Minijob neben Hauptjob 2026 — Das müssen Sie wissen
Redaktion Brutto Netto Rechnen · Stand: Steuerjahr 2026
Ein Minijob neben dem Hauptberuf ist eine beliebte Möglichkeit, das Einkommen aufzubessern. Seit Januar 2025 liegt die Verdienstgrenze bei 603 Euro pro Monat. Das Besondere: Ein einzelner Minijob neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob bleibt für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. In diesem Ratgeber erfahren Sie alle wichtigen Regeln, Ausnahmen und was passiert, wenn Sie mehr als einen Minijob ausüben.
Grundregel: Ein Minijob bleibt steuerfrei
Wer neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung genau einen Minijob ausübt, genießt eine privilegierte Behandlung: Der Arbeitgeber des Minijobs führt eine pauschale Abgabe von 2 % ab, die Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer umfasst. Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet das:
- Keine Lohnsteuer auf den Minijob-Verdienst
- Keine Sozialversicherungsbeiträge (außer optionaler Rentenversicherung)
- Kein Einfluss auf Ihre Steuererklärung — der Minijob muss dort nicht angegeben werden
- Keine Änderung bei den Abzügen Ihres Hauptjobs
Die Verdienstgrenze von 603 Euro monatlich (Stand: Januar 2025) ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Die Jahresverdienstgrenze beträgt 7.236 Euro. Ein gelegentliches Überschreiten (bis zu 2 Monate im Jahr) ist zulässig, solange die Jahresgrenze eingehalten wird.
Pauschalbesteuerung im Detail
Bei der Pauschalbesteuerung zahlt der Arbeitgeber insgesamt rund 30 % auf den Bruttolohn als Pauschale an die Minijob-Zentrale:
| Abgabe | Satz | Träger |
|---|---|---|
| Pauschale Krankenversicherung | 13 % | Arbeitgeber |
| Pauschale Rentenversicherung | 15 % | Arbeitgeber |
| Pauschale Lohnsteuer | 2 % | Arbeitgeber |
| Umlagen (U1, U2, Insolvenzgeld) | ca. 1,6 % | Arbeitgeber |
| Gesamt | ca. 31,6 % | Arbeitgeber |
Für Sie als Arbeitnehmer fallen keine Abzüge an — Brutto = Netto. Die pauschale Lohnsteuer von 2 % kann der Arbeitgeber entweder selbst tragen oder auf Sie abwälzen. In der Praxis übernimmt sie fast immer der Arbeitgeber.
Sozialversicherung: Minijob vs. Hauptjob
Der Minijob wird bei der Sozialversicherung nicht mit dem Hauptjob zusammengerechnet. Das bedeutet:
- Krankenversicherung: Keine zusätzlichen Beiträge. Sie bleiben über den Hauptjob versichert.
- Pflegeversicherung: Keine Beiträge aus dem Minijob.
- Arbeitslosenversicherung: Keine Beiträge, aber auch keine Ansprüche aus dem Minijob.
- Rentenversicherung: Sonderfall — siehe nächster Abschnitt.
Rentenversicherung: Opt-in lohnt sich oft
Seit 2013 sind Minijobs grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie können sich jedoch befreien lassen (Opt-out). Umgekehrt lohnt es sich in vielen Fällen, die Rentenversicherungspflicht beizubehalten:
- Eigenanteil des Arbeitnehmers: 3,6 % des Bruttolohns (bei 603 Euro = ca. 21,71 Euro/Monat)
- Vorteil: Volle Monate für die Wartezeit (z. B. 5 Jahre für Regelaltersrente), Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, Rehabilitationsleistungen und Riester-Zulagen
- Nachteil: Der Rentenzuwachs selbst ist bei 603 Euro gering (ca. 5–6 Euro Monatsrente pro Jahr)
Wenn Sie noch Wartezeitjahre für die Rente benötigen oder Riester-Zulagen erhalten möchten, lassen Sie die Rentenversicherungspflicht bestehen. Auf die Befreiung können Sie beim Arbeitgeber schriftlich verzichten.
Achtung: Mehrere Minijobs
Hier wird es kritisch: Während ein Minijob neben dem Hauptjob privilegiert ist, wird ein zweiter Minijob mit dem Hauptjob zusammengerechnet:
- Der zweite Minijob wird in Steuerklasse VI besteuert (höchste Steuerbelastung, kein Grundfreibetrag).
