Die Entfernungspauschale wird für jeden Arbeitstag und für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gewährt, nicht für die gefahrenen Kilometer, und sie gilt unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel. Für die ersten zwanzig Kilometer gilt ein niedrigerer, darüber ein erhöhter Satz. Der Rechner ermittelt den Jahresbetrag aus Entfernung und Arbeitstagen und vergleicht ihn mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag, was der entscheidende Vergleich ist: erst wenn die Werbungskosten diesen Betrag übersteigen, wirken sie sich steuerlich aus. Drei Punkte gehören dazu. Maßgeblich ist die kürzeste Straßenverbindung, eine längere nur bei nachweislicher Zeitersparnis. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Jobticket mindern die Pauschale. Und bei Tätigkeit im Homeoffice zählt der Tag nicht als Fahrtag, sondern kann über die Homeoffice-Pauschale berücksichtigt werden, die ihrerseits begrenzt ist. Wer mehrere Tätigkeitsstätten hat, muss die erste bestimmen, denn nur für sie gilt die Entfernungspauschale; die übrigen Fahrten sind Dienstreisen mit höheren Sätzen.

Die Entfernungspauschale wird für jeden Arbeitstag und für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gewährt, nicht für die gefahrenen Kilometer, und sie gilt unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel. Für die ersten zwanzig Kilometer gilt ein niedrigerer, darüber ein erhöhter Satz. Der Rechner ermittelt den Jahresbetrag aus Entfernung und Arbeitstagen und vergleicht ihn mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag, was der entscheidende Vergleich ist: erst wenn die Werbungskosten diesen Betrag übersteigen, wirken sie sich steuerlich aus. Drei Punkte gehören dazu. Maßgeblich ist die kürzeste Straßenverbindung, eine längere nur bei nachweislicher Zeitersparnis. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Jobticket mindern die Pauschale. Und bei Tätigkeit im Homeoffice zählt der Tag nicht als Fahrtag, sondern kann über die Homeoffice-Pauschale berücksichtigt werden, die ihrerseits begrenzt ist. Wer mehrere Tätigkeitsstätten hat, muss die erste bestimmen, denn nur für sie gilt die Entfernungspauschale; die übrigen Fahrten sind Dienstreisen mit höheren Sätzen.

Aktualisiert am

Pendlerpauschale-Rechner 2026

Berechnen Sie Ihre Entfernungspauschale und die tatsächliche Steuerersparnis durch die Pendlerpauschale. Mit dem einheitlichen Satz von 0,38 € ab dem ersten Kilometer für 2026.

Kürzeste Straßenverbindung, einfache Strecke

Üblich: 220-230 Tage (abzgl. Urlaub, Krankheit, Feiertage)

Ihr Jahresbrutto für die Steuerersparnis-Berechnung

Grundtabelle (Einzelveranlagung)

Seit 2026 gilt der Satz von 0,38 € pro km ab dem ersten Kilometer; der niedrigere Satz von 0,30 € für die ersten 20 km ist entfallen.

Pendlerpauschale 2026: Gesetzliche Grundlage

Die Pendlerpauschale, offiziell Entfernungspauschale, ist in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG geregelt. Sie ermöglicht es Arbeitnehmern, die Kosten für den täglichen Arbeitsweg als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen. Der Abzug erfolgt pauschal pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird.

Aktueller Satz 2026: 0,38 € ab dem ersten Kilometer

Für 2026 gelten folgende Kilometersätze:

  • Ab dem ersten Kilometer: 0,38 € pro Entfernungskilometer und Arbeitstag
  • Bis 2025: 0,30 € für die ersten 20 km, 0,38 € erst ab dem 21. Kilometer

Der Satz von 0,38 € galt zunächst nur für Fernpendler und war bis Ende 2026 befristet. Das Steueränderungsgesetz 2025 hat ihn auf alle Kilometer ausgedehnt und entfristet: Seit dem 1. Januar 2026 gilt er ab dem ersten Kilometer.

