Monat.

Bei der monatlichen Berechnung kann es zu kleinen Abweichungen gegenueber der Jahresberechnung kommen. Dies liegt daran, dass Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni) den Jahresbetrag veraendern.

Der Arbeitgeber wendet bei Sonderzahlungen ein besonderes Berechnungsverfahren an, das den Soli auf den hochgerechneten Jahresbetrag berechnet und dann anteilig erhebt.

Wer durch Sonderzahlungen uebermaessig Soli vorausgezahlt hat, erhaelt die Differenz ueber die Einkommensteuererklaerung zurueck. Umgekehrt kann eine Nachzahlung faellig werden, wenn die Vorauszahlungen zu niedrig waren -- etwa bei Einkuenften aus Vermietung oder Kapitalertraegen, die nicht dem Steuerabzug unterlagen.

Internationaler Vergleich: Zuschlaege auf die Einkommensteuer

Deutschland ist nicht das einzige Land mit Zuschlaegen auf die Einkommensteuer. Ein kurzer internationaler Vergleich:

  • Belgien: Kommunale Zuschlaege von 6-9 % auf die Einkommensteuer, je nach Gemeinde.
  • Italien: Regionale und kommunale Zuschlaege von insgesamt 1-3 % auf das Einkommen.
  • USA: Neben der Bundessteuer (Federal Tax) erheben die meisten Bundesstaaten eigene Einkommensteuern von bis zu 13,3 % (Kalifornien).
  • Deutschland: Solidaritaetszuschlag von 5,5 % auf die Einkommensteuer plus Kirchensteuer von 8-9 %.

Im internationalen Vergleich ist der deutsche Solidaritaetszuschlag mit 5,5 % moderat, allerdings kommt er zur bereits hohen Einkommensteuer von bis zu 45 % (Spitzensteuersatz) hinzu.

Die Gesamtbelastung fuer Spitzenverdiener liegt mit Soli und Kirchensteuer bei ueber 47 % des Einkommens -- ein europaeischer Spitzenwert.

Tipps zur Soli-Optimierung

Obwohl der Solidaritaetszuschlag kaum direkt beeinflusst werden kann, gibt es einige legale Gestaltungsmoeglichkeiten:

  • Vorsorgeaufwendungen ausschoepfen: Beitraege zur Altersvorsorge mindern das zu versteuernde Einkommen und damit die Einkommensteuer. Liegt diese unter der Freigrenze, entfaellt der Soli.
  • Zusammenveranlagung nutzen: Ehepaare profitieren von der doppelten Freigrenze (36.260 Euro). Durch das Splitting kann der Soli entfallen oder geringer ausfallen.
  • Einkommensverschiebung: Wer knapp ueber der Freigrenze liegt, kann durch Werbungskosten, Sonderausgaben oder aussergewoehnliche Belastungen das zvE soweit senken, dass die ESt unter 18.130 Euro faellt.
  • Steuerklassenwahl: Die Steuerklasse beeinflusst den monatlichen Soli-Abzug (nicht die Jahresschuld). Die richtige Wahl kann den Cashflow optimieren.
  • Betriebliche Altersvorsorge: Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge reduziert das zu versteuernde Einkommen und kann den Soli senken oder ganz vermeiden. Bei einer Umwandlung von 250 Euro monatlich sinkt das zvE um 3.000 Euro jaehrlich.
💡 Tipp

Besonders interessant ist die Optimierung fuer Steuerpflichtige, die knapp oberhalb der Freigrenze liegen. Hier kann jeder Euro Steuerermaessigung einen ueberproportionalen Effekt haben, da der Solidaritaetszuschlag entfaellt, sobald die Einkommensteuer unter 18.130 Euro (Einzelveranlagung) faellt. In der Milderungszone spart jeder Euro an ESt-Senkung nicht nur Einkommensteuer, sondern ueberproportional viel Soli.