Alle Rechner auf Stand Mai 2026 aktualisiert
Sämtliche Rechner wurden mit den aktuellen Werten für Mai 2026 aktualisiert, einschließlich der finalen Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen und der angepassten Beitragsbemessungsgrenzen.
Hier stehen die Änderungen, die sich auf die Rechner dieses Sites auswirken, mit dem Datum ihres Inkrafttretens: die jährliche Anpassung von Grundfreibetrag und Einkommensteuertarif, die Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung, die Geringfügigkeitsgrenze, die an den Mindestlohn gekoppelt ist, die Sätze für Regelbedarf und Kindergeld sowie die landesrechtlichen Hebesätze bei Grundsteuer und Gewerbesteuer. Aufgenommen wird, was beschlossen und im Bundesgesetzblatt verkündet ist, nicht was in der Diskussion steht, weil eine angekündigte und nie beschlossene Änderung für eine Berechnung ohne Wert ist. Jeder Eintrag nennt die betroffenen Rechner, damit nachvollziehbar bleibt, welche Zahl sich ab welchem Tag ändert, und verweist auf die amtliche Quelle. Für rückwirkende Änderungen wird zusätzlich angegeben, ab welchem Zeitpunkt sie in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen sind. Ältere Einträge bleiben stehen, weil sich damit nachvollziehen lässt, welche Werte in einem vergangenen Jahr gegolten haben.
Aktualisiert am
Alle wichtigen Änderungen bei Steuern, Gehalt und Sozialversicherung in Deutschland 2026 – auf einen Blick.
Zuletzt aktualisiert: 2026-05-12
Sämtliche Rechner wurden mit den aktuellen Werten für Mai 2026 aktualisiert, einschließlich der finalen Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen und der angepassten Beitragsbemessungsgrenzen.
Zum 1. Januar 2026 traten zahlreiche Änderungen in Kraft: Der Grundfreibetrag steigt auf 12.348 €, der Kinderfreibetrag auf 6.828 € pro Kind. Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs wurden an die Inflation angepasst (kalte Progression). Der Spitzensteuersatz von 42 % greift ab 69.879 €, die Reichensteuer von 45 % ab 277.826 €.
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt 2026 auf 101.400 € im Jahr (8.450 € im Monat), bundesweit einheitlich. In der Kranken- und Pflegeversicherung liegt sie bei 69.750 € (5.812,50 € im Monat). Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen beträgt 2,9 %. Die Pflegeversicherung liegt bei 3,6 % (kinderlose Versicherte: 4,2 %).
Das Kindergeld beträgt 2026 259 € pro Monat und Kind. Der Kinderfreibetrag wurde auf 6.828 € angehoben, mit dem Betreuungsfreibetrag sind es 9.756 € je Kind. Das Finanzamt prüft bei der Steuererklärung automatisch, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag günstiger sind (Günstigerprüfung).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 € pro Stunde. Die Minijob-Grenze bleibt dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und liegt bei 603 € monatlich. Der Übergangsbereich (Midijob) reicht von 603,01 € bis 2.000 €.
Die Bürgergeld-Regelsätze bleiben 2026 unverändert: 563 € für Alleinstehende, 506 € für Partner in einer Bedarfsgemeinschaft. Für Kinder gelten je nach Alter Sätze zwischen 357 € und 471 €. Hinzu kommen Kosten der Unterkunft und Heizung.
Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag steigt 2026 auf 20.350 € Einkommensteuer (40.700 € bei Zusammenveranlagung). Etwa 90 % der Steuerzahler sind damit vom Soli befreit. Die Kirchensteuer bleibt unverändert bei 8 % (Bayern/BW) bzw. 9 % (übrige Länder).
Die Homeoffice-Pauschale bleibt bei 6 € pro Tag (max. 1.260 € pro Jahr / 210 Tage). Die Entfernungspauschale beträgt weiterhin 0,30 € pro km für die ersten 20 km und 0,38 € ab dem 21. Kilometer.
Immer dann, wenn sich eine Regel ändert, die sich auf die Abrechnung auswirkt: neue Tarifwerte zum Jahreswechsel, angepasste Beitragssätze und Bemessungsgrenzen, geänderte Freibeträge oder Urteile mit praktischen Folgen. Statt eines festen Rhythmus folgen wir dem Gesetzgebungskalender, damit hier nur steht, was tatsächlich neu ist.
An der Datumszeile über dem Text: sie nennt den Tag der letzten inhaltlichen Änderung, nicht das Tagesdatum. Beiträge, die überholte Werte nennen, werden korrigiert oder gekennzeichnet. Wo ein Betrag genannt wird, steht das zugehörige Steuerjahr dabei, damit eine Verwechslung zwischen zwei Jahrgängen ausgeschlossen ist.
Nein. Wir erklären die allgemeine Rechtslage und rechnen sie an Beispielen vor. Eine Beratung im Einzelfall, die Ihre persönlichen Verhältnisse würdigt, dürfen nur Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine leisten. Für die Abgabe einer Erklärung oder die Prüfung eines Bescheids ist deren Hinzuziehung in strittigen Fällen sinnvoll.
Vor allem der Grundfreibetrag, der Tarifverlauf, die Beitragsbemessungsgrenzen, die Minijob-Grenze über den Mindestlohn sowie die durchschnittlichen Zusatzbeiträge der Krankenkassen. Sie werden im Herbst beschlossen und im Dezember verkündet, sodass die neuen Werte erst kurz vor Inkrafttreten feststehen. Wir übernehmen sie, sobald der Text im Bundesgesetzblatt steht.
Jeder Beitrag nennt die Vorschrift oder Verlautbarung, auf die er sich stützt: das Bundesgesetzblatt, den Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums oder die Mitteilung des jeweiligen Sozialversicherungsträgers. Die Seite Methodik führt die regelmäßig verwendeten Quellen zusammen und beschreibt, in welchem Rhythmus sie überprüft und gegebenenfalls berichtigt werden.
Korrigiert, nicht gelöscht. Wird ein Wert durch eine Gesetzesänderung überholt, ergänzen wir den Beitrag um einen Hinweis und aktualisieren die Datumszeile. So bleibt nachvollziehbar, was zu welchem Zeitpunkt galt, was gerade bei einer rückwirkenden Steuererklärung wichtig ist, für die stets die Werte des betreffenden Jahres gelten.