Berechnung der Entfernungspauschale

Die Formel zur Berechnung der jährlichen Pendlerpauschale lautet:

Pendlerpauschale = Entfernungskilometer × 0,38 € × Arbeitstage

Es zählt ausschließlich die einfache Entfernung (Hinweg), nicht die Hin- und Rückfahrt. Maßgeblich ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Kürzeste Straßenverbindung vs. verkehrsgünstigere Strecke

Grundsätzlich wird die kürzeste Straßenverbindung angesetzt. Eine längere Strecke kann jedoch anerkannt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird. Kriterien für eine verkehrsgünstigere Strecke sind z. B.:

  • Deutliche Zeitersparnis (z. B. Autobahnanbindung statt Ortsdurchfahrten)
  • Vermeidung regelmäßiger Staus oder Baustellen
  • Besserer Straßenzustand oder weniger ampelgeregelte Kreuzungen

Das Finanzamt prüft dies im Einzelfall. Es empfiehlt sich, bei erheblicher Abweichung eine kurze Begründung beizufügen.

Verkehrsmittelunabhängigkeit: Auto, ÖPNV, Fahrrad, zu Fuß

Die Pendlerpauschale gilt unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel. Ob Sie mit dem Auto, dem Bus, der Bahn, dem Fahrrad oder sogar zu Fuß zur Arbeit kommen, der Anspruch auf die Entfernungspauschale besteht immer.

Dies ist ein häufiges Missverständnis: Viele Arbeitnehmer glauben, die Pauschale gelte nur für Autofahrer. Das ist falsch. Auch Fahrradfahrer und Fußgänger können die volle Pauschale geltend machen.

Höchstbetrag 4.500 €: Wann er gilt und wann nicht

Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf 4.500 € pro Kalenderjahr begrenzt. Dieser Höchstbetrag gilt jedoch nicht, wenn für den Arbeitsweg ein eigener oder zur Nutzung überlassener PKW genutzt wird. Im Detail:

  • Eigener PKW: Kein Höchstbetrag, die volle Pauschale wird anerkannt
  • Dienstwagen (zur Privatnutzung): Kein Höchstbetrag
  • ÖPNV, Fahrrad, Mitfahrer: Höchstbetrag 4.500 € gilt
  • Ausnahme ÖPNV: Wenn die tatsächlichen Ticketkosten höher sind als die Pauschale, können die höheren Kosten angesetzt werden (auch über 4.500 €)

ÖPNV: Tatsächliche Kosten und Jobticket

Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel haben ein Wahlrecht: Sie können entweder die Entfernungspauschale oder die tatsächlichen Fahrtkosten ansetzen, je nachdem, was höher ist.

Wenn die Jahreskarte für den ÖPNV mehr kostet als die rechnerische Pendlerpauschale, setzen Sie die tatsächlichen Kosten an.

Jobticket nach § 3 Nr. 15 EStG

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern ein Jobticket steuerfrei zur Verfügung stellen (§ 3 Nr. 15 EStG). Allerdings gilt: Ein steuerfreies Jobticket wird auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Das bedeutet, die Pendlerpauschale reduziert sich um den Wert des steuerfreien Jobtickets. Trotzdem ist das Jobticket in der Regel vorteilhaft, da die volle Steuer- und SV-Freiheit den Werbungskostenabzug überwiegt.

Praxisbeispiel 1: 35 km einfach, 220 Arbeitstage

Ausgangslage: Arbeitnehmer, 45.000 € brutto/Jahr, Steuerklasse I, einfache Entfernung 35 km, 220 Arbeitstage, eigener PKW.

