Homeoffice-Pauschale 2026 — Bis zu 1.260 Euro absetzen
Redaktion Brutto Netto Rechnen · Stand: Steuerjahr 2026
Seit 2023 können Arbeitnehmer pauschal 6 Euro pro Homeoffice-Tag als Werbungskosten absetzen — bis zu 210 Tage im Jahr. Das ergibt maximal 1.260 Euro pro Jahr. Ein separates Arbeitszimmer ist dafür nicht erforderlich. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wer die Pauschale nutzen kann, wie sie berechnet wird und welche Steuerersparnis Sie erwarten dürfen.
Was ist die Homeoffice-Pauschale?
Die Homeoffice-Pauschale wurde ursprünglich als Corona-Maßnahme eingeführt und ist seit dem Steuerjahr 2023 dauerhaft im Einkommensteuergesetz verankert (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG). Sie beträgt 6 Euro pro Tag, an dem Sie überwiegend von zu Hause arbeiten. Sie können maximal 210 Tage pro Jahr geltend machen, was einem Höchstbetrag von 1.260 Euro entspricht.
Der entscheidende Vorteil gegenüber dem häuslichen Arbeitszimmer: Sie benötigen keinen separaten Raum, der ausschließlich beruflich genutzt wird. Ob Küchentisch, Wohnzimmerecke oder Gästezimmer — solange Sie an diesem Tag Ihre berufliche Tätigkeit überwiegend in der Wohnung ausüben, können Sie die Pauschale ansetzen.
Wer kann die Homeoffice-Pauschale nutzen?
Die Pauschale steht grundsätzlich allen Arbeitnehmern offen, die zumindest teilweise von zu Hause arbeiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie ausschließlich im Homeoffice tätig sind oder zwischen Büro und Homeoffice wechseln.
- Arbeitnehmer in Voll- und Teilzeit — unabhängig von der Branche
- Beamte — sofern sie Homeoffice-Tage nachweisen können
- Selbstständige und Freiberufler — alternativ zum häuslichen Arbeitszimmer
- Auszubildende und Studierende — bei beruflicher Tätigkeit von zu Hause
Auch wenn Sie an einem Tag sowohl im Büro als auch zu Hause arbeiten, können Sie die Pauschale für diesen Tag nicht geltend machen, es sei denn, Sie haben an diesem Tag keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht oder diese nur kurz (z. B. für ein Meeting) besucht und den überwiegenden Teil der Arbeitszeit zu Hause verbracht.
Verhältnis zu den Werbungskosten
Die Homeoffice-Pauschale zählt zu den Werbungskosten. Jedem Arbeitnehmer steht automatisch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro zu — ohne Nachweis einzelner Ausgaben. Die Homeoffice-Pauschale lohnt sich also nur dann, wenn Ihre gesamten Werbungskosten diesen Pauschbetrag übersteigen.
Haben Sie 600 Euro an Fahrtkosten (Pendlerpauschale) und 1.260 Euro Homeoffice-Pauschale, ergeben sich insgesamt 1.860 Euro Werbungskosten. Da diese den Pauschbetrag von 1.230 Euro um 630 Euro übersteigen, sparen Sie Steuern auf diese 630 Euro.
Sollten Ihre gesamten Werbungskosten unter 1.230 Euro bleiben, greift der Pauschbetrag automatisch — die Homeoffice-Pauschale bringt dann keinen zusätzlichen Steuervorteil.
Berechnung der Homeoffice-Pauschale
Die Formel ist denkbar einfach:
Homeoffice-Pauschale = 6 Euro × Anzahl der Homeoffice-Tage (max. 210)
| Homeoffice-Tage | Pauschale |
|---|---|
| 50 Tage | 300 € |
| 100 Tage | 600 € |
| 150 Tage | 900 € |
| 200 Tage | 1.200 € |
| 210 Tage (Maximum) | 1.260 € |
Steuerersparnis berechnen
Die tatsächliche Ersparnis hängt von Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz ab. Dieser ergibt sich aus Ihrem zu versteuernden Einkommen und liegt bei den meisten Arbeitnehmern zwischen 25 % und 42 %.
Sie machen 210 Homeoffice-Tage geltend (1.260 Euro) und haben einen Grenzsteuersatz von 35 %. Ihre zusätzlichen Werbungskosten über dem Pauschbetrag betragen 1.260 Euro. Die Steuerersparnis berechnet sich wie folgt:
1.260 € × 35 % = 441 € Steuerersparnis
Hinzu kommt die Ersparnis bei Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, sodass die tatsächliche Entlastung noch etwas höher ausfallen kann.
| Grenzsteuersatz | Ersparnis bei 1.260 € |
|---|---|
| 25 % | 315 € |
| 30 % | 378 € |
| 35 % | 441 € |
| 42 % | 529 € |
Homeoffice-Pauschale vs. Arbeitszimmer
Wenn Sie ein häusliches Arbeitszimmer haben, das den strengen Anforderungen des Finanzamts genügt (separater Raum, ausschließlich beruflich genutzt), können Sie stattdessen die tatsächlichen Kosten absetzen. Seit 2023 gibt es hier ebenfalls eine Pauschale von 1.260 Euro — allerdings nur, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.
Für die meisten Arbeitnehmer, die keinen separaten Raum nachweisen können, ist die Homeoffice-Pauschale die deutlich einfachere und praktischere Lösung.
Tipps für die Steuererklärung
- Homeoffice-Tage dokumentieren: Führen Sie ein einfaches Protokoll (z. B. in einer Excel-Tabelle oder einem Kalender), in dem Sie Ihre Homeoffice-Tage festhalten. Das Finanzamt kann Nachweise verlangen.
- Auch halbe Tage zählen voll: Wenn Sie an einem Tag nur teilweise im Homeoffice arbeiten, aber Ihre erste Tätigkeitsstätte nicht aufsuchen, können Sie den vollen Tagessatz von 6 Euro ansetzen.
- Pendlerpauschale und Homeoffice: An Tagen, an denen Sie die Homeoffice-Pauschale geltend machen, können Sie nicht gleichzeitig die Pendlerpauschale für den Arbeitsweg ansetzen. Prüfen Sie, welche Variante für den jeweiligen Tag günstiger ist.
- Eintragung in der Steuererklärung: Die Homeoffice-Pauschale wird in der Anlage N unter den Werbungskosten eingetragen. Geben Sie die Anzahl der Homeoffice-Tage an.
- Arbeitsmittel separat absetzen: Kosten für Schreibtisch, Bürostuhl oder Monitor können Sie zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten geltend machen — die Pauschale deckt nur die anteiligen Raumkosten ab.
Häufige Fragen
Kann ich die Homeoffice-Pauschale auch ohne Bestätigung des Arbeitgebers nutzen?
Ja. Eine formelle Bescheinigung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Allerdings sollten Sie Ihre Homeoffice-Tage selbst dokumentieren können, falls das Finanzamt nachfragt.
Gilt die Pauschale auch für Samstage und Sonntage?
Grundsätzlich ja, sofern Sie an diesen Tagen tatsächlich beruflich von zu Hause gearbeitet haben. Überstunden oder Wochenendarbeit im Homeoffice werden anerkannt.
Was passiert, wenn beide Ehepartner im Homeoffice arbeiten?
Jeder Ehepartner kann die Homeoffice-Pauschale separat geltend machen. Bei gemeinsamer Veranlagung können also bis zu 2.520 Euro (2 × 1.260 Euro) angesetzt werden.
Quellen: § 4 Abs. 5 EStG — Homeoffice-Pauschale, BMF: Schreiben zur Homeoffice-Pauschale