- Volle Sozialversicherungsbeiträge fallen auf den zweiten Minijob an (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung).
- Der zweite Minijob muss in der Steuererklärung angegeben werden.
Mehrere Minijobs ohne Hauptbeschäftigung werden nur dann zusammengerechnet, wenn sie in Summe die 603-Euro-Grenze überschreiten.
Praxisbeispiel
Anna hat einen Hauptjob (3.500 Euro brutto) und zwei Minijobs (je 400 Euro). Der erste Minijob bleibt steuerfrei mit Pauschalbesteuerung. Der zweite Minijob wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet: Steuerklasse VI, volle Sozialversicherung. Von den 400 Euro bleiben nach Abzügen nur noch ca. 260–280 Euro netto.
Midijob als Alternative (603–2.000 Euro)
Wenn Sie mehr als 603 Euro im Nebenjob verdienen möchten, handelt es sich um einen Midijob (offiziell: Beschäftigung im Übergangsbereich). Die Regeln unterscheiden sich grundlegend vom Minijob:
- Steuerpflicht: Der Midijob wird voll besteuert — als zweites Arbeitsverhältnis in Steuerklasse VI.
- Sozialversicherung: Der Arbeitnehmer zahlt reduzierte Beiträge, die gleitend von ca. 0 % (bei 603 Euro) auf den vollen Satz (bei 2.000 Euro) ansteigen.
- Volle Rentenansprüche: Trotz reduzierter Beiträge werden volle Rentenentgeltpunkte gutgeschrieben.
Vergleich: Nutzen Sie unseren Midijob-Rechner, um das Netto bei verschiedenen Verdiensten im Übergangsbereich zu berechnen.
Muss ich meinen Arbeitgeber informieren?
Eine gesetzliche Pflicht zur Information des Hauptarbeitgebers besteht grundsätzlich nicht. Allerdings gibt es wichtige Einschränkungen:
- Arbeitsvertrag prüfen: Viele Arbeitsverträge enthalten eine Klausel, die Nebentätigkeiten anzeigepflichtig oder genehmigungspflichtig macht.
- Arbeitszeitgesetz: Die Gesamtarbeitszeit (Hauptjob + Minijob) darf im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
- Wettbewerbsverbot: Ein Minijob bei der direkten Konkurrenz ist grundsätzlich unzulässig.
- Leistungsfähigkeit: Der Minijob darf die Arbeitsleistung im Hauptjob nicht beeinträchtigen.
Informieren Sie Ihren Hauptarbeitgeber sicherheitshalber schriftlich über die Nebentätigkeit. Das schafft Transparenz und vermeidet arbeitsrechtliche Probleme.
Steuerliche Behandlung auf einen Blick
| Situation | Steuer | Sozialvers. |
|---|---|---|
| 1 Minijob + Hauptjob | 2 % Pauschale (AG) | Befreit (nur AG-Pauschalen) |
| 2. Minijob + Hauptjob | Steuerklasse VI | Volle Beiträge |
| Midijob + Hauptjob | Steuerklasse VI | Reduzierte AN-Beiträge |
| Nur Minijobs (unter 603 €) | 2 % Pauschale (AG) | Befreit |
Häufige Fragen
Wird der Minijob auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Ja, teilweise. Bei Bezug von ALG I wird das Einkommen aus dem Minijob auf das Arbeitslosengeld angerechnet, soweit es einen Freibetrag von 165 Euro übersteigt.
Kann ich als Minijobber Urlaub beanspruchen?
Ja. Minijobber haben dieselben Rechte wie Vollzeitbeschäftigte: Anspruch auf bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Feiertagsvergütung und Mutterschutz.
Kann ich den Minijob in der Steuererklärung angeben?
Bei der 2-%-Pauschalbesteuerung: Nein, das ist nicht vorgesehen und nicht nötig. Alternativ können Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, den Minijob individuell nach Steuerklasse VI zu besteuern — dann können Sie Werbungskosten geltend machen und erhalten bei der Steuererklärung ggf. eine Erstattung. Das lohnt sich vor allem bei hohen Fahrtkosten zum Minijob.
Quellen: Minijob-Zentrale, § 8 SGB IV — Geringfügige Beschäftigung, § 40a EStG — Pauschalierung der Lohnsteuer
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