Position Berechnung Betrag
Erste 20 km 20 km × 0,38 € × 220 Tage 1.672 €
Weitere 15 km 15 km × 0,38 € × 220 Tage 1.254 €
Entfernungspauschale gesamt , 2.926 €
Abzgl. Werbungskostenpauschale , −1.230 €
Zusätzlicher Steuerabzug , 1.696 €
Steuerersparnis (Grenzsteuersatz ca. 35 %) 1.696 € × 35 % ca. 594 € / Jahr

Der Arbeitnehmer spart in diesem Beispiel rund 470 € pro Jahr an Steuern durch die Pendlerpauschale.

Praxisbeispiel 2: 10 km einfach, wann sich die Pauschale kaum lohnt

Ausgangslage: 10 km einfache Entfernung, 220 Arbeitstage.

Position Berechnung Betrag
Entfernungspauschale 10 km × 0,38 € × 220 Tage 836 €
Werbungskostenpauschale , 1.230 €
Zusätzlicher Steuerabzug , 0 €

Bei nur 10 km Entfernung liegt die Pendlerpauschale (836 €) unter der Werbungskostenpauschale (1.230 €). Es ergibt sich kein zusätzlicher Steuervorteil, die Werbungskostenpauschale wird automatisch abgezogen. Erst ab ca. 15 km einfacher Entfernung bei 220 Arbeitstagen übersteigt die Pendlerpauschale die 1.230-€-Schwelle.

Homeoffice-Pauschale vs. Pendlerpauschale

Für Tage im Homeoffice kann keine Pendlerpauschale geltend gemacht werden, da kein Arbeitsweg zurückgelegt wird. Stattdessen gibt es die Homeoffice-Pauschale:

  • 6 € pro Homeoffice-Tag
  • Maximal 1.260 € pro Jahr (210 Tage)
  • Zählt zu den Werbungskosten (wird mit der Werbungskostenpauschale verrechnet)
ℹ️ Hinweis

Sie können an Präsenztagen die Pendlerpauschale und an Homeoffice-Tagen die Homeoffice-Pauschale geltend machen. Beide Pauschalen zusammen zählen zu Ihren Werbungskosten. Beispiel: 150 Präsenztage × Pendlerpauschale + 70 Homeoffice-Tage × 6 € = Ihre Gesamt-Werbungskosten für den Arbeitsweg.

Fahrgemeinschaften: Umwege und Mitfahrer

Bei Fahrgemeinschaften gelten folgende Regelungen:

  • Fahrer: Der Fahrer kann die volle Entfernungspauschale für seinen Arbeitsweg ansetzen, auch wenn er Umwege fährt, um Mitfahrer abzuholen. Die Umwege sind jedoch nur anrechenbar, wenn sie auf dem Weg zur eigenen Tätigkeitsstätte liegen.
  • Mitfahrer: Auch Mitfahrer können die Entfernungspauschale für ihren eigenen Arbeitsweg ansetzen (Verkehrsmittelunabhängigkeit). Der Höchstbetrag von 4.500 € gilt für Mitfahrer.
  • Wechselfahrer: Fahren die Fahrer abwechselnd, kann jeder nur für die Tage ansetzen, an denen er tatsächlich gefahren ist, allerdings immer die volle eigene Entfernung.

Behindertenpauschale: 0,60 € pro Kilometer

Menschen mit Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen statt der regulären Pauschale die tatsächlichen Fahrtkosten oder eine erhöhte Pauschale von 0,60 € pro gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückfahrt) ansetzen. Dies gilt bei:

  • Grad der Behinderung (GdB) ≥ 70, oder
  • GdB ≥ 50 in Kombination mit dem Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr)

Wichtig: Bei der Behindertenpauschale wird die gesamte Fahrtstrecke (Hin- und Rückweg) berücksichtigt, nicht nur die einfache Entfernung. Außerdem gilt der Höchstbetrag von 4.500 € nicht.

Mobilitätsprämie: Für Geringverdiener

Die Mobilitätsprämie wurde eingeführt, um Geringverdiener zu unterstützen, die aufgrund ihres niedrigen Einkommens keine oder kaum Einkommensteuer zahlen und daher von der Entfernungspauschale nicht profitieren. Die Prämie beträgt:

  • 14 % der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer
  • Sie wird als direkte Zahlung vom Finanzamt geleistet (nicht als Steuerermäßigung)
  • Voraussetzung: Das zu versteuernde Einkommen liegt unter dem Grundfreibetrag (12.348 € für 2026)
📋 Beispiel

Ein Geringverdiener mit 40 km einfacher Entfernung und 220 Arbeitstagen: 20 km × 0,38 € × 220 = 1.672 € Pauschale ab 21. km. Mobilitätsprämie: 1.672 € × 14 % = 234,08 € als direkte Auszahlung.

Steuerersparnis-Tabelle: Nach Entfernung und Grenzsteuersatz

Die folgende Tabelle zeigt die jährliche Steuerersparnis durch die Pendlerpauschale bei 220 Arbeitstagen, abzüglich der Werbungskostenpauschale (1.230 €):

Einfache Entfernung Pauschale / Jahr Abzug über WK-Pauschale Ersparnis bei 25 % Ersparnis bei 35 % Ersparnis bei 42 %
20 km 1.672 € 442 € 110 € 155 € 186 €
30 km 2.508 € 1.278 € 320 € 447 € 537 €
40 km 3.344 € 2.114 € 528 € 740 € 888 €
50 km 4.180 € 2.950 € 738 € 1.032 € 1.239 €
60 km 4.664 € 3.434 € 859 € 1.202 € 1.442 €
ℹ️ Hinweis

Die tatsächliche Steuerersparnis hängt vom individuellen Grenzsteuersatz ab, der wiederum vom Gesamteinkommen und der Steuerklasse bestimmt wird. Nutzen Sie unseren Rechner oben für eine präzise Berechnung.

Eintragung in der Steuererklärung: Anlage N und ELSTER

Die Pendlerpauschale wird in der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) der Einkommensteuererklärung eingetragen. Im Abschnitt „Werbungskosten, Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“ sind folgende Angaben erforderlich:

  • Adresse der ersten Tätigkeitsstätte
  • Einfache Entfernung in vollen Kilometern (abgerundet)
  • Anzahl der Arbeitstage (getrennt nach Verkehrsmitteln, falls unterschiedlich)
  • Genutztes Verkehrsmittel (PKW, öffentliche Verkehrsmittel, Fahrrad etc.)
  • Bei ÖPNV: Tatsächliche Kosten (falls höher als die Pauschale)

In ELSTER (dem elektronischen Steuerportal der Finanzverwaltung) finden Sie die entsprechenden Felder in der Anlage N unter „Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“. ELSTER berechnet die Pendlerpauschale automatisch und zeigt den Betrag an.

7 Tipps zur Pendlerpauschale

  1. Arbeitstage genau zählen: Ziehen Sie Urlaub, Krankheit und Homeoffice-Tage ab. Im Durchschnitt sind es 220–230 Arbeitstage. Das Finanzamt akzeptiert bei 5-Tage-Woche ohne Nachweis meist 230 Tage.
  2. Verkehrsgünstigere Strecke prüfen: Wenn eine längere Route offensichtlich schneller ist (z. B. über die Autobahn), können Sie die längere Strecke ansetzen. Dokumentieren Sie die Zeitersparnis z. B. mit einem Routenplaner-Screenshot.
  3. Jobticket und Pauschale kombinieren: Erhalten Sie ein steuerfreies Jobticket, wird es auf die Pauschale angerechnet. Prüfen Sie, ob Sie insgesamt besser fahren, wenn der Arbeitgeber das Jobticket als Gehaltsextra (zusätzlich zum Gehalt) gewährt, dann ist es steuerfrei ohne Anrechnung auf bestehende Gehälter.
  4. Homeoffice-Pauschale nicht vergessen: Für Homeoffice-Tage 6 € / Tag ansetzen (max. 1.260 €). Beide Pauschalen ergänzen sich für unterschiedliche Tage.
  5. Zweitwohnung prüfen (doppelte Haushaltsführung): Bei sehr langen Pendelstrecken kann eine Zweitwohnung am Arbeitsort steuerlich günstiger sein. Die Kosten für die Zweitwohnung (bis 1.000 € / Monat) und eine wöchentliche Familienheimfahrt sind absetzbar.
  6. Mobilitätsprämie beantragen: Wenn Sie wenig oder keine Steuern zahlen (Einkommen unter dem Grundfreibetrag), beantragen Sie die Mobilitätsprämie von 14 % der Pauschale ab dem 21. km als Direktzahlung.
  7. Freibetrag eintragen lassen: Bei hoher Pendlerpauschale können Sie beim Finanzamt einen Lohnsteuer-Freibetrag beantragen. Dann wird die Steuerersparnis bereits monatlich bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigt, statt erst nach der Steuererklärung.

Häufige Fragen

Was ist die Pendlerpauschale und wie wird sie berechnet?

Die Pendlerpauschale (offiziell: Entfernungspauschale) ist ein Werbungskostenabzug für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. 2026 beträgt sie 0,38 € pro Kilometer ab dem ersten Kilometer; die frühere Staffel mit 0,30 € für die ersten 20 km ist seit 2026 entfallen. Angesetzt wird nur die einfache Entfernung, nicht die Hin- und Rückfahrt.

Warum zählt nur die einfache Entfernung?

Der Gesetzgeber hat die Entfernungspauschale bewusst als „Entfernungs"-Pauschale konzipiert – sie knüpft an die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an, nicht an die tatsächlich zurückgelegte Strecke. Es gilt die kürzeste Straßenverbindung, unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel. Eine längere Strecke kann nur angesetzt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist.

Gilt 2026 noch ein niedrigerer Satz für die ersten 20 km?

Nein. Bis 2025 galten 0,30 € für die ersten 20 km und 0,38 € ab dem 21. Kilometer. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 gilt seit dem 1. Januar 2026 einheitlich 0,38 € ab dem ersten Entfernungskilometer, dauerhaft und ohne Befristung.

Gibt es einen Höchstbetrag für die Pendlerpauschale?

Für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gibt es keinen Höchstbetrag – die tatsächlichen Kosten können abgesetzt werden, wenn sie höher sind als die Pendlerpauschale. Für alle anderen Verkehrsmittel (Auto, Fahrrad, etc.) ist die Entfernungspauschale auf 4.500 € pro Jahr begrenzt. Dieser Höchstbetrag gilt nicht, wenn ein eigener oder ein zur Nutzung überlassener Pkw genutzt wird.

Kann ich Homeoffice-Tage und Pendlerpauschale kombinieren?

Nein, für Homeoffice-Tage kann keine Pendlerpauschale geltend gemacht werden, da kein Weg zur Arbeitsstätte zurückgelegt wird. Stattdessen gibt es die Homeoffice-Pauschale von 6 € pro Tag (max. 1.260 € pro Jahr für 210 Tage). Beide Pauschalen können für unterschiedliche Tage im selben Jahr genutzt werden, zählen aber gemeinsam zu den Werbungskosten.

Zählt die Entfernungspauschale auch bei Homeoffice-Tagen?

Nein, für einen Tag können Sie entweder die Entfernungspauschale oder die Tagespauschale für das Homeoffice ansetzen, niemals beides. Maßgeblich ist, ob Sie die erste Tätigkeitsstätte an diesem Tag aufgesucht haben. Führen Sie eine einfache Aufstellung der Tage, weil das Finanzamt sie im Zweifel verlangt.

Verwandte Rechner

Quellen

Verfasst von Radif Partners

Herausgeber von Rechnern und Praxisleitfäden · Experte für persönliche Finanzen und Steuern

Stand: Steuerjahr 2026, zuletzt aktualisiert 2026-05-12